BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 29/02 vom5. Dezember 2002in der Landwirtschaftssachebetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. Dezember2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündlicheVerhandlung vom 27. März 2002 ergangenen Beschluß des Se-nats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-burg wird auf Kosten der Antragstellerinnen, die der Antragsgeg-nerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer-deverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 28.123,13 Gründe: I.Die Antragstellerinnen machen als Erbeserben von R. W. , derMitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin war, Abfindungsansprü-che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirt-schaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von 70.249,84 DM nebst Zinsen gerich-teten Antrag in Höhe von 57.002,06 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das O-berlandesgericht hat die Zahlungsverpflichtung nur in Höhe von 1.021,56 - 3 -1.998 DM) nebst Zinsen aufrechterhalten. Dagegen richtet sich die - nicht zu-gelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher BGHZ 89, 149 ff.). Die Antragstellerinnen machen geltend, der ange-fochtene Beschluß sei rechtsfehlerhaft. Ein etwaiger Rechtsfehler macht jedoch- für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrsp., vgl.schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Soweit dieAntragstellerinnen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde mit einer Abwei-chung von der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994 (BLw 95/93, AgrarR 1994,303, 304) zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines LPG-Austritts begrün-den wollen, verkennen sie, daß dieser Entscheidung die Regelungen desMusterstatuts der LPG Typ I zugrunde liegen, während der angefochteneBeschluß auf die davon abweichenden Vorschriften des Musterstatuts derLPG/T abstellt. Ein Abweichungsfall kommt daher schon deswegen nicht inBetracht.III. - 4 -Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-deführerinnen die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichenVoraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-sprüche der Antragstellerinnen gegen ihre Verfahrensbevollmächtigte werdenhiervon nicht berührt.Wenzel Krüger Lemke
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