BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 34/02 vom3. April 2003in der Landwirtschaftssachebetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats fürLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom2. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der An-tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 20.385,86 Gründe: I.Die Antragstellerin macht als ehemaliges Mitglied der Rechtsvorgänge-rin (LPG) der Antragsgegnerin und als Erbin ihrer Mutter, die ebenfalls Mitgliedder LPG war, Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsge-setz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von39.871,27 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag stattgegeben. Das Oberlandes-gericht hat ihn abgewiesen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene -Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. - 3 -II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher BGHZ 89, 149 ff).Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtspre-chung des Senats davon aus, daß das für die Berechnung etwaiger Abfin-dungsansprüche maßgebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin aufgrund derUmwandlungsbilanz zum 30. September 1991 zu ermitteln ist, da nach demAusscheiden der Antragstellerin keine ordentliche Bilanz im Sinne des § 44Abs. 6 Satz 1 LwAnpG erstellt wurde (Senat, Beschl. v. 27. April 2001,BLw 27/00, WM 2001, 1570, 1571). Die Rechtsbeschwerde meint gleichwohl,es liege ein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor, da dasBeschwerdegericht nur formal mit dieser Rechtsprechung übereinstimme, in-haltlich davon aber gerade abweiche, indem es die Bilanz zum 30. September1991 um einzelne Vermögenswerte bereinigt habe. Dabei übersieht sie, daßnicht jede inhaltliche Abweichung zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerdenach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG führt. Nur wenn das Beschwerdegericht einenabstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nichtaufzeigt -, der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder desBundesgerichtshofs widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen gehtdas Beschwerdegericht, soweit es die Bilanz bereinigt hat, wiederum in Über-einstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26. April - 4 -2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483) davon aus, daß sich bei Zusammen-schlüssen von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfin-dungsanspruch nur an dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mit-gliedschaft bestand. Wenn die Antragstellerin, was das Beschwerdegerichtfestgestellt hat, nur Mitglied der LPG (T) R. war, kann sie nur an derenVermögen teilhaben, nicht an dem Vermögen der LPG (P) R. , die erstnach dem Ausscheiden der Antragstellerin mit der LPG (T) R. verschmol-zen wurde.III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.Wenzel Krüger Lemke
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