BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 3/13 vom 28. November 2014 in der Landwirtschafts sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (III.2.) BGHR: ja GrdStVG § 6 Abs. 1 Satz 2; RSG § 4 Zur Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz auf drei Monate reicht es aus, dass die Genehmigung s- behörde annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestü tzten Zwischenbescheid erlässt; es kommt nicht darauf an, ob das Vorkaufsrecht tatsächlich bestand (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, z u- letzt Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 BLw 9/84, BGHZ 94, 299, 302). BGH, Beschluss vom 28. November 2014 B Lw 3/13 OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Dr. Brückner sowie die ehre namtlichen Richter Rukwied und Ka r le beschlossen: Auf die Rechts mittel der Beteiligten zu 6 werden der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Schw erin vom 15. Oktober 2012 aufg e- hoben. Der Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten aller Instanzen tragen die Beteiligten zu 1 bis 4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht stat t. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 90.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 4 ist ein in der Rechtsform einer GmbH betriebenes U n- ternehmen, dessen Gegenstand ursprünglich der Ankauf, die Verwertung und der Wiederverkauf von Grun dstücken sowie die Projektentwicklung war. Mit notariellem Vertrag vom 2. Mai 2011 kaufte sie von den Beteiligten zu 1 bis 3 1 - 3 - mehrere Grundstücke . Im Einzelnen handelte es sich um ein 0,53 ha großes Waldgrundstück (Grundbuch von T . , Bl. 175), eine 0, 46 ha große Hoffläche (Grundbuch von U . , Bl. 341) und ein kn app 8 ha großes, übe r- wiegend aus Ackerland bestehendes G rundstück (Grundbuch von U . , Bl. 342) . Auf den am 4. Oktober 2011 eingegangenen Genehmigungsantrag nach dem Grundstücksverkeh rsgesetz erließ die Genehmigung sbehörde zwei Zwischenbescheide, mit denen sie die Entscheidungsfrist auf zunächst zwei und sodann auf drei Monate verlänger te . Die Beteiligte zu 5 ( Siedlungsunte r- nehmen ) erklärte die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkauf srechts. Dies teilte die Genehmigung sbehörde den Beteiligten zu 1 bis 4 durch am 20. Dezember 2011 zugegangene n Bescheid mit. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 bis 4 gerichtliche Entscheidung b e- antragt und unter anderem geltend gemacht, die Beteiligte z u 4 beabsichtige den Aufbau einer Pferdepension und - zucht. D as Amtsgericht - Landwir t- schaftsgericht - hat den Kaufvertrag nach dem Grundstückverkehrsgesetz g e- nehmigt. Die hiergegen gerichtete n Beschwerde n der Beteili gte n zu 5 und zu 6 ( der Landw irtschafts behörde übergeordnete Behörde) sind im Ergebnis erfol g- los geblieben; d a s Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat unter Abänderung der amtsgerichtliche n Entscheidung die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgehoben und festge stellt, dass das Vorkauf s- recht nicht wirksam ausgeübt worden sei, der Kaufvertrag hinsichtlich des Waldgrundstücks keiner Genehmigung bedürfe und im Übrigen als genehmigt gelte. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Betei ligte zu 6 die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entsche i- dung erreichen. Die Beteiligten zu 1 bis 4 beantragen die Zurückw eisung des Rechtsmittels . 