BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 26/07 - 28/07 vom 18. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 18. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ck-gewiesen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, 247 114 ZPO. Die als Beschwerden bezeichneten Rechtsmittel gegen die Be-schl374sse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Oktober 2007 (Richterablehnung) und vom 26. Oktober 2007 (zwei Ent-scheidungen zu Anh366rungsr374gen), s344mtlich unter dem Aktenzei-chen 2 Ww 6/07 ergangenen, werden auf Kosten des Antragstel-lers als unzul344ssig verworfen, weil das Gesetz gegen diese Be-schl374sse kein Rechtsmittel er366ffnet. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs wird als unzul344ssig verworfen, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht erkennen l344sst, welche konkreten Umst344nde die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen k366nnten. Es ist ersichtlich nur zu dem Zweck gestellt - wie auch in der Vorinstanz -, diejenigen Rich-ter von einer Entscheidung auszuschlie337en, von denen er sich in-folge fr374herer ablehnender Beschl374sse keine f374r ihn positive Ent-scheidung verspricht. - 3 - Der Gegenstandswert f374r das Rechtsmittelverfahren am Bundes-gerichtshof betr344gt 1.000 200. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Naumburg, Entscheidung vom 08.08.2007 - 6 Lw 4/98 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 Ww 6/07 -
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