BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 28/99 vom 21. Januar 2000 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vo gt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtl i - cher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf mündliche Verhandlung vom 3. August 1999 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm - Landwirtschaftssenat - wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach seinem verstorbenen Bruder. Dieser Antrag hat in den Tatsacheninsta n - zen keinen Erfolg gehabt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorlägen (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Das ist - 3 - nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde legt einen Abweichungsfall nicht dar. Das Beschwerdegericht hat aus näher festgestellten tatsächlichen Gründen die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 verneint. Dagegen erhebt die Recht s - beschwerde nur materielle und formelle Rügen, ohne darzulegen, welchen Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt haben soll, mit dem es von e i - nem anderen Rechtssatz eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG. Wenzel Vogt Krüger
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