BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 33/01 vom 11. April 2002 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr . Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzi e - hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag der Beteiligten zu 1, ihr nach § 78b Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt (Notanwalt) beizuordnen, wird als unzulässig z u - rückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben mit Schriftsatz vom 1. März 2000 einen "Antrag gemäß § 12 HöfeVfO auf Abänderung der Entscheidung des Verfa h - rens 10 Lw " AG B. gestellt. Im Laufe des Verfahrens ist mit Beschluß vom 6. Oktober 2000 für die Beteilig te zu 1 eine Betreuung mit Einwilligungsvorb e - halt u.a. mit dem Aufgabenkreis "gerichtliche Auseinandersetzungen" eing e - richtet worden. Der Betreuer hat sodann die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den von ihm anderweitig gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der in dem Verfahren 10 Lw AG B. ergangenen Beschlüsse bea n - tragt. - 3 - Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag vom 1. Mrz 2000 als unzulssig verworfen und dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben. Die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht - Senat fr Landwir t - schaftssachen - ebenso zurckgewiesen wie den erneuten Aussetzungsantrag. Dagegen hat die Beteiligte zu 1, vertreten durch den Betreuer, Rechtsb e - schwerde - bisher ohne Begrndung - eingelegt. Nunmehr beantragt die Beteiligte zu 1 die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden habe. II. Der Antrag ist nicht zulssig, weil die Beteiligte zu 1 nicht prozeûfhig ist. Ob sie geschftsunfhig ist oder nicht, braucht nicht entschieden zu we r - den. Falls sie geschftsunfhig sein sollte, wre sie von vornherein nicht pr o - zeûfhig. An der Prozeûfhigkeit fehlte es jedoch auch dann, wenn die Bete i - ligte zu 1 geschftsfhig wre. Zwar bleiben geschftsfhige Betreute trotz B e - stellung eines Betreuers grundstzlich prozeûfhig; sie können selbstndig klagen und verklagt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 Abs. 1 BGB): Im Aufgabenkreis des Betreuers und des Vorbehalts ist der Betreute einem partiell beschrnkt Geschftsfhigen (§§ 106 ff BGB) gleichgestellt und deswegen insoweit prozeûunfhig (MnchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., §§ 51, 52 Rdn. 14; Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 52 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 52 Rdn. 8). - 4 - Da die Beteiligte zu 1 insoweit, als es um ihren Antrag auf Bestellung eines Notanwalts geht, nicht von ihrem Betreuer vertreten wird, fr dessen G e - nehmigung des Antrags nichts ersichtlich ist und es in dem Rechtsbeschwe r - deverfahren auch nicht um die Frage ihrer Geschftsfhigkeit geht (vgl. zur eventuellen Zulssigkeit des Antrags in einem solchen Fall BGHZ 143, 122, 127), fehlt es ihr an der erforderlichen Prozeûfhigkeit. Das macht den Antrag unwirksam mit der Folge, daû er als unzulssig zurckzuweisen ist. Wenzel Krger Lemke
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