ECLI:DE:BGH:2018:270418BBLW3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 3/17 vom 27. April 2018 in de r Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) Das in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abg e- gebene Höchs tgebot wird in der Regel dann nicht den Marktwert des Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG widerspiegeln, sondern als spekulativ überhöht anzusehen sein, wenn die Gegenleistung den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte übe r- schreitet und annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind; ob der Erwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt hat, ist grundsätzlich unerheblich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 29. April 2016 - BLw 2/12, BGHZ 210, 134 Rn. 27 ff.) b) Di e Versagung der Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG setzt neben einem gr o- ben Missverhältnis zwischen dem Gegenwert und dem Wert des Grundstücks voraus, dass im Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung in der Tatsacheninstanz ein Landwirt bereit ist, das Grundstück zu einem Preis zu erwerben, der in etwa dem Marktwert im Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses entspricht; ob der Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. BGH, Beschluss vom 27 . April 2018 - BLw 3/17 - OLG Jena AG Gera - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel sowie die ehrenamtlichen Ri chter Obster und Stapelfeldt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandes - gerichts in Jena vom 7. August 2017 aufgehoben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 g egen den Beschluss des Amtsgerichts Gera - Landwirtschaftsgericht - vom 4. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5. Der Gegenstandswe rt des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 12.500 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ( BVVG) schrieb im Juni 2014 eine 0,5041 ha große Grünlandfläche zum Kauf aus. Es wurden drei Gebote abgegeben, und zwar das Gebot des Landwirts W . r trag vom 1 - 3 - 20. Oktober 2014 verkaufte die BVVG das Grundstück an die Beteili g te zu 2 (im unte r- nehmen mitgeteilt hatte, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Vo r- kaufsrechts nicht vorlägen, versagte die Beteiligte zu 3 (Genehmigungsbehö r- de) die Genehmigung mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GrdstVG. Es bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Grundstückswert, wei Zudem bedeute die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, weil der Landwirt W . die Fläche zur Au fstockung seines Betriebs benötige und bereit sei, einen Kaufpreis zu zahlen, der 50 % über dem inne r- landwirtschaftlichen Verkehrswert liege. Den Antrag der BVVG auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewies en. Auf die Beschwerde der BVVG hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts die Genehmigung erteilt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die BVVG beantragt, will die Beteiligte zu 5 (übergeordnete Behörde) erreiche n, dass die Beschwerde der BVVG zurückgewiesen wird. II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in RdL 2017, 350 ff. abgedruckt ist, verneint einen Versagungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, weil das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht b estanden habe und nicht ausgeübt worden sei. Daher dürfe die Genehmigung gemäß § 9 Abs. 5 GrdstVG nicht wegen einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden ve r- 2 3 - 4 - sagt werden, obwohl die Käuferin als Nichtlandwirtin anzusehen sei. Der Ve r- sagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG liege im Ergebnis ebenfalls nicht vor. Allerdings sei der Kaufpreis (12.500 preisliches Missverhältnis vorliege; er übersteige den Marktwert der Fläche unkt für das preisliche Mis s- verhältnis sei der Marktwert des verkauften Grundstücks. Dieser bestimme sich nach dem Preis, den Kaufinteressenten allgemein - also auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen bereit seien. Zwar werde vermutet, dass ein - wie hier - in einem freien Ausschreibungsverfahren abgegebenes Höchstgebot im Zweifel diesem Marktpreis