ECLI:DE:BGH:2017:300317BBLW3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 3/16 vom 30. März 2017 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden. BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - BLw 3/16 - OLG Rostock AG Stralsund - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss des Oberl andesgerichts Rostock - Senat für Landwir t- schaftssachen - vom 12. Juli 2016 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Der Ordnungsmittel beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 18. März 2016 wird insgesamt aufgehoben. Der Gegenstandswer t des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 200 Gründe: I. Der Beschwerdeführer (weiterer Beteiligter) ist Geschäftsführer der b e- klagten Gesell schaft mit beschränkter Haftung. Diese wird von den Klägern nach Kündigung eines Landpachtvertrages auf Nutzung sentschädigung in A n- spruch genommen . Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) bestimmte für den 18. März 2016 einen Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichte r- scheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung ein en unmitte l- bar ans chließenden frühen ersten Term in zur mündlichen Verhandlung . In der 1 - 3 - Terminsverfügung wurde zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts und eines Güteversuchs das persönliche Erscheinen der Kläger sowie der Bekla g- ten ange ordnet. Für die Beklagte wurde der Be schwerdeführer geladen. Zu dem Verhandlungstermin erschien für die Beklagte ein in Untervollmacht auftr e- tender Rechtsanwalt, der über kein Mandat für ein en Vergleichsabschluss ve r- fügte. Der Beschwerdeführer erschien zu dem Termin nicht. Das Amtsgericht h at gegen den Beschwerdeführer wegen des Ausble i- bens im Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Ordnungshaft, verhängt und ihm die durch sein Nichterscheinen entstandenen Mehrkosten au ferlegt. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschafts s a- chen - hat den Ordnungsmittelbeschl uss des Amtsgerichts insoweit aufgeh o- ben, als hierin ersatzweise Ordnungshaft verhängt und dem Beschwerdeführer die Mehrkosten auferlegt worden sind. Im Übrigen hat es die Beschwerde z u- rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der zugelass e- nen Rechtsbeschwerde, mit der er die vollständige Aufhebung des Ord nung s- mittel beschlusses erreichen möchte. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Die Vorauss etzungen des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO lägen vor, da der B e- schwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unter Hinweis auf di e Folgen seines Ausbleibens nicht erschienen sei. Das Ordnungsgeld sei auch zu Recht gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beklagten und nicht g e- gen die beklagte juristi sche Person verhängt worden. Der insoweit abweiche n- den herrschenden Meinun g werde nicht gefolgt. Zwar spreche der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass das Ordnungsgeld gegen die Partei festgesetzt werden müsse. Für jeden Vertreter einer juristischen Person sei aber erkennbar, dass 2 3 - 4 - nicht die se, sondern er als gesetzlicher Vertrete r Adressat der Anordnung des persönlichen Erscheinens sei. Er müsse deshalb damit rechnen, dass das Or d- nungsgeld gegen ihn und nicht gegen die juristische Person verhängt werde. Dem stehe nicht entgegen, dass die Prozessförderungspflicht nur die Partei tre ffe und die Folgen einer nicht sorgfältigen Prozessführung deshalb die jurist i- sche Person als Partei zu tragen habe. Hier gehe es nämlich um eine Sankti o- nierung, die unmittelbar keinen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits h a- be. Nur diese Auslegung en tspreche Sinn und Zweck des § 141 ZPO, nämlich durch Anwesenheit der Partei die Sachaufklärung und eine gütliche Einigung zu erleichtern. III. Die nach § 48 Abs. 1 LwVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil es für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B e- k lagten an einer Rechtsgrundlage fehlt. 1. Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann gegen eine Partei, die im Te r- min ausbleibt, ein Ordnungsgeld wie gegen ein en im Vernehmungstermin nicht erschienen en Zeugen festgesetzt werden. Ob bei der Anordnung des persönl i- chen Erscheinens einer juristischen Person - hier der Beklagten als Gesel l- schaft mit beschränkter Haftung - diese Adressat eines Ordnungsgeldbeschlu s- ses ist oder aber ihr gesetzliche r Vertreter - hier der Beschwerdeführer - , wird in Rechtsprechung und Lite ratur nicht einheitlich beurteilt. a) Nach der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Lit e- ratur kann insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut des § 141 Abs. 3 Satz 1 4 5 6 - 5 - ZPO ein Ordnungsgeld ausschließlich gegen die juristische Person verhängt w erden (OLG Frankfurt, MDR 2006, 170; KG, NJOZ 2007, 3484; OLG Dresden, MDR 2012, 543; OLG Hamm, NJW - RR 2013, 575; OLG Hamm, MDR 2014, 50; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 