2 - 4 - II. Nach Auffassung des Beschwerdegericht s besteht kein siedlungsrechtl i- ches Vorkaufs recht . Dies es entfalle , wenn bei dem Verkauf mehrerer Grundst ü- cke in einem Vertrag nicht alle verkauften Grundstücke dem Vorkaufsrecht u n- terlägen und für den Vertrag eine einheitliche Genehmigung nach dem Grun d- stückverkehrsgesetz beantragt werde. So lie ge es hier. D a s Waldgrundstück fall e nicht unter das Vor kaufsrecht, weil es mit den übrigen verkauften Flächen keine wirtschaftliche Einheit bilde . Mithin bedürfe die Veräußerung des isoliert zu betrachtenden Waldgrundstücks keiner grundstücksverkehrsrechtlichen G e- nehmi gung, weil seine Größe unter der Genehmigungsfreigrenze liege. Die be i- den anderen verkauften Grundstücke seien hingegen als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Insoweit sei die Genehmigung zwar materiell zu versagen gew e- sen, weil es sich bei der Beteiligten zu 4 nicht um ein landwirtschaftlich tätiges Unternehmen handele, während ein dringend aufstockungsbedürftiger landwir t- schaftlicher Betrieb als Kaufinteressent zur Verfügung stehe. Die Genehmigung gelte jedoch wegen Fristablaufs als erteilt. Da ein Vorkau fsrecht nicht best eh e, habe die Entscheidungsfrist durch Zwischenbescheid nicht auf drei, sondern nur auf zwei Monate verlängert werden können. Die Mitteilung über die Au s- übung des Vorkaufsrec hts sei erst nach Ablauf der Frist und damit zu spät e r- folgt. I II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist b egründet. 1. D er notarielle Kaufvertrag vom 2. Mai 2011 unterlag nicht nur teilwe i- se, sondern insgesamt der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG . S oweit das Beschwerdegericht das Waldgrundstück hiervon ausgenomme n und dessen 3 4 5 - 5 - Verkauf als genehmigungsfrei angesehen hat, hält das recht licher Nachprüfung nicht stand. a) Das Waldgrundstück l iegt zwar für sich genommen unter der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG, § 1 AG M - V GrdstVG geregelten Genehmigungs freigre n- ze von 2 ha . Mit diesem Vertrag wurden jedoch weitere Grundstücke verkauft, von denen zumindest eines (Grundbuch von U . , Blatt 342) der Größe nach die F reigrenze überstei gt, also der Genehmigungspflicht unterf ällt . Damit wurde der Gesamtvertrag genehmigungs pflic h tig, weil die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden kann ( vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 42/97, NJW - RR 1998, 1470, 1471; OLG Naumburg, NJW - RR 2011, 884 , 885 ; Netz, GrdstV G, 6. Aufl., § 2 Anm. 4.2.8.2.3 , S. 346) . Ob etwas anderes in Betracht käme, wenn sich aus den Umständen oder den Int e- ressen der Vertragspartner die Möglichkeit einer Teilung des Vertrags und des Genehmigungsantrags ergäbe, bedarf keiner Entscheidung, weil das B e- schwerdegericht in tatrichterlich er Würdigung , welche die Beteiligten nicht a n- greifen, eine Teilbarkeit sowohl für den Kaufvertrag als auch für den Genehm i- gungsantrag verneint hat. b ) O b die verkauften Flächen hingegen ein einheitliches Grundstück im wirtschaftlichen Sinn bilden, ist fü r d en h ier allein interessierende n Umfang der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG ohne Bedeutung . Diese Frage spielt ausschließlich eine Rolle für das Bestehen eines Vor kaufsrechts nach § 4 RSG (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 9/84, BGHZ 94, 299, 302 ff.). 