BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 3/09 vom 29. Oktober 2009 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. M344rz 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den 374brigen Beteiligten auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 2.431 200. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. September 2007 kaufte der Beteiligte zu 1 von den Beteiligten zu 2 eine landwirtschaftlich genutzte Fl344che zum Preis von 2.431 200. Der Notar beantragte die Erteilung der Grundst374cksver-kehrsgenehmigung. Ihm und den Vertragsparteien teilte die Genehmigungsbe-h366rde mit, dass das Siedlungsunternehmen sein Vorkaufsrecht ausge374bt habe. Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. 1 - 3 - Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Kaufvertrag geneh-migt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesge-richt - Senat f374r Landwirtschaftssachen - den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung zur374ckgewiesen. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es je-doch. 3 1. Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-satz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung be-nannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unter-schiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechts-anwendung im Einzelfall (st344ndige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 4 2. Eine solche Divergenz hat der Beteiligte zu 1 nicht dargelegt. Er hat zwar geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung von dem Be-schluss des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 2002 (RdL 2003, 22) ab- 5 - 4 - weiche. Aber er hat keine Rechtsfrage aufgezeigt, die das Beschwerdegericht abweichend von dem Oberlandesgerichts Celle in der benannten Vergleichs-entscheidung beantwortet hat. Die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde er-sch366pft sich vielmehr darin, dass der Beteiligte zu 1 seine von der des Be-schwerdegerichts abweichende Beurteilung der Frage darlegt, ob die Grund-st374cksver344u337erung zu einer ungesunden Bodenverteilung f374hrt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel unter Au337erachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen einge-legt worden ist, sieht das Gesetz keine M366glichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-m344chtigten des Beteiligten zu 1 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr374che des Beteiligten zu 1 gegen seinen Ver-fahrensbevollm344chtigten werden hiervon jedoch nicht ber374hrt. 6 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Meiningen, Entscheidung vom 10.04.2008 - Lw 2/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 12.03.2009 - Lw U 362/08 -
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