BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 32/02 vom13. März 2003in der Landwirtschaftssachebetreffend einen Augleichsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. März2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2002wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auchdie außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrenszu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 3.000 Gründe: I.Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin im Wege des Stu-fenantrags zunächst Auskunft, um einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach§ 28 Abs. 2 LwAnpG berechnen zu können.Der Antragsteller war Mitglied der LPG (P) G. -K. . Die An-tragsgegnerin wurde im Jahr 1990 in die Rechtsform einer eingetragenen Ge-nossenschaft umgewandelt; der Antragsteller war eines ihrer Vorstandsmitglie- - 3 -der. Ihm wurden Anfang 1998 gesellschaftswidriges Verhalten und Untreue zurLast gelegt. Am 23. Januar 1998 schlossen die Beteiligten eine Aufhebungs-vereinbarung, wonach der Antragsteller sein Amt als Vorstandsmitglied mit so-fortiger Wirkung niederlegte und der Anstellungsvertrag einvernehmlich auf-gelöst wurde; ferner erklärten sie, darüber einig zu sein, daß keine wechselsei-tigen Ansprüche mehr bestehen. Für die Antragsgegnerin wurde die Vereinba-rung von ihrem Aufsichtsratsvorsitzenden und von ihrem Vorstandsvorsitzen-den unterzeichnet.Der Antragsteller meint, ihm stünde gegen die Antragsgegnerin ein An-spruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zu. Das Landwirtschafts-gericht hat den Auskunftsantrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerdedes Antragstellers hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - ihmstattgegeben. Mit ihrer - nicht zugelassen - Rechtsbeschwerde erstrebt die An-tragsgegnerin weiter die Zurückweisung des Antrags.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher BGHZ 89, 149 ff.).1. Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, das Beschwerdegerichtsei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. April - 4 -1991 (1 U 174/90, ZfG 44, 139 = DB 1992, 1179) abgewichen. Es ist jedochkein von dem Beschwerdegericht aufgestellter, seine Entscheidung tragenderRechtssatz ersichtlich, der von einem in der genannten Entscheidung desOberlandesgerichts Oldenburg enthaltenen Rechtssatz abweicht. Dort ging esausschließlich um die Zuständigkeit des Aufsichtsrats einer Genossenschaft fürdie sofortige einvernehmliche Beendigung des Dienstvertrags mit einem Vor-standsmitglied einschließlich einer Abfindungsregelung, jedoch ohne einenRegreßverzicht. Hier geht es indes um die Wirksamkeit eines wechselseitigenAnspruchsverzichts. Darüber verhält sich die Entscheidung des Oberlandesge-richts Oldenburg nicht, so daß das Beschwerdegericht insoweit keinen abwei-chenden Rechtssatz aufstellen konnte.2. Weiter meint die Antragsgegnerin, das Beschwerdegericht sei auchvon der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1980(BGHZ 79, 38) abgewichen. Auch das ist nicht richtig. Die Entscheidung desBundesgerichtshofes enthält keinen sie tragenden Rechtssatz, daß ein Ver-gleich über den wechselseitigen Anspruchsverzicht zwischen einer Genossen-schaft und ihrem ausscheidenden Vorstandsmitglied für die Genossenschaftvon dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Vorstandsvorsitzenden geschlos-sen werden könnte. Auch insoweit konnte das Berufungsgericht somit keinenabweichenden Rechtssatz aufstellen.3. Soweit die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Entscheidung desBundesgerichtshofes vom 8. Dezember 1997 (II ZR 236/96, NJW 1998, 1315)meint, das Beschwerdegericht habe nicht berücksichtigt, daß dem zur Bestel-lung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern ermächtigten Aufsichtsrat einerGenossenschaft auch die Annex-Kompetenz zustehen müsse, sich mit dem - 5 -ausscheidenden Vorstandsmitglied über den wechselseitigen Anspruchsver-zicht zu einigen, reicht das nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerdedarzutun. Die Antragsgegnerin zeigt nämlich keinen von dem Beschwerdege-richt aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der genannten Entschei-dung des Bundesgerichtshofes enthaltenen Rechtssatz abweicht. Sie machtvielmehr lediglich Rechtsfehler des Beschwerdegerichts geltend, das die Zu-ständigkeit des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin zur Bestellung von Vor-standsmitgliedern übersehen haben soll. Das ist jedoch für die Frage der Zu-lässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht- für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon BGHZ 15, 5,9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.Wenzel Krüger Lem-ke
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