BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 29/01 vom 26. April 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend eine Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Beteiligte: - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaft s - senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerd e - verfahrens und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren a u - ßergerichtlich entstandenen Kosten. Beschwerdewert: 42.237,55 Gründe: I. Der Antragsteller war seit 1977 Mitglied einer LPG. Am 23. Juli 1991 beschlossen die Mitglieder die Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin. Den Mitgliedern, die anläßlich der Umwandlung aus der Genossenschaft au s - scheiden wollten, wurde im Beschluß eine Quote von 20 % ihres Geschäft s - guthabens als Abfindung angeboten, wobei sich die Höhe des Abfindungsgu t - habens aus "den gegenwärtigen Verkehrswerten des vorhandenen Grund- und - 3 - Umlaufvermögens des umgewandelten Unternehmens" ergeben sollte. Die Eintragung der Umwandlung wurde am 18. Mrz 1992 im Bundesanzeiger b e - kannt gemacht. Mit Schreiben vom 17. Mrz 1992 verlangte der Antragsteller sein "a n - teiliges Vermögen an der ehemaligen LPG ... in Form der 20 %igen Abfindung" und kndigte sein "Mitgliedschaftsverhltnis". Die Antragsgegnerin errechnete das Geschftsguthaben des Antra g - stellers mit 129.685,62 DM. Am 18. Mai 1992 einigten sich die Beteiligten auf eine Zahlung der Antragsgegnerin an den Antragsteller von 25.937,12 DM (20 % aus 129.685,62 DM). Weitere Ansprche sollten nicht bestehen. Der Antragsteller hat sein Geschftsguthaben auf 121.516,86 DM b e - rechnet. Er verlangt von der Antragsgegnerin - nach Abzug geleisteter Zahlu n - gen von insgesamt 38.907,12 DM - restliche 82.609,74 DM zuzglich Zinsen, hilfsweise, die von der Antragsgegnerin zu leistende Barabfindung auf diesen Betrag zu bestimmen, und höchst hilfsweise die Zahlung desselben Betrags als bare Zuzahlung gemû § 28 Abs. 2 LwAnpG. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurckgewiese n. Die sofort i - ge Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugela s - senen Rechtsbeschwerde verfolgt er seine Antrge weiter. - 4 - II. Das Beschwerdegericht verneint einen Anspruch des Antragstellers. Es lût offen, ob die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 LwAnpG vorliegen. Es meint, jeglicher Anspruch des Antragstellers wegen seiner Mitgliedschaft in der umgewandelten LPG sei durch die Vereinbarung vom 18. Mai 1992 ausg e - schlossen. Diese sei weder nach § 138 BGB nichtig noch nach den Grun ds t - zen des Wegfalls der Geschftsgrundlage oder wegen eines Verstoûes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Das hlt der rechtlichen Nachprfung stand. III. Bei der Entscheidung der Rechtssache kann dahingestellt bleiben, ob die Kndigung des Antragstellers vom 17. Mrz 1992 im Hinblick auf die Ei n - tragung der Umwandlung der Antragsgegnerin zu einem Abfindungsanspruch gemû § 44 LwAnpG fhren konnte (vgl. Senat, BGHZ 125, 166, 169; Senat s - beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, WM 1993, 1019, 1020, insoweit in BGHZ 120, 349 ff nicht wiedergegeben), ob durch den am 23. Juni 2000 der Antragsgegnerin zugestellten Antrag die Frist zur Bestimmung einer angeme s - senen Barabfindung durch das Gericht eingehalten wurde (vgl. Senatsbeschl. v. 9. November 2001, BLw 7/01, WM 2002, 34) und ob fr einen Anspruch auf bare Zuzahlung berhaupt Raum ist. Mit der Einigung ber den von der A n - tragstellerin zu zahlenden Betrag ist zwischen den Parteien sowohl ber das Ausscheiden als auch ber die dem Antragsteller wegen seiner Mitgliedschaft - 5 - in der LPG zustehenden Zahlungsbetrag ein Einvernehmen erzielt worden, das einen Rckgriff auf die gesetzlichen Regelungen ausschlieût (vgl. Senat s - beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 71/93, in NL-BzAR 1997, 277, 278). Die Vereinbarung vom 18. Mai 1992 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers wirksam. 