BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 3/08 vom 23. Juli 2008 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 23. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die m374ndliche Ver-handlung vom 21. Januar 2008 ergangenen Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Ober-landesgerichts Celle wird auf Kosten des Rechts-beschwerdef374hrers, der den 374brigen Beteiligten auch ihre au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-tr344gt 16.386,50 200. Gr374nde: I. Der am 25. Februar 1972 verstorbene Erblasser war Eigent374mer land-wirtschaftlicher Fl344chen und einer Hofstelle in H. (Niedersachsen) mit einer Gr366337e von 374ber 43 ha. Im Grundbuch ist ein Hofvermerk eingetragen. Der Erblasser hatte keine Abk366mmlinge. Die Hofstelle hatte er mit Vertrag vom 7. Februar 1972 an den Vater des Beteiligten zu 1 verpachtet. 1 - 3 - Nach dem Tod des Erblassers wurde dessen Witwe durch Hoffolgezeug-nis vom 3. August 1972 zur Hofvorerbin ausgewiesen, die in einem handschrift-lichen Testament vom 11. November 1998 niederlegte, dass sie w374nsche, dass der Beteiligte zu 1 auch nach ihrem Ableben P344chter des Hofes bleibe. 2 Nach deren Tod am 7. Mai 2006 beantragten die Beteiligten zu 1, 4, 5 und 7, allesamt Neffen und Nichten des Erblassers, als Hofnacherbe festgestellt zu werden. Der Beteiligte zu 7 (Rechtsbeschwerdef374hrer) stellte zudem hilfs-weise den Antrag, festzustellen, dass die Hofeigenschaft bereits vor dem Tod des Erblassers weggefallen sei. 3 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Beteiligte zu 4 als Hof-nacherbin festgestellt und die Antr344ge der anderen Beteiligten zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 7 hat das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) zur374ckgewiesen. Mit der nicht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 7 seinen Hilfsantrag wei-ter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es. 5 Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht entgegen den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg (AUR 2006, 143 ff.) und Hamm (AUR 2003, 356 ff.) die Hofeigenschaft nach dem von ihm ermittel-ten Willen des Erblassers, und nicht - wie geboten - auf Grund einer objektiven Betrachtung der tats344chlichen Verh344ltnisse festgestellt habe. 6 - 4 - 1. Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz ergibt sich daraus nicht. Diese liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193; st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 7 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie zeigt nicht einmal ansatzweise einen Rechtssatz in den von ihr benannten Ver-gleichsentscheidungen auf, wonach dem von dem Beschwerdegericht ber374ck-sichtigten Willen des Hofeigent374mers f374r die Frage der Hofeigenschaft keine Bedeutung zukommen solle. Im 334brigen widerspr344che die Nichtber374cksichti-gung des Willens auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Beschl. v. 29. M344rz 2001, BLw 20/00, RdL 2005, 180, 181). Das verdeutlicht, dass die Rechtsbeschwerde allein die W374rdigung der Umst344nde durch das Beschwerde-gericht f374r rechtsfehlerhaft erachtet. Darauf kann die Abweichungsrechtsbe-schwerde aber nicht gest374tzt werden. 8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf 247 33 LwVG i.V.m. 247 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. 9 Kr374ger Lemke Czub - 5 - Vorinstanzen: AG Buxtehude, Entscheidung vom 10.09.2007 - 10 Lw 10/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2008 - 7 W 93/07 (L) -
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