entspreche. Widerlegt werde die Vermutung aber durch den spekulativen Charakter des Höchstgebots, von dem auszugehen sei, wenn der Marktwert um 50 % ü berschritten werde. So liege es hier. Denn aus den Verkäufen vergleichbarer Grünlandflächen durch die BVVG im maßgebl i- chen Jahr 2014 ergebe sich ein durchschnittlicher Hektarpreis von 11.954 . Gleichwohl dürfe die Genehmigung nicht versagt werden, weil der Ve r- sagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG weiter voraussetze, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Landwirt bereit gewesen wäre, den noch fehle es. Der allein in Betracht zu ziehende Landwirt W . wäre zwar heute bereit, diesen Preis zu zahlen. Im Jahr 2014 habe diese Bereitschaft aber noch nicht bestanden, weil der Landwirt den Grundstückswert da mals deutlich geri n- habe. Entscheidend sei insoweit nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern der des Vertragsschlusses, da andernfalls der Bezug zu dem vereinba rten Preis und dem damaligen Verkehrswert verloren gehe. 4 - 5 - III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Als Rechtsgrundlage für die Versagung der Genehmigung kommt § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG in Betracht, wonach die Geneh migung versagt werden darf, wenn der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. 1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei bemisst das Beschwerdegericht den Wert des Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG nicht nach d em Höchstgebot in Höhe von 12.500 a- a) Nach der - im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europä i- schen Union zu Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C - 39/14, EU:C:2015:470 ; dazu näher Czub, A U R 2016, 442 ) geänderten - Rechtsprechung des Senats ist unter dem Wert des Grundstücks im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG nicht mehr dessen innerlandw irtschaftlicher Verkehrswert, sondern dessen Marktwert zu verst e- hen. Dieser Wert bestimmt sich nach dem Preis, den Kaufinteressenten - auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen bereit sind (Senat, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12, BGHZ 210, 134 Rn. 19). Auf ein grobes Mis s- verhältnis zwischen dem Preis und dem Wert des Grundstücks gestützte Ve r- sagungen von Verkäufen an den Meistbietenden in einem offenen, transpare n- ten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren sind nur dann rechtmäßig, wen n das Höchstgebot nicht den Marktwert widerspiegelt, sondern spekulativ überhöht ist. Maßgebendes Kriterium dafür sind in erster Linie die in dem jewe i- ligen Verfahren abgegebenen Gebote (Senat, Beschluss vom 29. April 2016 5 6 7 - 6 - - BLw 2/12, BGHZ 210, 134 Rn. 27 ff.). Der Gerichtshof der Europäischen Un i- on hat nämlich ausgeführt, der Verkauf an den Meistbietenden führe unte r b e- sonderen Umständen nicht zu einem dem Marktwert entsprechenden Preis. Das könne unter anderem dann der Fall sein, wenn das Höchstgebot auf grund seines offensichtlich spekulativen Charakters deutlich über den sonstigen im Rahmen einer Ausschreibung abgegebenen Preisgeboten und dem geschät z- ten Verkehrswert des Objekts liege (Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C - 39/14, EU:C:2015:470 Rn. 39 f.). Dabei hat der Gerichtshof auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bezug genommen, der zwei Fallkonstellationen unterschieden hat. Liege der von den zuständigen l o- k a len Behörden geschätzte landwirtschaftliche Verkehrswert nahe am Großteil der im Rahmen einer Ausschreibung abgegebenen Gebote, das Höchstgebot aber deutlich über den sonstigen Preisgeboten und dem geschätzten Ve r- kehrswert, dürfe davon ausgegangen werden, dass das Höchstgebot spekulativ sei und der geschätzte We rt dem Marktpreis entspreche. Liege das Höchstg e- bot dagegen nahe an allen anderen im Rahmen einer Ausschreibung abgeg e- benen Gebote, der von den zuständigen lokalen Behörden geschätzte Ve r- kehrswert aber deutlich darunter, werde man kaum annehmen dürfen, das s der geschätzte Verkehrswert dem Marktpreis entspreche (Schlussanträge des G e- neralanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C - 39/14, EU:C:2015:175 Rn. 71 f.). b) Diesen Vorgaben wird das Beschwerdegeric ht gerecht. aa) Da annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12, aaO Rn. 29), hat es zu Recht geprüft, ob das Höchstgebot als spekulativ überhöht anzusehen ist. Den Vorgaben des Europä ischen Gerichtshofs folgend hat es nicht allein aus 8 9 - 7 - den beiden anderen, deutlich geringeren Gebote n Rückschlüsse auf den Marktwert gezogen, sondern den Grundstückswert anhand vergleichbarer Ve r- käufe der BVVG in dem Jahr des Vertragsschlusses ermittelt (vgl . Senat, B e- schluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12, aaO Rn. 31; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C - 39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40 sowie die dort in Bezug genommenen Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón v om 17. März 2015, EU:C:2015:175 Rn. 71). Die vorhandene Datenbasis hat es mit nachvollziehbarer Begründung als ausreichend angesehen; dagegen werden auch in der Rechtsbeschwerd e- erwiderung keine Einwände erhoben. bb) Die Schlussfolgerung, dass das Höch stgebot (12.500 t- t- lung des Marktpreises außer Betracht bleiben muss, ist nicht zu beanstanden. (1) Im Hinblick auf das erforderliche Ausmaß der Überhöhung kann auf die bisherige Rechtsprechung zu dem Vorliegen eines groben Missverhältni s- ses im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zurückgegriffen werden (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 303 f.). D a- ran angelehnt wird das in eine m offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abgegebene Höchstgebot in der Regel dann nicht den Marktwert des Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG wide r- spiegeln, sondern als spekulativ überhöht anzusehen sein, wenn die Gegenlei s- tung den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet und annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind. So liegt es hier; das Höchstgebot beträgt sogar mehr als das Doppelte des Marktwerts. 10 11 - 8 - (2) Die konkreten Mo tiv e der Käuferin für die Abgabe eines solcherm a- ßen überhöhten Gebots hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht näher e r- gründet . (a) Ob der Erwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt hat, ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerw iderung - im Grundsatz unerheblich (aA Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 2914 f.; ders., RdL 2016, 333, 335 f.; Ziebell, AUR 2017, 89, 90). Bei der maßgeblichen Pr ü- fung, ob das Höchstgebot als Marktpreis angesehen werden kann, stehen die Motive des Erwerbers nämlich nicht im Mittelpunkt; erst recht geht es nicht um ein darauf bezogenes Werturteil. Entscheidend ist vielmehr, ob das Kaufang e- bot als Indikator für das aktuelle Marktgeschehen dienen kann oder ob es einen m ein spekulatives Motiv vermutet wird; selbst wenn das Motiv für ein solchermaßen überhöhtes Gebot nicht Spekulation, sondern etwa Liebhaberei gewesen sein sollte, änderte dies nichts daran, dass es sich zu einer Bestimmung des Marktwerts nicht eignet. So sind die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16. Juli 2015 (BVVG u.a ./. Landkreis Jerichower Land, C - 39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40) zu verstehen, wie sich auch aus den dort in Bezug genommenen Schlussanträgen des Gene ralanwalts ergibt: Liegt das Höchstgebot deutlich über den sonstigen werden, dass das Höchstgebot spekulativ ist und der geschätzte Wert dem eneralanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C - 39/14, EU:C:2015:175 Rn. 71). Dass die spekulative Überhöhung vermutet wird, wird k- 12 13 - 9 - tive Unangemessenheit abstellend: Mitteilung der Kommission zu Auslegung s- fragen über den Erwerb von Agrarland und das Unionsrecht, C 2017/6168, Abl. C 350/05 vom 18. Oktober 2017 unter 4c). (b) Nur ausnahmsweise kann die se Vermutung widerlegt und ein so l- chermaßen überhöhtes Angebot nicht als spekulativ anzusehen sein, nämlich dann, wenn ein L andwirt das Grundstück aus zwingenden betrieblichen Grü n- den heraus erwerben will . Solche Gründe können et wa dann vorliegen, wenn der Landwirt deshalb bereit ist, einen deutlich