BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 32/05 vom 28. April 2006 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RSiedlG 247 6 Abs. 3 Satz 1, 247 10 Grundst374cksverkehrsG 247 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a) F374r die Entscheidung 374ber Einwendungen gegen die Aus374bung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen, die sich darauf gr374nden, dass die Genehmigung nicht nach 247 9 GrdstVG zu versagen gewesen w344re, kommt es auf die Verh344ltnisse in dem in 247 6 Abs. 3 GrdstVG f374r die Aus374bung des Vorkaufsrechts bestimmten Zeitpunkt an. Die Vertragsparteien k366nnen das ausge374bte Vorkaufsrecht nicht dadurch zu Fall bringen, dass sie erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen schaffen, aus denen der Versagungsgrund ausger344umt werden kann (Fortf374hrung von Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 sowie Beschl. v. 26. April 2000, BLw 24/01, ver366ffentlicht in juris). b) Das Erwerbsinteresse eines aufstockungsbed374rftigen Landwirts begr374ndet grunds344tzlich einen Versagungsgrund gegen den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundst374cks durch einen Nichtlandwirt, der nur durch konkrete, in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen des Erwerbers ausger344umt werden kann, aus denen sich ergibt, dass die beabsichtigte Ver344u337erung an ihn Ma337nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widerspricht. Das gilt f374r die von dem Erwerber vorgetragenen Absichten zur Aufnahme einer eigenen Landwirtschaft wie zu anderen f366rderungsf344higen nichtlandwirtschaftlichen Ma337nahmen in gleicher Weise. BGH, Beschl. v. 28. April 2006 - BLw 32/05 - OLG Dresden AG Bautzen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Ehlers und B366hme beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Land-wirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 2005 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdef374hrerin, die den anderen Beteiligten auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 60.000 200 Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist eine offene Handelsgesellschaft mit Sitz in Berlin. Gegenstand des Unternehmens waren nach dem Gesellschafts-vertrag Gesch344fte mit Immobilien. Sie erwarb in der Folgezeit mit Genehmigung der Beteiligten zu 4 landwirtschaftliche Grundst374cke in G. /Sachsen, Ortsteil C. , mit einer Gesamtfl344che von ca. 40 ha und errichtete dort eine Zweigniederlassung. 1 Mit notariellem Vertrag vom 29. Juli 2004 kaufte die Rechtsbeschwerde-f374hrerin ein aus mehreren 374berwiegend land- und teilweise forstwirtschaftlich 2 - 3 - genutzten Flurst374cken bestehendes Grundst374ck von dem Beteiligten zu 1 in C. mit einer Gesamtfl344che von 22,1711 ha zu einem Kaufpreis von 60.000 200. Der beurkundende Notar beantragte am 28. August 2004 bei der Beteiligten zu 4 die Genehmigung des Kaufvertrages nach dem Grundst374cks-verkehrsgesetz. Nach Verl344ngerung der Pr374fungsfrist auf drei Monate durch Zwischenbescheid vom 6. September 2004 teilte die Rechtsbeschwerdef374hrerin im Oktober 2004 der Beteiligten zu 4 mit, dass sie die Errichtung eines Schulbauernhofes f374r die Kinder der Gesellschafter und mittelfristig die Errichtung eines Tagungshotels beabsichtigte. Der 374berwiegende Teil der gekauften Fl344chen solle - wie bisher - zun344chst auch weiterhin an die Agrar-genossenschaft "O. E. " R. e.G. (im Folgenden: Agrar-genossenschaft) verpachtet werden. Die verbleibenden Fl344chen wolle die Rechtsbeschwerdef374hrerin selbst durch Schafhaltung und Aufforstung nutzen. 3 Am 1. November 2004 meldete die Rechtsbeschwerdef374hrerin den Betrieb eines Gewerbes der Forst- und Landwirtschaft bei der zust344ndigen Gemeinde an. Ihr Gesellschaftszweck wurde dahin erweitert, dass nunmehr auch die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Fl344chen dazu geh366rt. 4 Im Verlauf des Genehmigungsverfahrens bekundeten der Landwirt M. und die Agrargenossenschaft ihr Interesse an einem Erwerb des verkauften Grundbesitzes. Das Siedlungsunternehmen (die Beteiligte zu 3) erkl344rte die Aus374bung des Vorkaufsrechts; die Mitteilung dar374ber wurde am 20. November 2004 den Vertragsparteien zugestellt. 