14; PG/Prütting, ZPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 141 Rn. 5 ; M u- sielak/Voit/Stadler, ZPO, 14 . Aufl., § 141 Rn. 12; Hk - ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 141 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 60 ; BeckOK ZPO/von Selle [Stand 1.12.2016], § 141 Rn. 16). b) Nach der Gegenmeinung , der si ch das Beschwerdegericht ang e- schlossen hat, ist wegen des Zwecks des Ordnungsgelds und der Strafähnlic h- keit der Sanktion das Ordnungsgeld nicht gegen die juristische Person, sondern gegen den geladenen und nicht erschienen gesetzlichen Vertreter fest zusetz en (OLG Nürnberg, MDR 2001, 954; L A G Köln, NZA - RR 2008, 491; LAG Hessen, BeckRS 2008, 54676; L A G Hamm, BeckRS 2010, 65621; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 252; siehe auch bereits Hartung, JR 1925, 127). 2. Richtig ist die zuerst genannte A uffassung. Ist eine juristische Person Partei eine s Rechtsstreit s , darf ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren ge setzlichen Vertreter f estgesetzt werden. a) Hierfür spricht schon der ein deutige Wortlaut der Vorschrift . Die San k- tion soll die jeweilige Partei treffen, die in dem Termin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ausbleibt. Hierfür spielt es keine Rolle, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, eine Differenzierung erfo lgt i n- soweit nicht. Sämtliche Folgen der Prozessführung treffen stets nur die jeweil i- ge Prozesspartei. Dass sich bei einer juristischen Person die Terminsladung i.S.d. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den gesetzlichen Vertreter richtet (vgl. auch 7 8 9 - 6 - § 170 ZPO) , ber uht darauf, dass die juristische Person nur durch ihre gesetzl i- chen Vertreter han deln kann . b) Der Zweck einer Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juri s- tischen Person vermag eine von dem Wortlaut der Norm abweichende Ausl e- gung nicht zu rechtfe rtigen. Zweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist nämlich nicht - dies im Unterschied zu den sitzungspolizeilichen Maßnahmen gemäß den §§ 177 und 178 GVG, die auch gegen gesetzliche Vertreter einer Partei verhängt werden k önnen (vgl. nur Zöller/Lückeman n, ZPO, 31 . Aufl., § 177 GVG Rn. 2) - eine ( vermeintliche ) Mis sachtung des Gerichts zu ahnden, so n- dern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892, 893; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07, NJW - RR 2007, 1364 Rn. 16 mwN; BGH, B eschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10, NJW - RR 2011, 1363 Rn. 16; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 - 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 12). Die se Pflicht obliegt der Pr ozesspartei, im vorliegenden Zusammenhang al so der juristischen Person. Sie hat die Nachteile zu tragen, wenn sie ihrer Prozessförderungspflicht nicht nachkommt. Entsprechend ist sie auch Adressatin etwaiger Sanktionsmittel i.S.d. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO. c ) Es trifft auch nicht zu, dass der Sank tionszweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wie das Beschwerdegericht meint, allein durch die persönliche I n- anspruchnahme des gesetzlichen Vertreters erreicht wer den kann . aa) Leistet der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person der Anor d- nung des per sönlichen Erscheinens der Partei nicht Folge und wird gegen die juristische Person (zu Recht) ein Ordnungsgeld verhängt , kann die juristische Person den pflichtwidrig handelnden gesetzlichen Vertreter in Regress nehmen (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2006, 170, 1 71; OLG Dresden, MDR 2012, 543, 544) . Dies hat wiederum zur Folge, dass auch der gesetzliche Vertreter selbst 10 11 12 - 7 - ein Interesse da ran hat, die Pflichten zu erfüllen, die der von ihm vertretenen juristischen Person obliegen. bb) Der Hinweis des Beschwerdege richts, die Sanktionsmöglichkeit g e- gen eine juristische Person laufe ins Leere, wenn d ie se - wie hier - nicht über hinreichendes Vermögen verfüge, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Eine solche Gefahr besteht in gleicher Weise bei Ordnungsmitteln gegen eine nicht zahlungsfähige natürliche Person. Ein Grund, insoweit juristische und n a- türliche Personen unterschiedlich zu behandeln, besteht nicht. IV. Danach ist der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts, soweit der Beschwerdeführer beschwert ist, aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), ist der Beschluss des Amt s- gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes insgesamt aufzuheben. 13 14 - 8 - Ein e Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07, NJW - RR 2007, 1364 Rn. 23; Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10, NJW - RR 2011, 1363 Rn. 23). Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 18.03.2016 - 14 XV 2/16 - OLG Rostock, Entscheidung vom 12.07.2016 - 14 W XV 2/16 - 15
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