über dem Marktwert liegenden Preis zu zahlen, weil er gerade diese Fläche dring end zur Arrondierung sein es Hofs oder Betriebs benötigt (vgl. zu einem Arrondierungsinteresse OLG Bra n- denburg, Beschluss vom 1. März 2018 - 5 WLw 17/17, unveröffentlicht) . Dass ein solches Gebot ausnahmsweise nicht als spekulativ anzusehen ist - und die Ge nehmigung infolgedessen zu erteilen ist - , lässt sich daraus ableiten, dass das Grundstückverkehrsgesetz gerade die Schaffung und den Erhalt leistung s- fähiger Betriebe fördern soll (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 BLw 2/14, BzAR 2015, 150 Rn. 20) . Grundsätzlich haben die Genehmigungen von Veräußerungen zu überhöhten Preisen zwar auch dann negative Auswi r- kungen für die Agrarstruktur insgesamt, wenn die Veräußerung an einen Lan d- wirt erfolgt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/1 3, NJW - RR 2014, 1168 Rn. 27); davon kann aber dann nicht ausgegangen werden , wenn dessen Erwerbsinteresse auf zwingenden betrieblichen Gründen beruht. (c) Daran gemessen ist die Ve rmutung nicht widerlegt. Dass die Erwe r- ber in ihr überhöhtes Gebot nich t aus einem spekulativen Motiv heraus abgeg e- ben hat, muss sie als Beteiligte des Genehmigungsverfahrens darlegen. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Erwerberin schon deshalb nicht, weil sie ihr I nteresse nur damit begründet hat, dass sie eine Schafzucht im Nebenerwerb 14 15 - 10 - betreiben wolle ; ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, hat das B e- schwerdegericht sie zudem als Nichtlandwirtin eingeordnet. cc) Daraus ergibt sich zugleich, dass der Kaufpreis in einem groben Missverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu dem Wert des Grun d- stücks steht. 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, die Genehmigung se i deshalb zu erteilen , weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlu s- ses kein Landwirt bereit war, einen Kaufpreis von 9.0 für das Grundstück zu zahlen. a) Zutreffend ist im Ausgangspunkt, dass § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG nicht anzuwenden ist, wenn ungünstige Auswirkungen auf die Agrarstruktur nicht zu erwarten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Ju ni 1976 - V BLw 16/75, WM 1976, 849, 851). Der Bestimmung liegt der Gedanke zu Grunde, dass der E r- werb des zur Verbesserung der Agrarstruktur dringend erforderlichen Landes durch interessierte Land - und Forstwirte außerordentlich erschwert würde, wenn über höhte Preise gefordert werden könnten (vgl. BVerfGE 21, 87, 90). Infolgedessen konnte die Genehmigung nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nur dann versagt werden, wenn ein erwerbsbereiter Landwirt vorhanden war; insoweit ist gefordert worden, ein Landwirt müsse b e- reit sein, einen bis zu 50 % über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert liegenden Preis zu zahlen (vgl. OLG Stuttgart, NJW - RR 2011, 1385, 1387; OLG Dresden, NL - BzAR 2008, 129, 131 f.; OLG Frankfurt, RdL 2005, 274, 276; OL G Jena, RdL 2007, 301, 302 und NJOZ 2012, 1400, 1401; Netz, Grundstückve r- kehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 2834; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 3987; vgl. auch Vorlagebeschluss des Senats vom 29. November 2013 16 17 18 - 11 - BLw 2/12, RdL 2014, 148 Rn. 33; Sen at, Beschluss vom 2. Juli 1968 V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 304 ). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts (so auch Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 2869 f.) kann diese Rechtsprechung aber nicht dahingehend fortgeschrieben werden , dass ein Landwirt bereit sein muss, bis zu 150 % des Marktwerts zu zahlen. Unberücksichtigt bliebe bei di e- ser Sichtweise nämlich, dass in die Bemessung des Marktwerts nunmehr auch Gebote von Nichtlandwirten einfließen und die Wertbestimmung deshalb nicht mehr allein an den mittels landwirtschaftlicher Nutzung von Grund und Boden erzielbaren Erträgen ausgerichtet ist. Infolgedessen liefe § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG weitestgehend leer. Denn an der von dem Beschwerdegericht gefo r- derten Erwerbsbereitschaft von Landwirten