5 Die mit dem Antrag der Rechtsbeschwerdef374hrerin auf gerichtliche Ent-scheidung erhobenen Einwendungen gegen die Aus374bung des siedlungs-rechtlichen Vorkaufsrechts hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - 6 - 4 - zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - zur374ckgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechts-beschwerde will die Rechtsbeschwerdef374hrerin unter Aufhebung der voran-gegangen Entscheidungen die Genehmigung des Kaufvertrages erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Beteiligte zu 3 habe ihr gesetzliches Vorkaufsrecht wirksam ausge374bt. Der Kaufvertrag sei nach 247 2 GrdstVG ge-nehmigungsbed374rftig, aber nicht nach 247 9 Abs. 1 GrdstVG genehmigungsf344hig. 7 In dem f374r die Entscheidung ma337geblichen Zeitpunkt der Aus374bung des gesetzlichen Vorkaufsrechts sei die Rechtsbeschwerdef374hrerin Nichtlandwirtin gewesen. Sie habe auch noch keine Vorkehrungen zur 334bernahme einer leistungsf344higen Landwirtschaft zumindest als Nebenerwerbsbetrieb getroffen gehabt. Angesichts des konkurrierenden Erwerbsinteresses der aufstockungs-bed374rftigen Agrargenossenschaft h344tte ein Erwerb des landwirtschaftlichen Grundst374cks durch die Rechtsbeschwerdef374hrerin daher zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens nach 247 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG gef374hrt. 8 Der Erwerb durch die Rechtsbeschwerdef374hrerin als Nichtlandwirtin h344tte den Ma337nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach 247 9 Abs. 2 GrdstVG widersprochen. Zur Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes seien entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht die Agrarberichte der Bundesregierung heranzuziehen, denen sich keine fassbare Definition entnehmen lasse, sondern der in langj344hriger Rechtsprechung entwickelte Grundsatz ma337gebend, dass s344mtliche Ma337nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur auf die Gr374ndung und den Erhalt leistungsf344higer landwirt-schaftlicher Betriebe ausgerichtet seien. 9 - 5 - III. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 24 Abs. 1 LwVG) bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die von der Rechtsbeschwerdef374hrerin gem. 247 10 RSG erhobenen Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht zur374ck-gewiesen. Die Beteiligte zu 3 hat ihr gesetzliches Vorkaufsrecht wirksam aus-ge374bt. 10 1. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Ver344u337erung ein genehmigungspflichtiges Rechtsgesch344ft nach 247 2 GrdstVG war und der Beteiligten zu 3 nach 247 4 Abs. 1, 3 RSG das siedlungs-rechtliche Vorkaufsrecht zustand. 11 a) Der von der Rechtsbeschwerdef374hrerin und dem Beteiligten zu 1 geschlossene Kaufvertrag zur Ver344u337erung eines 374berwiegend land- und zum Teil fortwirtschaftlich genutzten Grundst374cks bedarf nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 1 Abs. 1 GrdstVG der Genehmigung. 12 b) Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgef374hrt, dass das aus mehreren Flurst374cken bestehende Grundst374ck, dessen Gesamtfl344che die ge-setzlich genannte Mindestgr366337e von 2 ha 374berschreitet, dem sied-lungsrechtlichen Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 3 unterliegt. 13 Dem steht auch nicht der von der Rechtsbeschwerdef374hrerin geltend gemachte Umstand entgegen, dass ihr eine Genehmigung zur Aufforstung von 14 ha Fl344che des 22 ha gro337en Grundst374cks erteilt worden ist. Zwar erstreckt sich das gesetzliche Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 3 nach 247 4 Abs. 1 Satz 1 nicht auf Waldfl344chen. Das Grundst374ck wird jedoch 374berwiegend land-wirtschaftlich genutzt. Eine das gesetzliche Vorkaufsrecht des Siedlungs- 14 - 6 - unternehmens ausschlie337ende Nutzungs344nderung durch Aufforstung ist bisher auch nicht erfolgt. 2. Frei von Rechtsfehlern und von der Rechtsbeschwerde nicht ange-griffen sind auch die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts dazu, dass die Genehmigung nicht nach 247 6 Abs. 2 GrdstVG infolge des Vers344umens von Fristen im Verfahren durch die Beteiligte zu 4 als erteilt galt, so dass es die Beteiligte zu 3 ihr Vorkaufsrecht aus374ben konnte. 