2. Die danach für den gesamten Vertrag erforderliche Genehmigung gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerich ts nicht wegen Fristablaufs nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt. Der zweite, auf das Vorkaufs verfahren g e- stützte Zwischen bescheid der Genehmigung sbehörde vom 29. November 2011 6 7 8 - 6 - (der am 1. Dezember 2011 und damit innerhalb der laufenden Zweimonatsfrist zugestellt worden ist) hat die Entscheid ungsfrist wirksam auf drei Monate ve r- längert ( § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GrdstVG ); es ko mmt nicht darauf an, ob ein Vorkaufsrecht nach § 4 RSG tat sächlich bestand . a) Nach der bisherigen Rechtsprechung , auf die sich das B eschwerdeg e- richt stützt , soll allerdings ein irrtümlich auf das Vorkaufsrecht gestützter Zw i- schenbescheid nur die Zweimon atsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GrdstVG in Lauf setzen ( Senat , Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 9/84, BGHZ 94, 299, 302; Beschluss vom 14. Februar 1974 - V BLw 1/73, WM 1974, 539; Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 19/65, BGHZ 44, 202, 204; vgl. auch Beschluss vom 7. November 2002 - BLw 24/02, NL - BzAR 2003, 74 ; Nachweise der obe r- gerichtlichen Rechtsprechung bei Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 6 Anm. 4.6.2.3 , S. 406 f. ; so wohl auch Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 6 Anm. 5a ; Ehrenforth, RSG und GrdstVG, 196 5, Teil E § 6 GrdstVG Anm. 3 c; Wöhrmann, GrdstVG, 1963, § 6 Rn. 31 ; Herminghausen, DNotZ 1965, 211, 215 ) . b ) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht länger fest ( vgl. bereits Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 44/97, NJW - RR 1998, 1473, 1474) . Für die Verlängerung der Frist auf drei Monate reicht es aus, dass die Gene h- migungsbehörde annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt ( so auch OLG Stuttgart, RdL 1972, 103, 105; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 6 Anm. 4.6.2.3, S. 407 ff.; Pikalo/Bendel , GrdstVG, 1963, § 6 S. 433 u. S. 438 f.; Schmitz, A g- rarR 1994, 390 f.) . aa ) Für die bisherige Rechtsprec hung l ässt sich allerdings d er Gese t- zesw ortlaut anführen . Ein Zwischenbescheid, der die Frist auf drei Monate ve r- längern soll , setzt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GrdstVG e- 9 10 11 - 7 - nehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsre chts nach § D iese Verpflichtung soll nach dem Wortlaut des § 12 GrdstVG davon ab hängen , dass vor(liegen), unter denen nach dem Reichssiedlungsgesetz das Vorkaufsrecht Eindeutig ist das jedoch nicht. Vielmehr schließt die Formulierung des § 6 GrdstVG es nicht aus, auch solche Fälle einzubeziehen, in denen die Genehmigungsbehörde irrtümlich von dem Bestehen eines Vo r- kaufsre cht s ausgeht und sich infolgedessen zur Herbeiführung der Erklärung verpflichtet sieht (vgl. auch Senat, Be schluss vom 28. Oktober 1965 V BLw 19/65, BGHZ 44, 202, 203) . bb ) Aus systematischer Sicht spricht geg en die bisherige Rechtspr e- chung die Parallele zur Fristverlängerung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 Gr dstVG. Danach kann die Genehmigungsbehörde die Frist von einem auf zwei Monate verlängern, wenn aus ihrer Sicht mehr Zeit für die Prüfung erforderlich ist. Dort hängt die Fristverlängerung also allein von der subjektiven Einschä t- zung der Genehmigungsbe hörd e ab , nicht hingegen von der objektiven Erfü l- lung bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen . Insbesondere gehört die Frage, ob ein Vorkaufsrecht nach § 4 RSG b e- steht, in materieller Hinsicht grundsätzlich nicht zum Prüfungsgegenstand des Einwendungsverfahre ns nach § 10 RSG, in dem die Sachentscheidung der G e- nehmigungsbehörde überprüft wird (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 9/84, BGHZ 94, 299, 301; näher unten zu IV.). Es erscheint dann inkoh ä- rent, diese materiell nicht zu prüfende Frage für die B estimmung der Fristdauer heranzuziehen und damit im Ergebnis über den Eintritt der materiell wirkenden Genehmigungsfiktion entscheiden zu lassen. cc ) Auch n ach der Entstehungsgeschich te genügt für die Fristverläng e- rung , dass die Genehmigungsbehörde anni mmt, die Voraussetzungen für die 12 13 14 - 8 - Vorlagepflicht gemäß § 12 GrdstVG seien erfüllt. Die Gesetzesbegründung sieh t die V s- (BT - Drucks. 