BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 31/01 vom 9. November 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Beteiligte: - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaft s - senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die a u - ßergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu e r - statten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 100.000 DM. Gründe: I. Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stünden Ansprüche aus der L i - quidation der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu, deren Mi t - glied er war. Zur Klärung der Frage, ob diese Ansprüche gegen die - möglicherweise fortbestehende - LPG oder die durch Sachgründung entsta n - dene Antragsgegnerin zu richten sind, hat er u.a. die Feststellung beantragt, daß die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG nicht wirksam übernommen hat. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Oberla n - desgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - nicht zug e - - 3 - lassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisung s - antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG ) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulssig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu nher BGHZ 89, 149 ff). Die Ant ragsgegnerin macht zur Frage der Zulssigkeit der Rechtsb e - schwerde allein geltend, das Oberlandesgericht habe das Rechtsmittel wegen grundstzlicher Bedeutung zulassen mssen. Sie verkennt, daû hierauf eine Rechtsbeschwerde nicht gesttzt werden kann. Der Senat ist an die Nichtz u - lassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschluû vom 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66, und sei t - her stndige Rechtsprechung). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz im vorliegenden Verfahren nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Mglichkeit vor, den Verfahrensbevollmchtigten der Rechtsbeschwe r - defhrerin die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vor- - 4 - aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr - che der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmchtigten werden hie r - von nicht berhrt. Krger Klein Gaier
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