BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 34/03 vom18. März 2004in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats fürLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jenavom 27. Oktober 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der derAntragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 3.000 Gründe: I.Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Antrag "nach den§§ 36, 44, 28 Abs. 2 LwAnpG" gestellt und hierzu vorgetragen, er sei Erbe sei-nes Vaters, der LPG-Mitglied gewesen sei. Neben einem Hinweis auf ein weite-res Verfahren bei dem Landwirtschaftsgericht enthält der Schriftsatz keinenweiteren Sachvortrag. Nach einem Hinweis des Landwirtschaftsgerichts auf dieNotwendigkeit, einen konkreten Sachantrag zu stellen, hat sich für ihn ein - 3 -Verfahrensbevollmächtigter gemeldet, der eine Verbindung mit dem Parallel-verfahren beantragt und den Antrag gestellt hat: "Es ist stufenweise vorzuge-hen. In der ersten Stufe ist die Antragsgegnerin zur Auskunft verpflichtet. In derzweiten Stufe wird sodann Zahlungsantrag gestellt, der bisher nicht beziffertwerden kann". Das Landwirtschaftsgericht hat daraufhin den Hinweis erteilt,daß die Verfahren nicht verbunden würden, und eine Frist zur Stellung eineskonkreten Sachantrags gesetzt, die der Antragsteller hat verstreichen lassen.Sodann hat es den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.Mit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller innerhalb der ihmdafür gesetzten Frist weder weiter vorgetragen, noch einen Sachantrag, nocheinen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt. DasOberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit derer die Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht oder andas Landwirtschaftsgericht erstrebt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zu-rückweisung des Rechtsmittels.II.Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, hataber in der Sache keinen Erfolg. - 4 -1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, das Rechtsmittel als un-zulässig zu verwerfen, weil dessen Ziel nicht erkennbar sei, hält einer rechtli-chen Prüfung stand.Allerdings bedarf die sofortige Beschwerde weder einer Begründungnoch der Stellung besonderer Anträge (Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 22Rdn. 69). Gleichwohl muß der Rechtsmittelführer, wie bei jedem Rechtsmittel,auch im Verfahren in Landwirtschaftssachen deutlich machen, welches Ziel erverfolgt. Sonst kann das Rechtsmittelgericht seiner Aufgabe, die angefochteneEntscheidung im Rahmen des Begehrens des Rechtsmittelführers zu überprü-fen, nicht nachkommen.Zwar wird man im allgemeinen aus dem Umstand der Anfechtung selbstdarauf schließen können, daß der Rechtsmittelführer sich gegen den Bestandder angefochtenen Entscheidung wendet. Ohne nähere Angaben bleibt aberschon offen, ob er die Aufhebung und Zurückverweisung oder eine abänderndeSachentscheidung erstrebt. Beide Rechtsfolgen kann das Beschwerdegerichtnach pflichtgemäßem Ermessen aussprechen (Barnstedt/Steffen, § 22Rdn. 185). Eine sachgerechte Beurteilung, ob und gegebenenfalls mit welchemInhalt eine Sachentscheidung möglich oder geboten ist, kann es hingegen nurtreffen, wenn aus den Sachanträgen oder zumindest aus den sachlichen Aus-führungen das Ziel der Rechtsverfolgung deutlich wird. Daran ändert der Um-stand, daß das Verfahren den Regeln des Landwirtschaftsverfahrensgesetzesund den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit unterliegt (§ 9 LwVG), nichts. Der danach geltende Amtsermitt-lungsgrundsatz entbindet die Beteiligten nicht von der Notwendigkeit, Sachver-halt und Ziel der Rechtsverfolgung darzulegen. Gerade wenn es - wie offen- - 5 -sichtlich hier - um die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Landwirt-schaftsanpassungsgesetz geht, gelten in entsprechender Anwendung des§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Kla-geerhebung zu stellen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 4. November 1994,BLw 43/94, DtZ 1996, 60; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92,AgrarR 1993, 87, 88).Daran fehlt es im konkreten Fall. Im Verfahren vor dem Landwirtschafts-gericht ist nur erkennbar geworden, daß es um Abfindungsansprüche nachdem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und um einen im Wege des Stufenan-trags zu verfolgenden Auskunftsanspruch geht. Der Antragsteller hat aber- trotz entsprechenden Hinweises - keinen konkreten Sachantrag gestellt undauch ansonsten nicht deutlich gemacht, über welches Rechtsverhältnis oderwelche Abrechnungssituation er welche konkrete Auskunft verlangt. Dies ge-nügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Beschwer-deverfahren hat er ebenfalls davon abgesehen, Sachanträge zu stellen oderweitere Sachangaben zu machen. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf ver-weist, daß klar zum Ausdruck gebracht worden sei, daß die Passivlegitimationder Antragsgegnerin habe geprüft werden müssen, führt das zu keiner anderenBeurteilung. Die Passivlegitimation ist stets zu prüfen. Sie kann aber nicht los-gelöst von einem konkreten Anspruch festgestellt oder verneint werden. IhrePrüfung setzt einen Sachantrag oder ein Vorbringen voraus, aus dem einSachantrag erschlossen werden kann.2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des Landwirt-schaftsgerichts sei wegen fehlender Mitwirkung von ehrenamtlichen Richternunwirksam, übersieht sie § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG. - 6 - - 7 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.Wenzel Krüger Lemke
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