3/2732, S. 3), stellt also nicht zw i n- gend auf d essen objektive s Bestehen ab. I n diesen Fällen reiche wegen des Umfangs der notwendigen Ermittlungen die Frist von zwei Monaten nicht aus. Zu solch en weiteren Ermittlungen kommt es im Genehmigungsverfahren aber schon dann, wenn die Genehmigungs behörde - sei es auch rechtsirrig - von d em Bestehen eines Vor kaufsrecht s a usgeht . dd ) Die bisherige Rechtsprechung führt zu Ergebnissen, die dem Gese t- zeszweck zuwiderlaufen. Die Entscheidungsfrist ist e in formelles Verfahrenselement. I hre Dauer muss für alle Beteiligten im Vorhinein klar und unschwer erkennbar sein (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 1966 - V BLw 49/65, NJW 1966, 1408). Die bisherige Rechtsprechung hat demgegenüber Unsicherheiten über die Fris t- dauer zur Folge . Mit Gewissheit lässt si e sich erst im Nachhinein feststellen, weil sie von der letztinstanzlichen Beurteilung im Gerichtsverfahren abhängt . Wird dort ein Vorkaufsrecht bejaht, dauerte die Frist drei Monate, wird es ve r- neint, betrug sie nur zwei Monate. Eine derartige Unsicherhei t über die Frist ergibt sich insbesondere in rechtlichen Zweifelsfällen, in denen das Bestehen oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nicht von vornherein auf der Hand liegt, sondern von der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe abhäng t , etwa im vo r- liegend en Fall von der Frage, ob mehrere, nur teilweise landwirtschaftlich g e- nutzter Grundstücke ein einheitliches Grundstück im wirt schaftlichen Sinn bi l- den , dessen Verkauf ein Vorkaufsrecht nach § 4 RSG begründet (weitere Be i- spiele bei Schmitz, AgrarR 1994, 390 f.) . Wird das Vorkaufsrecht in einem so l- chen Fall von der Behörde bejaht, im anschließenden gerichtlichen Verfahren aber verneint , so käme es zu de r Genehmigungsfiktion selbst dann , wenn - wie 15 16 - 9 - hier - der Kaufvertrag auch nach Ansicht des Gerichts materiel l nicht genehm i- gungsfähig ist . Das Risiko der Genehmigungsfiktion könnte die Behörde allenfalls ve r- meiden, indem sie in rechtlichen Zweifelsfällen die Entscheidung über die Au s- übung des Vorkaufsrechts stets in nerhalb von zwei Monaten herbeiführt . Die dr eimonatige Frist bliebe ihr dann praktisch nur noch für eindeutige, also wen i- ger prüfungsintensive Fälle. Das liefe dem Normzweck zuwider. Denn der G e- setzgeber hat die Verlängerung der Frist auf drei Monate deshalb er möglicht , weil die z weimonat ige Frist n icht ausreicht, um die Entscheidung der Sie d- lungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen (BT - Drucks. 3/2732, S. 3); das gilt erst recht in Zweifelsfällen , die einen erhöhten Prüfungs - und damit Zeitbedarf mit sich bringen. ee ) Die Ge fahr einer missbräuchlichen Fristverlängerung durch die G e- nehmigungsbehörde (dazu OLG München, RdL 1967, 126, 128) erscheint demgegenüber gering. Abgesehen davon, dass es all enfalls zu einer Fristve r- längerung um eine n auf insgesamt drei Monate kommen kann, darf die Behörde den auf die Dreimonatsfrist gerichteten Zwischenbescheid nicht schon dann erlassen, wenn ihr ein Vorkaufsrecht lediglich möglich erscheint, sondern erst , wenn sie nach rechtlicher Prüfung von dessen Bestehen überzeugt ist . Dann muss sie d en Zwischenbescheid erteilen und den Vertrag der Siedlungsbehö r- de vorlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 19/65, BGHZ 44, 202, 203 ) . Dass di e Behörde den Vertrag der Siedlungsbehörde vorlegt , um ihre Prüfungsfrist um einen Monat zu