wird es häufig deshalb fehlen, weil sich ein solchermaßen überhöhter Kaufpreis aus dem Betriebsertrag eines B e- rufslandwirts nicht erwirtschaften lässt. Bestünde dagegen die Erwerbsberei t- schaft von Landwirten zu einem solchermaßen überhöhten Prei s , könnte dies wiederum zur Folge haben, dass jedenfalls das - anders als hier - nur knapp übe r 150 % des Marktwerts liegende Höchstgebot eines konkurrierenden Nich t- landwirts nicht als spekulativ angesehen werden dürfte und infolgedessen ein grobes Missver hältnis zu verneinen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C - 39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40 s o- wie die dort in Bezug genommenen Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, EU:C:2015:17 5 Rn. 72; vgl. auch Senat, B e- schluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW - RR 2014, 1168 Rn. 28). Eine so l- che Auslegung widerspräche Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG, der gerade darin besteht, ungünstige Auswirkungen auf die Agrarstruktur durch das Entstehen überhöhter Preise zu unterbinden. 19 - 12 - c) Richtigerweise setzt die Versagung der Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG neben einem groben Missverhältnis zwischen dem G e- genwert und dem Wert des Grundstücks voraus, dass im Zeitpunkt der (letz ten) Entscheidung in der Tatsacheninstanz ein Landwirt bereit ist, das Grundstück zu einem Preis zu erwerben, der in etwa dem Marktwert im Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses entspricht. (1) Die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, wonach ein Landwir t zu dem Erwerb des Grundstücks bereit sein muss, beruht auf dem verfassung s- rechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Handhabung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG als Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) muss auch das Grundrec ht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) beachtet werden; die Handlungsfreiheit im Bereich der E i- gentumsordnung darf nicht unverhältnismäßig beschnitten werden (vgl. BVerfGE 21, 73, 86 f.). Daher darf die Genehmigung nur dann versagt werden, wenn die Erteilung ungünstige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erwarten lässt; andernfalls wäre die Versagung nicht erforderlich, um den mit dem Grundstückverkehrsgesetz verfolgten Zweck zu erreichen, und erwiese sich infolgedessen als unverhältn ismäßig. Ungünstige Auswirkungen auf die Agra r- struktur lässt die Erteilung der Genehmigung dann erwarten, wenn das Grun d- stück nicht zur Verfügung steht, um den Flächenbedarf eines interessierten Landwirts zu decken. Dieser muss bereit sein, einen in etwa d em Marktwert entsprechenden Preis zu zahlen, weil die Versagung der Genehmigung ander n- falls als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen wäre. Es gibt aber keinen Grund für die Annahme, der Landwirt müsse s einerseits einen überhöhten Preis anbieten. Dies stünde im Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG und wird auch durch das Unionsrecht nicht gefordert. 20 21 - 13 - (2) Im Hinblick auf den Zeitpunkt, in dem die Erwerbsbereitschaft eines Landwirt s bestehen muss, kommt es, anders als das Beschwerdegericht meint, auf die (letzte) Entscheidung in der Tatsacheninstanz an. (a) D ies hat der Senat für den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 G rdstVG wiederholt ausgesprochen. Sonst wäre den Genehmigu ngsbehörden nämlich die Möglichkeit genommen, ein dem Rechtsgeschäft entgegenstehe n- des öffentliches Interesse zur Geltung zu bringen, weil sie regelmäßig erst nach Vertragsschluss mit dem Veräußerungsvorgang befasst werden; der Vers a- gungsgrund setzt auch nicht voraus, dass der an dem Erwerb interessierte Landwirt vor Vertragsschluss ein Kaufangebot abgegeben hat (bzw. an dem Ausschreibungsverfahren teilgenommen hat). Da das Gericht die Tatsachen, die der Genehmigung entgegenstehen, von Amts wegen zu ermitt eln hat, ist der Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (grundlegend Senat, Beschluss vom 4. Juli 1957 - V BLw 66/56, BGHZ 25, 96, 107 ff.