BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 30/05 vom 9. M344rz 2006 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsanspr374che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 9. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zur374ckge-wiesen. Gr374nde: I. Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht Anspr374che von G. E. (im Folgenden: Zedent) gegen die Antragsgegnerin auf Abfindung f374r Ar-beit nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Er hat im Wege ei-nes Stufenantrags Auskunft u.a. durch Vorlage der Bilanz der LPG (P) A. und der Gesamtverm366gens-Personifizierung verlangt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwer-de des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht zu-r374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. 1 II. Die Schreiben des Antragstellers an das Rechtsbeschwerdegericht vom 3. Dezember 2005, vom 24. Dezember 2005, vom 2. Januar 2006 und vom 9. Januar 2006 werden vom Senat allein als ein Prozesskostenhilfegesuch und nicht auch als eine wegen Nichtbeachtung des Gebots zur anwaltlichen Vertre-tung (247 29 LwVG) unzul344ssige Rechtsbeschwerde ausgelegt. 2 - 3 - 3 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht zur374ck-zuweisen. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde w344re nicht statthaft. Das Be-schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass sie nur unter den in 247 24 Abs. 2 LwVG genannten Voraussetzungen zul344ssig w344re. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG er366ffnet, wie der Antragsteller rechtsirrig meint. Das Beschwerdegericht hat die Be-schwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts nicht als unzul344s-sig verworfen, sondern in der Sache entschieden. 4 2. Die Rechtsbeschwerde w344re auch nicht nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als Abweichungsrechtsbeschwerde zul344ssig. 5 Eine Divergenz in den Entscheidungen, die die Zul344ssigkeit einer Rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begr374ndet, liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsent-scheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es. 6 Das Beschwerdegericht hat die Abfindungsvereinbarung des Zedenten mit der Antragsgegnerin vom 9. M344rz 1993 mit dem darin enthaltenen Verzicht auf weitergehende gesetzliche Anspr374che als wirksam angesehen. Es ist dabei keinem Rechtssatz gefolgt, mit dem es von einer der vielen von dem Antrags-gegner benannten Vergleichsentscheidungen abgewichen w344re. 7 a) Soweit der Antragsteller r374gt, dass das Beschwerdegericht zu Unrecht angenommen habe, dass der Zedent Mitglied der LPG (T) L. und nicht der LPG (P) A. gewesen sei, wird daraus eine Divergenz zu anderen Entscheidungen nicht ersichtlich. Ma337gebend f374r den 334bertritt eines 8 - 4 - Mitglieds von einer LPG in eine andere war die nach Nummer 16 Abs. 1 a der Musterstatuten mit dem Vorstand zu vereinbarende Aufnahme in die andere LPG (vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 1993, BLw 64/93, WM 1994, 317, 318). Ob dem von dem Beschwerdegericht daf374r herangezogenen Indiz, den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis, eine hinreichende Beweiskraft zukommt, kann dahinstehen. Selbst wenn das Beschwerdegericht angesichts der gegen einen solchen Wechsel der Mitgliedschaft sprechenden Eintragun-gen auf den Listen 374ber die auf den Mitgliederversammlungen der LPGen am 28. November 1991 abstimmungsberechtigten Mitglieder seine Amtsermitt-lungspflicht verletzt h344tte, begr374ndete ein solcher Fehler bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine Abweichungsrechtsbe-schwerde. b) Soweit der Antragsteller meint, dass die Abfindungsvereinbarung we-gen fehlerhafter R374ckstellungen zu Lasten des abfindungsrelevanten Eigenka-pitals gegen die guten Sitten versto337en habe und deshalb nach 247 138 Abs. 1 BGB unwirksam sei, liegt eine Divergenz zu entscheidungstragenden Grunds344t-zen in anderen Entscheidungen ebenfalls nicht vor. 9 aa) Das Beschwerdegericht hat keinen abweichenden Rechtssatz zu dem Grundsatz (BGHZ 146, 298, 301; Senat, Beschl. v. 5. November 2004, BLw 14/04, ZOV 2005, 30, 31) aufgestellt, dass es f374r die Feststellung einer verwerflichen Gesinnung gen374gt, wenn derjenige, dem objektiv ein Sittenver-sto337 zur Last f344llt, sich der Kenntnis erheblicher Tatsachen bewusst oder grob fahrl344ssig verschlie337t. Dies l344sst sich auch nicht dem Satz in der Beschwerde-entscheidung entnehmen, dass die Vereinbarung nicht etwa deshalb sittenwid-rig sei, weil die Antragsgegnerin die LPG-Mitglieder wider besseres Wissen 374ber die H366he des zur Verf374gung stehenden Eigenkapitals get344uscht h344tte. Das Beschwerdegericht hat dazu festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Jahre 10 - 5 - 1993, als sie die Abfindungsvereinbarung ihren Mitgliedern vorgelegt habe, kei-ne Veranlassung f374r die Annahme gehabt habe, dass die zugrunde liegenden Annahmen unzutreffend gewesen seien. bb) Das Beschwerdegericht hat auch keinen von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2002 (WXV 2023/01) abwei-chenden Rechtssatz formuliert. Das Oberlandesgericht Dresden hat ausgef374hrt, eine Abfindungsvereinbarung sei dann sittenwidrig, wenn im Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses dem Unternehmen die Unrichtigkeit der dem Mitglied mitgeteil-ten Berechnung seiner gesetzlichen Anspr374che auf Grund der bis dahin ergan-genen h366chstrichterlichen Rechtsprechung bekannt gewesen sei. Das Be-schwerdegericht hat eine solche Kenntnis der Antragsgegnerin in Bezug auf die bilanzierten R374ckstellungen f374r den Zeitpunkt der Vereinbarung vom 9. M344rz 1993 verneint. Die Vergleichsentscheidung und der angegriffene Beschluss stimmen damit in den sie tragenden rechtlichen Grunds344tzen 374berein; die Un-terschiedlichkeit der Ergebnisse beruht auf der Verschiedenheit der festgestell-ten Sachverhalte. 11 cc) Eine die Rechtsbeschwerde er366ffnende Divergenz ergibt sich schlie337-lich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin durch den Bericht 374ber die Pr374fung ihrer Gesch344ftsf374hrung durch das Ministerium im Februar 2003 auf Bilanzierungsfehler hingewiesen worden war und nach den dortigen Feststellungen weitere 700.000 DM zur Befriedigung von Abfindungsanspr374-chen nach 247 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LwAnpG genutzt werden sollten. 12 Das Beschwerdegericht hat diesem Umstand angesichts der Unsicher-heiten der Ermittlung der Abfindungsanspr374che nicht entnommen, dass die Feststellungen in dem Bericht nach damaligem Kenntnisstand eine Erh366hung auch der Abfindungen f374r Arbeit 374ber den geleisteten Betrag von 50 DM pro Jahr zur Folge haben mussten. Einen von anderen Entscheidungen abwei- 13 - 6 - chenden Obersatz hat es damit indes nicht aufgestellt. Die vom Antragsteller ger374gte Unrichtigkeit der tatrichterlichen W374rdigung des festgestellten Sachver-halts begr374ndet auch hier keine Divergenzrechtsbeschwerde. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 16.06.2005 - 121 Lw 42/01 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 Ww 9/05 -
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