verlängern, e r- scheint eher fernliegend. c) Danach ist hier keine Genehmigungsfiktion eingetreten. Die Entsche i- dungsfrist war durch Zwischenbescheid wirksam auf drei Monate verlängert worden . Dafür reicht aus, dass die Genehmigungsbehörde nach Abschluss i h- 17 18 19 - 10 - rer rechtlichen Prüfung ein Vorkaufsrecht und damit ihre Vorlagepflicht gemäß § 12 GrdstVG bejahte . Anhaltspunkte für ein willkürliches oder missbräuchl i- ches Vorgehen der Behörde sind nicht ersichtlich. Damit lief die Entscheidung s- frist bis zum 4. Januar 2012 , so dass d er Zugang des angegriffene n Bescheids über die Vorkaufsrechtsa usübung am 20. Dezember 2011 rechtzeitig erfolgte und damit die Genehmigung versagt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 31. J a- nuar 1980 - V B L w 39/79, NJW 1981, 174 . 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. D er Kaufv ertrag ist nicht genehm i- gungsfähig. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ist die Genehmigung zu versagen, wenn sie eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeut en würde. Nach § 9 Abs. 2 GrdstVG liegt eine solche ungesunde Verteilung in der Regel vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel der Fall, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben ( etwa Senat, Be schluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1245 Rn. 18 mwN ; vgl. auch Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 9 Anm. 4.9.1.1 , S. 464 ). So liegt es hier . a ) Bei der Beteiligte n zu 4 handelt es sich nicht um ein en landwirtschaf t- liche n Betrieb , und sie ist ei nem solchen auch nicht gleichzustellen . aa ) Ein landwirtschaftliches Unternehmen lieg t nach der Begriffs besti m- m ung in § 1 Abs. 4 ALV vor , wenn im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pfla nzen oder eine damit verbundene Tierhaltung betrieben wird (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1245 Rn. 23). Ausreichen kann d a- 20 21 22 - 11 - bei e in landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb ; dieser muss jedoch leistung s- fähig sein, was voraus se tzt, dass durch die im landwirtschaftlichen Betriebsteil erzielten Gewinne die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts wesen t- lich verbessert wird ( Senat, Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 94; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 9 Anm. 4.10.3. 8.2 , S. 497). bb) Als für die Beurteilung maßgeblich erachtet das Beschwerdegericht den Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Das entspricht der Rechtspr e- chung des Senats zu m Einwendungsverfahren nach § 10 RSG , die darauf b e- ruht, dass dem vorkaufsb erechtigten Siedlungsunternehmen die einmal erlan g- te Rechtsstellung nicht nachträglich wieder genommen werden kann (Senat, Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL - BzAR 2007, 98 Rn. 12 ff.; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1245 Rn. 22). Im vorliegenden Fall verneint das Beschwerdegericht allerdings ein Vorka ufsrecht, so dass das Siedlungsunternehmen keine schützenswerte Rechtsstellung hätte erlangen können. Ob ein Vorkaufsrecht tatsächlich nicht bestand und ob das dazu führt , dass stattdessen auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsache n- instanz a bzustellen ist ( so zur Genehmigungsversagung ohne Vorkaufsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 22 GrdstVG: OLG Stuttgart, NJW - RR 2011, 1385, 1386; OLG Zweibrücken, RdL 2011, 1 9 f.; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 22 GrdstVG Anm. 8.5.11.1 , S. 901), kann hier dahinstehen. Denn die Beteiligte zu 4 hat die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Unternehmen