1. Die Rechtsbeschwerde nimmt die Verneinung einer Nichtigkeit der Vereinbarung vom 18. Mai 1992 durch das Beschwerdegericht unter dem G e - sichtspunkt von § 138 BGB hin. Rechtsfehler sind insowe it auch nicht ersich t - lich. Die Tatsache, daû der Antragsteller in dieser Vereinbarung auf 80 % des Betrages, auf den die Antragsgegnerin sein Geschftsguthaben errechnet hat, verzichtet hat, fhrt nicht zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. Der Verzicht auf eine Forderung oder ihr Erlaû sind nur dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Verzicht oder der Erlaû sich nach der Wrdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mit den guten Sitten vereinbar darstellt (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, 1763; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590). Hieran fehlt es. Dem Antragsteller war die Hhe seines Geschft s - guthabens bekannt. Er wuûte, auf welchen Betrag er durch den Abschluû des Vertrages vom 18. Mai 1992 verzichtete. Daû die im Beschluû vom 23. Juli 1991 angebotene Abfindung weit hinter einer angemessenen Abfindung im Sinne von § 36 Abs. 1 LwAnpG zurckblieb (vgl. Senat, BGHZ 131, 260 ff), fhrt nicht dazu, daû die dem Angebot entsprechende Vereinbarung sittenwi d - rig wre. Der angebotene Betrag entsprach nach den Feststellungen des B e - schwerdegerichts dem Verkehrswert der Beteiligung des Antragstellers an der - 6 - Antragsgegnerin. Daû ein weitaus hherer Betrag anzubieten war, hatte die Rechtsprechung im Jahr 1992 noch nicht entschieden. 2. Die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 18. Mai 1992 ist auch nicht nach § 779 BGB oder den Grundstzen des Wegfalls der Geschft s - grundlage unwirksam. Eine Diskrepanz zwischen den Vorst ellungen der Vertragsparteien bei Abschluû eines Vertrags oder den einer Partei erkennbar gewordenen Vo r - stellungen der anderen Partei, auf denen der Geschftswille beruht, und der bestehenden tatschlichen Situation oder deren sptere Entwicklung kann zu einer Anpassung der vereinbarten Pflichten oder der Unwirksamkeit der g e - troffenen Vereinbarung fhren, sofern das Festhalten an der vertraglichen Ve r - einbarung einer oder beiden Parteien nicht zugemutet werden kann. So verhlt es sich im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht. Ist der Beschluû zur Umwandlung einer LPG wegen Fehlens eines A b - findungsangebots oder deshalb nicht wirksam, weil die angebotene Abfindung nicht berechenbar oder das Angebot nicht angemessen ist, erfolgt die Korre k - tur dadurch, daû die anzubietende Abfindung gerichtlich bestimmt wird (§ 37 Abs. 2 LwAnpG). Diesen mglicherweise langwierigen Weg hat der Antra g - steller nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerd e - gerichts im Gegensatz zu anderen Mitgliedern der umgewandelten LPG nicht beschritten; vielmehr hat er seinen Austritt aus der Antragsgegnerin erklrt und eine Abfindung akzeptiert, die die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit dem Beschluû der Mitgliederversammlung vom 23. Juli 1991 angeboten hat. Damit war der Beschluû zwar Kalkulationsgrundlage, deren Wirksamkeit aber nicht Geschftsgrundlage der Vereinbarung vom 18. Mai 1992. Das Beschwe r - - 7 - degericht hat vielmehr fehlerfrei festgestellt, daû mit dieser Vereinbarung ger a - de auch eine Unsicherheit der Beteiligten ber die Rechtsgrundstze der B e - messung der Abfindung des Antragstellers beseitigt werden sollte. Damit ist die Vereinbarung weder nach § 779 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschftsgrundlage unwirksam. 3. Ob das AGB-Gesetz auf die Vereinbarung Anwendung findet (vgl. § 23 AGB-Gesetz), kann dahingestellt bleiben. Die darin liegende Verzicht s - klausel ist nmlich in jedem Fall wirksam, denn sie ist weder nach §§ 3, 9 AGBG noch nach den zu § 242 BGB entwickelten Grundstzen berraschend und benachteiligt den Antragsteller auch nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Anders wre es nur dann, wenn es um den Ve r - zicht gegenber Dritten ginge (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984, VII ZR 95/83, NJW 1985, 970 f). Das ist hier jedoch nicht der Fall. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krger Lemke
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