15 3. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die f374r die nach 247 2 Abs. 1 GrdstVG f374r die Ver-344u337erung des landwirtschaftlichen Grundst374cks erforderliche Genehmigung nach 247 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu versagen gewesen w344re. 16 Nach dieser Bestimmung ist das der Fall, wenn die Genehmigung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach 247 9 Abs. 2 GrdstVG liegt eine solche Verteilung in der Regel vor, wenn die Ver344u337erung Ma337nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. 17 a) Das Beschwerdegericht hat im Ausgangspunkt in 334bereinstimmung mit der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 75, 81, 93; 94, 292, 292, 295 und 112, 86, 88) diese Vorschriften dahin ausgelegt, dass der Versagungs-grund in der Regel vorliegt, wenn ein landwirtschaftliches Grundst374ck an einen Nichtlandwirt ver344u337ert wird, obwohl ein Landwirt die Fl344che zur Aufstockung seines Betriebes ben366tigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. 18 Das ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, weil die in 247 9 Abs. 2 GrdstVG angesprochenen Ma337nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in erster Linie auf die Gr374ndung und den Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe zielen 19 - 7 - (Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472). Die Freiheit des Verkehrs mit Grundst374cken wird insoweit in dem 366ffentlichen Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur eingeschr344nkt (BVerfGE 21, 73, 80). Das Grundst374cksverkehrsgesetz tr344gt damit dem Umstand Rechnung, dass der Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft im Unterschied zur gewerblichen Wirtschaft nicht nur Standort, sondern der ma337gebende Pro-duktionsfaktor ist (vgl. BVerfG AgrarR 1985, 12, 14). Das Gesetz dient der Unterst374tzung und der Entwicklung einer lebensf344higen Land- und Forstwirt-schaft im Hinblick auf Erw344gungen sozialer Art und der Raumordnung, in dem es die Ver344u337erung von einer Genehmigung abh344ngig macht (vgl. zur Zu-l344ssigkeit einer solchen Regelung auch unter Ber374cksichtigung der durch Art. 56 EG-Vertrag garantierten Freiheit der Kapitalverkehrs: EUGHE I 2003, 9743, 9803). b) Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt. 20 Die Rechtsbeschwerdef374hrerin war bei Aus374bung des Vorkaufsrechts Nichtlandwirtin und kann bei der Pr374fung ihrer Einwendungen gegen dessen Aus374bung einem Landwirt auch nicht gleichgestellt werden. 21 aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handelt, nach den tats344chlichen Umst344nden in dem durch 247 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Aus374bung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 und Beschl. v. 26. April 2002, BLw 24/01, ver366ffentlicht in juris). Der K344ufer kann dem Siedlungsunternehmen dessen Rechtsstellung, die es durch die Aus374bung des 22 - 8 - Vorkaufsrechts erlangt hat, nicht dadurch wieder entziehen, dass er erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur Pr374fung seiner gegen die Aus374bung des Vorkaufsrechts erhobenen Einwendungen die Voraussetzungen herbeif374hrt, unter denen die Beh366rde die Ver344u337erung an ihn h344tte genehmigen m374ssen. Die Vertragsparteien k366nnen das durch Mitteilung der Erkl344rung des Siedlungsunternehmens ausge374bte Vorkaufsrecht gem. 247 10 RSG nur noch durch die Einwendung zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen f374r die Aus374bung des Rechts nicht vorlagen, weil die Ver344u337erung keiner Genehmigung nach 247 2 GrdstVG bedurfte oder diese nach 247 9 GrdstVG nicht zu versagen w344re (vgl. BGHZ 41, 114, 122 und Senat, Beschl. v. 13. Mai 1982, V BLw 8/81, NJW 1983, 41). bb) In diesem Zeitpunkt war die Rechtsbeschwerdef374hrerin nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts Nichtlandwirtin. Die dagegen erhobe-nen Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegr374ndet. Das Beschwerdegericht hat dazu nach Anh366rung ihrer Gesellschafter festgestellt, dass die Beschwerde-f374hrerin in diesem Zeitpunkt keine Landwirtschaft betrieben hat. Die Rechts-beschwerdef374hrerin war damit kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in 247 1 Abs. 4 ALG, was bereits dazu f374hrt, dass sie als Nichtlandwirtin anzusehen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1074; OLG Jena, AgrarR 2001, 120, 121). Allein das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundst374cken und die Anmeldung eines landwirtschaftlichen Betriebes machten die Rechtsbeschwerdef374hrerin noch nicht zur Landwirtin. Dazu bedarf es der Aus374bung einer unternehmerischen T344tigkeit, die eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planm344337ige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat. Auch die Rechtsbeschwerde r344umt ein, dass in diesem Zeitpunkt noch keine eigene Bewirtschaftung vorgelegen hat. 23 - 9 - cc) Die Rechtsbeschwerdef374hrerin war auch nicht wegen ihrer Absichten zur k374nftigen landwirtschaftlichen Nutzung des gekauften Grundst374cks einem Landwirt gleichzustellen. 24 (1) Die Ausf374hrungen im angefochtenen Beschluss, dass eine solche Gleichstellung erfolgen kann, wenn der Nichtlandwirt konkrete und in ab-sehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur 334bernahme einer mindestens leistungsf344higen Nebenerwerbslandwirtschaft getroffen hat, entsprechen der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 116, 348, 351; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, NJW 1997, 1073 f. insoweit in BGHZ 134, 166 nicht abgedruckt; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472). Diese Voraussetzungen m374ssen im Einzelfall festgestellt werden, wobei bei der Pr374fung der Absichten und Vorkehrungen der K344ufer, die bisher keinen landwirtschaftlichen Beruf ausge374bt haben, ein strenger Ma337stab an-gezeigt ist (Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht die Ausf374hrungen der Rechtsbeschwerdef374hrerin nicht einfach 374bernommen, sondern durch Auswertung des gesamten Akteninhalts sowie einer Anh366rung ihrer Gesellschafter gepr374ft hat, ob konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirk-lichende Absichten und Vorkehrungen zu eigener 334bernahme einer Landwirt-schaft zumindest als Nebenerwerbsbetrieb vorlagen. 25 (2) Die tatrichterliche W374rdigung dahin, dass die Vorstellungen der Rechtsbeschwerdef374hrerin zwar verschiedene Gesch344ftsideen aufzeigten, die je nach Entwicklung weiter verfolgt oder zur374ckgestellt werden k366nnten, aber keine konkrete, in absehbarer Zeit zu verwirklichende Planung f374r eine land-wirtschaftliche Erwerbst344tigkeit enthielten, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dass das Beschwerdegericht auf Grund des von der Rechtsbeschwerdef374hrerin im gerichtlichen Verfahren 26 - 10 - vorgelegten Betriebskonzeptes zu einem anderen Schluss h344tte gelangen m374ssen, versucht sie lediglich, diese tatrichterliche W374rdigung durch ihre eigene zu ersetzen. Der umf344ngliche neue Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdebe-gr374ndung 374ber den zwischenzeitlichen Erwerb weiterer landwirtschaftlicher Grundst374cke in dem Gemeindegebiet und 374ber die Absichten zur k374nftigen landwirtschaftlichen Nutzung ist nach 247 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. 247 559 Abs. 1 ZPO nicht Gegenstand der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht, das allein die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht auf der Grundlage des diesem unterbreiteten Sachverhalts nachzupr374fen hat. 27 dd) Der Rechtsbeschwerdef374hrerin steht in Gestalt der Agrargenossen-schaft ein Vollerwerbslandwirt gegen374ber, der erwerbsbereit und aufstockungs-bed374rftig ist. Das Beschwerdegericht hat diese Voraussetzung f374r eine Ver-sagung, die zur Wahrung der sch374tzenswerten Interessen eines Nichtlandwirts am Erwerb landwirtschaftlicher Grundst374cke auch bei der Aus374bung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch das staatliche Siedlungsunternehmen auf-zuzeigen ist (Senat, BGHZ 67, 330, 332), rechtsfehlerfrei festgestellt. 28 Die Aufstockungsbed374rftigkeit der Agrargenossenschaft ergibt sich aus dem geringen Eigenlandanteil von 6,6 vom Hundert der bewirtschafteten Fl344che, bei dem auch dessen nur geringe Vergr366337erung einer w374nschens-werten wirtschaftlichen St344rkung des Betriebs dient (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1075, insoweit in BGHZ 134, 166 nicht abgedruckt; Beschl. v. 26. April 2002, BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169). 