zu keinem der in Frage kommenden Zeitpunkte erfüllt. Das kann der Senat anhand der getroffenen Feststellungen selbst entscheiden, ohne dass es einer Zurückve r- weisung der Sache a n das Beschwerdegericht bedarf ( § 9 LwVG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ) . Denn d as Beschwerdegericht häl t zwar den Zeitpunkt der Vo r- kaufsrechts ausübung für maßgeb lich , hat aber der Sache nach auch alle spät e- 23 24 - 12 - ren Entwicklungen während des Einwendungsverfahrens berücksichtigt , so dass weitergehen de Feststellungen nicht zu erwarten sind . cc ) D ie Beteiligte zu 4 hat nach den Feststellungen des Beschwerdeg e- richt s zwar ihren ursprünglichen nicht - landwirtschaftlichen Unternehmensg e- genstand während des Genehmigungs - bzw. des Einwendungsverfahrens fo r- mal um Land - und Forstwirtschaft, Pferdehaltung und - pension erweitert . Ta t- sächlich hat sie aber bis zur Entscheidung des Be schwerdegerichts keine n landwirtschaftlichen Erwerbsbe trieb geführt . Die insoweit allein als landwir t- schaftliche Tätigkeit in Betracht kommende Produktion von Heusilage erreichte jedenfalls keinen nennenswer ten Umfang . Gewinne aus landwirtschaftlicher Täti gkeit hat die Beteiligte zu 4 nach ihren eigenen Angaben noch während des amtsgerichtlichen Verfahrens nicht erzielt. Soweit das Beschwerdegericht ihr en durchschnittlichen Jahresumsatz m it rund 200.000 auf die vergangenen Jahre und damit - entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerdeerwiderung - nicht auf landwirtschaftliche Tätigkeit en , sondern auf den bisherigen nicht - landwirtschaftlichen Unter nehmensgegensta nd. dd ) Nichts anderes ergibt sich aus de n von der Beteiligten zu 4 behau p- te ten Pl än en, eine Pferdezucht bzw. Viehwirtschaft aufzubauen. Zwar kann ein Nichtlandwirt ausnahmsweise einem Landwirt gleichgestellt werden, wenn die Aufnahme einer landwirtscha ftlichen Tätigkeit für die Zukunft geplant ist . Nach ständiger Rechtsprechung sind dafür aber konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen mindestens zur Führung einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft erforderlic h, wobei bei der Pr ü- fung gegenüber einem Käufer, der bisher keinen landwirtschaftlichen Beruf ausgeübt hat, ein strenger Maßstab angezeigt ist (etwa Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1245 Rn. 25 mwN) . Das hat das Beschwerdegeric ht hie r rechtsfehlerfrei verneint und vielmehr einen (agrarpol i- tisch uner wünschten, vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, 25 26 - 13 - NJW - RR 2006, 1245 Rn. 36) Vorratserwerb landwirtschaftlicher Grundstücke angenommen. D ie Beteiligte zu 4 kann sich auch nicht darauf berufen , dass eine näher spezifizierte Planung nur deshalb noch nicht möglich sei, weil die ge kauften land wirtschaftlichen Flächen bis September 2018 verpachtet sind, also nach d em Erwerb zunächst nicht von ihr selbst genutzt werden könnt en. Denn die Pachtbindung befreit den Erwerber nicht von dem Erfordernis, seine Pläne zur Aufnahme eines landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs konkret darzustellen ; sie steht vielmehr einer in absehbarer Zeit erfolgenden eigenen Bewirtschaftung entgegen (vg l. Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW - RR 1998, 1472, 1473) . Die bloße Verpachtung von Flächen zu landwirtschaftlichen Zw e- cken stellt dabei keinen landwirtschaftliche n Betrieb dar (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 20 06, 1245 Rn. 23; Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW - RR 2011, 521 Rn. 22). b ) Mit de r von der Beteiligten zu 5 als Kaufinteressenti n benannten bi s- herigen Pächterin steht ein aufstockungsbedürftiger l andwirt schaftlicher Betrieb zur Verfügung . D er dringende Aufstockungsbedarf der Kaufinteressentin ergibt sich a us den Feststellungen des Beschwerdegericht s, wonach diese bislang rund 583 ha Pachtland, aber nur rund 90 ha Eigenland bewirtschaftet. Bei einem solchen groben Missverhältnis dient d ie Vergrößerung des Eigenlandanteils der wir t- schaftlichen Stärkung des Betriebes und damit der Verbesserung der Agra r- struktur. Das ist auch dann der Fall, wenn - wie hier - der Zuerwerb nur zu einer geringen Erhöhung des Eigenlandanteils führt. Denn jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen eigenen und gepachteten Fl ä- chen bedeutet eine strukturelle Verbesserung (Senat, Beschl uss v om 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW - RR 2002, 1169, 1170). 27 28 29 - 14 - IV. D ie sonstigen sich aus dem Siedlungsre cht ergebenden Voraussetzu n- gen für das Vorkaufs recht nach § 4 RSG (hier insbesondere die Frage, ob die verkauften Flächen ein e wirtschaftliche Einheit bilden) sind im Einwendungsve r- fahren nach § 10 RSG i.V.m. § 12 GrdstVG nicht zu prüfen , sondern de m Zivi l- prozess vorbehalten. Die Landwirtschaftsgerichte sind im Einwendungsverfa h- ren vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 GrdstVG zu versag en wäre (Senat, Beschluss vom 2 3 . Novembe r 20 12 - BLw 1 3 / 11 , NJW 2013, 607 Rn. 18; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL - BzAR 2007, 98 Rn. 18; Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 9/84, BGHZ 94, 299, 301; Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 122; BT - Drucks. 3/2635, S. 1 5 f.; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 1 Rn. 13 3 f. , § 9 Rn. 156 f.). Weil die Mitteilung über die Vorkaufsrechtsausübung wie eine Genehmigungsversagung wirkt (S e- nat, Beschluss vom 31. Januar 1980 - V BLw 39/79, NJW 1981, 174; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 1 Rn. 131; N etz, GrdstVG, 6. Aufl., § 21 Anm. 8.4.2 , S. 868; vgl . auch BT - Drucks. 3/2635, S. 6), stehen den Betroffenen nach § 10 Satz 1 und 3 RSG, § 21 Satz 3, § 22 GrdstVG gegen die Mitteilung dieselben Einwe n- dungen - aber auch nur diese - wie gegen die Genehmigungs versagung (§ 22 Abs. 1 GrdstVG) zu. Soweit das Beschwerdegericht ergänzend tenoriert hat, dass das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei, handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, die vom rechtlichen Ausgangspunkt des B e- schwerdegerichts - n ämlich dem Durchdringen der Einwendungen der Antra g- steller - folgerichtig ist (vgl. Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 9 Rn. 160; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 10 RSG Anm. 10.11.5 , S. 1036). Haben die Einwendungen hingegen - wie hier - keinen Erfolg, so wird im Einwend ungsverfahren nicht positiv festg e- 30 - 15 - stellt, dass das Vorkaufsrecht bestand oder wirksam ausgeübt wurde (OLG München, RdL 1992, 159, 160). V. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer ta t- sächlich er Feststellungen nicht bedarf ( § 9 L wVG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ) . Danach ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, weil die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und die Genehmigung - ohne Au s- übung des Vorkaufsrechts - nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu versagen gew e- sen ist . V I . Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 1, § 37 LwVG. Stresemann Czub Brückner Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 15.10.2012 - 19 XV 3/12 - OLG Rostock, Ents cheidung vom 21.05.2013 - 14 W XV 2/12 - 31 32
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