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1967 - V BLw 30/67, BB 1968, 403 ff.; B eschluss vom 18. April 1975 - V BLw 24/74, MDR 1975, 746 f.; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 4186). (b) Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für den in § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG geregelten Versagungsgrund. Da das Gericht die Entsch eidu n- gen trifft, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann (vgl. § 22 Abs. 3 GrdstVG), und im Wege der Amtsermittlung (§ 9 LwVG, § 26 FamFG) festz u- stellen hat, ob die Genehmigung ungünstige Auswirkungen auf die Agrarstru k- tur erwarten lässt, reicht es a us, wenn jedenfalls im Zeitpunkt der letzten g e- richtlichen Tatsachenentscheidung die Erwerbsbereitschaft eines Landwirts feststeht. Der Einwand des Beschwerdegerichts, der Bezug der Erwerbsberei t- 22 23 24 - 14 - schaft zu dem vereinbarten Preis und dem damaligen Verkehrswe rt gehe verl o- ren, kann nicht überzeugen. Richtig ist zwar, dass der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die maßgebliche Bezugsgröße für das grobe Missverhältnis ist (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 29. November 2013 BLw 2/12, RdL 2014, 148 Rn. 59 mwN). Dieser Zeitpunkt ist aber nicht en t- scheidend für die darüber hinaus geforderte Erwerbsbereitschaft eines Lan d- wirts, die - wie in Rn. 21 ausgeführt - lediglich gewährleisten soll, dass der ve r- fassungsrechtlich verbürgte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird ; im Übrigen unterliegt es auch nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts keinem Zweifel, dass die Erwerbsbereitschaft selbst bei längerer Verfahren s- dauer im Zeitpunkt der Beschwer deentscheidung fortbestehen muss und sich ungeachtet des Zeitablaufs weiterhin auf den Marktwert bei Vertragsschluss bezieht. (3) Ob der interessierte Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt, ist in diesem Zusammenhan g - anders als bei der Prüfung einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Gr d stVG - unerheblich (aA Net z, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 2834). Der mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG verfolgte gesamtwir t- schaf t liche und soziale Zweck ist auf die Gesamtheit der erwerbswilligen und erwerbsbereiten Land - und Forstwirte bezogen. Es soll verhindert werden, dass durch Veräußerungen zu überhöhten Preisen Nachteile für die Agrarstruktur eintreten. Deshalb kann die Genehmigung se lbst dann zu versagen sein, wenn ein Landwirt das Grundstück zu einem überhöhten Preis erwirbt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW - RR 2014, 1168 Rn. 26 ff.) , s o- fern er den Grundstückserwerb nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen h eraus vornimmt (vgl. dazu oben Rn. 14 ). Ist letzteres zu verneinen, werden d ie negativen Auswirkungen, welche die Genehmigungen von Veräußerungen zu 25 - 15 - überhöhten Preisen für die Agrarstruktur insgesamt haben, nicht dadurch ko m- pensiert, dass der erwerbende La ndwirt einen (allgemeinen) dringenden Au f- stockungsbedarf hat ; umgekehrt ist es nicht erforderlich, dass der konkurriere n- de Landwirt einen gesteigerten Flächenbedarf hat. c) Daran gemessen war mit dem Landwirt W . ein erwerbsbereiter Landwirt vorhanden. Er hat sein ernsthaftes Kaufinteresse in dem Verfahren durchgängig bekundet und war im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwe r- degerichts sogar bereit, 150 % des Marktwerts für das Grundstück zu zahlen. IV. Der angefochtene Beschluss des B eschwerdegerichts war daher aufz u- heben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da es weiterer Fes t- stellungen nicht bedarf. Das führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts, das den gegen die Versagung der Genehmigung gerichteten A n- trag der BVVG auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat. 26 27 - 16 - V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich gemäß § 47, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nach dem vereinbarten Kaufpreis . Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 04.04.2016 - XV Lw 18/14 - OLG Jena, Entscheidung vom 07.08.2017 - Lw W 415/16 - 28
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