BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 33/02 vom3. April 2003in der Landwirtschaftssachebetreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats fürLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jenavom 19. September 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin,die der Antragstellerin auch etwaige außergerichtliche Kosten desRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässigverworfen.Gründe: I.Die Antragstellerin macht als früheres Mitglied der Rechtsvorgängerinder Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpas-sungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von22.526,28 DM (11.517,50 nr !n" $#%&'sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantragweiter. - 3 -II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher BGHZ 89, 149 ff.).Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht habe"entscheidungserheblich verkannt", daß das nachträgliche Verhalten einerVertragspartei von Bedeutung ist, wenn es Anhaltspunkte für den tatsächlichenVertragswillen enthält. Dies begründet keinen Abweichungsfall im Sinne des§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Das Beschwerdegericht hat keinen abstraktenRechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz entgegenstünde, der sich aus dervon der Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofesergibt. Das Beschwerdegericht ist, im Einklang mit der Rechtsprechung desBundesgerichtshofes, davon ausgegangen, daß für die Auslegung eines Ver-trages allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Be-deutung sind (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997, IX ZR 164/96, NJW-RR 1998,259; Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878). Was die Rechtsbe-schwerde dagegensetzt, hat mit der Frage der Auslegung eines Vertragesnichts zu tun, sondern betrifft die Feststellung des übereinstimmenden Willensder Parteien, der, wenn er festgestellt werden kann, jeder Auslegung vorgehtund für den ein nachvertragliches Verhalten einer Partei Bedeutung erlangenkann (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 1997, XII ZR 308/95, NJW-RR 1998,801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878). Über die Frage,ob die Parteien des Abfindungsvertrages einen übereinstimmenden Willen des - 4 -Inhalts hatten, wie ihn die Antragsgegnerin dem Vertrag beimessen will, verhältsich die angefochtene Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht hat daherauch keinen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuwiderlaufendenRechtssatz aufgestellt. Ob die Prüfung eines übereinstimmenden Willens ge-boten gewesen wäre (setzt entsprechenden Sachvortrag voraus) und ob diePrüfung das von der Antragsgegnerin gewünschte Ergebnis erbracht hätte, istohne Belang. Falls die Entscheidung insoweit Defizite aufweisen sollte, lägedarin nur ein Rechtsfehler, der die Rechtsbeschwerde - für sich genommen -nicht statthaft macht (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw1/77, AgrarR 1977, 327, 328).Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, das Beschwerdege-richt habe den Grundsatz der Amtsermittlung verletzt, so fehlt es für dieStatthaftigkeit gleichfalls an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes, dendas Beschwerdegericht gegen einen eben solchen Rechtssatz des Bundesge-richtshofs aufgestellt hätte. Das Beschwerdegericht hat nicht die Auffassungvertreten, der Amtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Es hat allenfalls - so mander Rechtsbeschwerde folgt - den Anforderungen dieses Grundsatzes nichtgenügt. Darin liegt keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. - 5 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.WenzelKrügerLemke
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