BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 3/02 vom 11. April 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend einen Anspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzi e - hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaft s - senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Januar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 3.446,62 . Gründe: I. Der Antragsteller macht einen Vermögensauseinandersetzungsanspruch nach § 44 LwAnpG geltend. Seit Ende des Jahres 1968 war der Antragsteller Mitglied der LPG "Am G." G., deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin ist. Der Antragsteller - 3 - schied Ende Februar 1991 aus der LPG aus. Diese errechnete einen ihm z u - stehenden Auseinandersetzungsanspruch von 34.706,17 DM. Der Antragsteller unterschrieb am 3. Juli 1992 ein Schriftstck, welches die Berechnung des Anspruchs enthielt, und ein weiteres Schriftstck, in we l - chem das "Einverstndnis mit der Auseinandersetzung" und die Feststellung enthalten waren, daû "durch die Anwesenden und die durch sie vertretenden Personen keine Forderungen mehr an die Landhof H. e.G. bestehen". Spter berechnete die Antragsgegnerin die Vermögensauseinanderse t - zungsansprche neu. In einer Personifizierungsliste vom 30. Januar 1993 wies sie einen Anspruch des Antragstellers von 41.447,02 DM aus. Der Antragsteller hlt seine Erklrung vom 3. Juli 1992 fr nichtig; er verlangt deswegen von der Antragsgegnerin die Zahlung von 6.741 DM nebst Zinsen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurckgewiesen. Die sofo r - tige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht z u - gelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller weiter die Durchse t - zung seines Antrags. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 - 4 - Nr. 1 LwVG zulssig. Diese Voraussetzungen, die der Antragsteller verkennt (dazu nher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. 1. Der Antragsteller macht geltend, die angefochtene Entscheidung we i - che von einem Rechtssatz ab, den der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591, aufgestellt habe; der Rechtssatz gehe dahin, daû bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines E r - laûvertrags das Bewuûtsein der Sittenwidrigkeit und eine Schdigungsabsicht nicht erforderlich seien, es vielmehr genge, wenn der Handelnde die Tats a - chen kenne, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergebe, wobei dem gleichst e - he, wenn sich jemand bewuût oder grob fahrlssig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschlieûe. Hier bersieht der Antragsteller, daû das Beschwerdegericht keinen dem entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Im Gegenteil, es hat seiner Entscheidung gerade auch diesen Rechtssatz zugrunde gelegt. 2. Eine die Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde begrndende Abwe i - chung des Beschwerdegerichts von den Beschlssen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. August 1998, 2 Ww 38/96 und 39/96, kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil der Antragsteller keinen in diesen Entscheidu n - gen enthaltenen Rechtssatz aufzeigt. 3. Soweit der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht habe gegen die gefestigte einschlgige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und a n - derer Oberlandesgerichte verstoûen, indem es die "Abfindungsvereinbarung" vom 3. Juli 1992 als wirksam angesehen habe, vermag auch dies die Zulssi g - - 5 - keit der Rechtsbeschwerde nicht zu begrnden. Denn dafr ist es ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmchtigten des Rechtsbeschwe r - defhrers die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vo r - aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr - che des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmchtigten werden hie r - von nicht berhrt. Wenzel Krger Lemke
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