BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 31/03 vom19. Februar 2004in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlungvom 4. Juni 2003 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirt-schaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kostender Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch die außerge-richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstattenhat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 20.104,23 Gründe: I.Die Antragstellerin war Mitglied der PGB "H. " H. . Diese teiltesich mit Beschluß vom 10. September 1990 in die Antragsgegnerin und in die- später insolvent gewordene - Fischaufzucht und Veredelung GmbH i.G. DieAntragstellerin behauptet, vor der Teilung aus der PGB ausgeschieden zu sein.Sie macht Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG geltend, für die sie die - 3 -Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin nach § 12 Abs. 2 LwAnpG in Anspruchnimmt.Landwirtschafts- und Oberlandesgericht haben ihren zuletzt auf Zahlungvon 20.104,23 nr !"#$n%'&- nichtzugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ89, 149).Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von der Se-natsentscheidung vom 8. Mai 1998, BLw 41/97, AgrarR 1998, 347, abgewi-chen. Das trifft nicht zu. Der Senat hat in jener Entscheidung dargelegt, daß inder Weigerung eines Mitglieds, dem Unternehmen neuer Rechtsform anzuge-hören, eine konkludente Kündigung liegen kann. Das Beschwerdegericht hatkeinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die Frage einerkonkludenten Kündigung geprüft und unter den hier vorliegenden konkretenUmständen verneint. Darin liegt nicht einmal eine - ohnehin nicht ausreichen-de - inhaltliche Divergenz. - 4 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.Wenzel Krüger Lemke
Full & Egal Universal Law Academy