BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 3/03 vom8. Mai 2003in der Landwirtschaftssachebetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Mai 2003durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündlicheVerhandlung vom 20. November 2002 ergangenen Beschluß desSenats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-burg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerinauch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 158.969,45 Gründe: I.Der Antragsteller macht als Erbe seiner Mutter wegen des von diesereingebrachten Bodens und wegen eines Inventarbeitrags Abfindungsansprü-che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in einer Höhe von158.969,45 nrnchaftsgericht hat in einem Zwischen-beschluß u.a. festgestellt, daß die Antragsgegnerin für die auf § 44 LwAnpGgestützten Ansprüche des Antragstellers passivlegitimiert ist. Das Oberlandes- - 3 -gericht hat den entsprechenden Feststellungsantrag zurückgewiesen. Mit der- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Fest-stellung, daß ihm wegen des von seiner Mutter eingebrachten Inventarbeitragsund Bodens gegen die Antragsgegnerin Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpGzustehen.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen indes, wie die Rechtsbe-schwerde selbst einräumt, nicht vor. Soweit sie meint, die Rechtsbeschwerdesei gleichwohl zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe,verkennt sie, daß § 24 LwVG nicht die Möglichkeit eröffnet, geltend zu machen,daß die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist andie Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senats-beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither st. Rspr.). - 4 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl dasRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen - und sogarin Kenntnis dessen - eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeitvor, der Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kostenaufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seine Ver-fahrensbevollmächtigte werden hiervon nicht berührt.Wenzel Krüger Lemke
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