29 Die von der Rechtsbeschwerde ger374gte Auswahlentscheidung der Be-teiligten zu 3 zu Gunsten einer Weiterver344u337erung an die Agrargenossenschaft 30 - 11 - und gegen einen Verkauf an den erwerbswilligen Landwirt M. betrifft die Rechte der Rechtsbeschwerdef374hrerin als Nichtlandwirtin dagegen nicht. Schon das Erwerbsinteresse eines der beiden Landwirte f374hrt dazu, dass der Verkauf des landwirtschaftlichen Grundst374cks an sie als Nichtlandwirtin nach 247 9 Abs. 1 GrdstVG zu versagen war. c) Der vorstehende Versagungsgrund wird auch durch die von der Rechtsbeschwerdef374hrerin vorgetragenen Absichten zu den nichtlandwirt-schaftlichen Nutzungen nicht ausger344umt. Die Zulassung des Beschwerde-gerichts wie auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen dessen Auslegung des 247 9 Abs. 2 GrdstVG betreffen eine nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage. 31 aa) Die Ver344u337erung eines landwirtschaftlichen Grundst374cks an einen Nichtlandwirt kann allerdings in Ausnahmef344llen nach der Rechtsprechung des Senats selbst dann nicht versagt werden, wenn ein erwerbsbereiter und aufstockungsbed374rftiger Landwirt vorhanden ist. Das ist der Fall, wenn die beabsichtigte Ver344u337erung eines landwirtschaftlichen Grundst374cks an den Nichtlandwirt wegen des von diesem mit dem Erwerb verfolgten Zwecks den in den j344hrlichen Agrarberichten der Bundesregierung bezeichneten Ma337nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widerspricht (vgl. Senat, BGHZ 94, 292, 295; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 25/99, RdL 1997, 47, 48). 32 Das Beschwerdegericht ist von dieser Rechtsprechung abgewichen, die auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1967 (BVerfGE 21, 73, 81) zur374ckgeht, an der sich der Senat in st344ndiger Recht-sprechung orientiert hat (BGHZ 94, 292, 295; 112; 86, 89 und Beschl. v. 29. November 1996, BLw 25/99, RdL 1997, 47, 48). 33 - 12 - bb) Die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechts-beschwerde zugelassen hat, kann indes dahinstehen. Sie ist nur dann entscheidungserheblich, wenn mit dem Erwerb des landwirtschaftlichen Grundst374cks ein nichtlandwirtschaftlicher Zweck verfolgt werden soll, der den in den Agrarberichten erw344hnten Ma337nahmen zur Entwicklung des l344ndlichen Raumes, zur Verbesserung der Umwelt usw. entspricht. Der von dem Erwerber verfolgte nichtlandwirtschaftliche Zweck vermag nur dann den sonst aus dem Erwebsinteresse und dem Aufstockungsbedarf eines Landwirts begr374ndeten Versagungsgrund auszur344umen, wenn der Erwerb der Umsetzung einer staatlich bef374rworteten und nach dem Agrarbericht f366rderungsf344higen Ma337nahme dient (vgl. Senat, BGHZ 94, 292, 296; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 25/96, RdL 1997, 47, 48). 34 Dazu bedarf es indes konkreter und in absehbarer Zeit zu realisierender Absichten und Vorkehrungen des Erwerbers zur Herbeif374hrung des vorge-brachten Zwecks. Es gelten insoweit die gleichen Grunds344tze wie f374r die Pr374-fung einer vom Erwerber vorgetragenen Absicht k374nftiger Erwerbst344tigkeit in der Landwirtschaft. Unklare oder unverbindliche Absichtserkl344rungen reichen nicht aus. Ein strenger Pr374fungsma337stab ist schon deshalb angezeigt, um die Erteilung einer Genehmigung auf Grund eines nur vorgeschobenen Erwerbs-zwecks f374r eine Ma337nahme zur Verbesserung der Agrarstruktur auszu-schlie337en. 35 Daran fehlt es hier jedoch. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin hat in der Beschwerdeinstanz ausgef374hrt, dass der beabsichtigte Betrieb einer Landwirt-schaft nicht blo337 ein Nebenzweck f374r die sp344ter einmal zu realisierenden Projekte (Schulbauernhof und Tagungshotel) sei, sondern erst die Grundlagen daf374r schaffe, dass diese einmal realisiert werden k366nnten. Diese Vorstellungen zu den Projekten sind vom Beschwerdegericht zutreffend als unverbindliche, 36 - 13 - ver344nderbare Gesch344ftsideen gew374rdigt worden. Aus ihnen geht danach nicht hervor, dass in absehbarer Zeit eine f366rderungsf344hige Ma337nahme zur Entwicklung des l344ndlichen Raumes realisiert werden wird. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist vielmehr von einem Vorratserwerb landwirtschaftlicher Grundst374cke auszugehen, bei dem sich der Erwerber verschiedene Entwicklungsm366glichkeiten offen halten will. Ein derartiger Erwerb ist mit Ma337nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht zu vereinbaren, unabh344ngig davon, ob man den Zweck des Gesetzes auf die Gr374ndung und den Erhalt leistungsf344higer landwirtschaftlicher Betriebe begrenzt oder andere in den Agrarberichten bezeichnete F366rderma337nahmen einbezieht. Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr neuen Sachvortrag 374ber eine Bef374rwortung der beabsichtigten Ma337nahmen durch Beh366rden des Freistaates Sachsen in das Verfahren einf374hren will, kann dieses neue Vorbringen aus den bereits oben (unter a) bb)(2)) dargestellten Gr374nden in der Rechtsbeschwerde-instanz nicht mehr ber374cksichtigt werden. 37 cc) Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, die Agrarberichte zur Auslegung des 247 9 Abs. 2 GrdstVG heranzuziehen, um eine Versagung der Genehmigung in den F344llen zu vermeiden, in denen der Erwerb durch einen Nichtlandwirt f374r nicht-landwirtschaftliche Zwecke Ma337nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widerspricht (vgl. BVerfGE 21, 73, 81). Daf374r sprechen allerdings die wohl besseren Argumente. 38 Es ist zwar zu konzedieren, dass die von dem Beschwerdegericht vertretene Auffassung die Handhabung des Gesetzes vereinfachte und die Voraussehbarkeit der beh366rdlichen und gerichtlichen Entscheidungen 374ber Genehmigungsantr344ge damit erh366hte. Die Auffassung des Beschwerdegerichts 39 - 14 - d374rfte indes mit dem durch die Einf374gung des Absatzes 2 in 247 9 GrdstVG im Gesetzgebungsverfahren verfolgten Zweck unvereinbar sein. Ein Antrag, die Fassung des Versagungsgrundes in 247 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG im Hinblick auf die gesicherten Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung darauf zu beschr344n-ken, dass der Erwerb eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden zur Folge habe, wurde im Gesetzgebungsverfahren zwar gestellt, ist aber nicht Gesetz geworden (dazu BVerfGE 21, 73, 81). Der Zweck des Absatzes 2 besteht darin, Wandlungen in den agrarpolitischen Zielsetzungen Rechnung zu tragen, wodurch auch vormals bestehende Versagungsgr374nde gegen einen Erwerb landwirtschaftlich genutzter Grundst374cke durch Nichtlandwirte ausger344umt werden k366nnen. Schlie337lich d374rfte es mit einem die Grundrechte einschr344nkenden Genehmigungsvorbehalt nicht zu vereinbaren sein, wenn den Ma337nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widersprechende Ver344u337erungen an Nichtlandwirte bei der Entscheidung 374ber die Genehmigung nach 247 9 GrdstVG selbst dann unber374cksichtigt bleiben m374ssten, wenn der beabsichtigte Erwerb unter Ber374cksichtigung der Zielvorstellungen in den Agrarberichten zur Entwicklung der l344ndlichen R344ume nicht missbilligt werden kann (vgl. BVerfGE 21, 73, 82). c) Unbegr374ndet ist schlie337lich der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass die Beteiligte zu 4 den Kaufvertrag unter der Auflage einer Ver344u337erung oder Verpachtung nach 247 10 GrdstVG h344tte genehmigen m374ssen. F374r eine solche Ver344u337erungsauflage ist nur Raum, wenn besondere Gr374nde daf374r bestehen, dass der K344ufer zumindest vor374bergehend Eigent374mer des Grundst374cks wird (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 1964, V BLw 10/64, RdL 1965, 45, 47). Ein solches Bed374rfnis ist vorliegend nicht erkennbar. Eine Verpachtungsauflage kam ebenfalls nicht in Betracht, da sie nicht zur Erh366hung des Eigenlandanteils des aufstockungsbed374rftigen, erwerbswilligen Landwirts beigetragen h344tte. 40 - 15 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 44, 45 LwVG. 41 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 01.04.2005 - 30 XV 21/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.10.2005 - W XV 543/05 -
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