BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 34/01 vom 31. Januar 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Janu ar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzi e - hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. September 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 12.423,29 . Gründe: I. Der Antragsteller macht einen Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend. Er war Mitglied der LPG "G. Ä.", deren Rechtsnachfo l - gerin, die LPG L., in die Antragsgegnerin umgewandelt wurde. Im Zuge dieser Umwandlung sind dem Antragsteller Gesellschaftsanteile in Höhe von 7.500 DM zugewiesen worden. Er ist der Ansicht, dies entspreche nicht seiner vermögensrechtlichen Stellung in der LPG, und hat, unter Berücksichtigung - 3 - erhaltener Betrge, die Antragsgegnerin auf Zahlung von 85.667 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Hhe von 24.515,15 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung in Hhe von 24.297,84 DM besttigt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abwe i - sungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fal l von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulssig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu nher BGHZ 89, 149 ff). Die Antragsgegnerin macht Rechts- und Verfahren s - fehler geltend, zeigt aber keinen Rechtssatz eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Mglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmchtigten der Rechtsbeschwe r - defhrerin die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vo r - aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr - che der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmchtigten werden hie r - von nicht berhrt. - 4 - Wenzel Krger Klein
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