BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 3/ 11 v om 28 . April 20 11 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28 . April 20 11 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. C zub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtliche r Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Dezember 2010 wird auf Kosten der Beteili g- ten zu 1 und 2 , die de m Beteiligten zu 3 auch die außergerichtl i- chen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten h a- ben , als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3 1 . 320 Gründe: I. Die Bete iligte n zu 1 und 2 machen Ansprüche auf Anpassung des Pachtzinse s geltend, der in einem im Jahre 2004 mit dem Be teiligten zu 3 a b- geschlossenen Landpachtvertrag mit vereinbart wurde . Der Vertrag enthält eine im Wortlaut mit § 593 Abs. 1 Sa tz 1 BGB übereinstimme n- de Anpassungsklausel. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag teilweise stattgegeben , durch eine vom Pachtjahr 2007/08 an geltende Neufestsetzung Das Oberlandesgericht - Landwirtsc haftssenat - 1 2 - 3 - hat den Antrag auf Pachtzinserhöhung insgesamt zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechts beschwerde verfolg en die Beteiligte n zu 1 und 2 ihre vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge weiter. II. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - R G sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwV G aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch. 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn da s Beschwerd e- gericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz a b weicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 14 9, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsb e- schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig a us wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL - BzAR 2004, 192, 193). 2. Die sen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. 3 4 5 - 4 - a) Sie entnimmt der Entscheidung des Senats vom 5 . März 199 9 - BLw 53 /9 8 ( NJW - RR 1999, 890) zwar zutreffend einen abstrakten Rechtssatz . Zu den Um ständen tatsächlicher und rechtlicher Art, nach denen bei auf § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Anpassungsverlangen zu entscheiden ist , ob sich für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgeb enden Verhältnisse nachhaltig so verändert haben, dass die gegenseitigen Leistungen in ein gr o- bes Missverhältn is zueinander geraten sind, gehört insbesondere auch die Entwicklung der Pachtpreise. b) Wenn sie dazu jedoch vorträgt, dass das Beschwerdegericht den sich daraus ergebenden Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht gewo r- den sei , zeigt sie keinen von der zitierten Entscheidung des Senats abwe i- chenden Rechtssatz in der Entscheidung des Beschwerdegerichts auf , sondern rügt Rechtsanwendungsfehler , zu denen sie nachfolgend im Einzelnen au s- führt . Wegen solcher Fehler ist jedoch - selbst wenn sie vorlägen - eine Dive r- genzrechtsbeschwerde, die von dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuzeigende A bweichung en in abstrakten Rechtssätzen voraussetz t, nicht statthaft. 6 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG . Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Cloppenburg, Entscheidung vom 17.09.2010 - 5 Lw 95/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.12.2010 - 10 W 18/10 - 8
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