BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 35/01 vom 31. Januar 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung e h - renamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 19. September 2001 der Antragstellerin zugestellten Beschluß des Senats für Landwir t - schaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch etwa entsta n - dene außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 26.303,51 . Gründe: I. Die Antragstellerin macht einen Abfindungsanspruch gegen die A n - tragsgegnerin nach § 44 LwAnpG geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat das Bestehen eines solchen Anspruchs verneint, weil die Antragstellerin nicht vor der Auflösung der Antragsgegnerin aus dieser ausgeschieden sei. Im B e - schwerdeverfahren hat die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch - 3 - daraufhin auf § 42 Abs. 1 i.V. m. § 44 LwAnpG gesttzt. Die Antragsgegnerin hat einen solchen Anspruch dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt, jedoch eingewandt, an der Verteilung ihres Vermögens gehindert zu sein, bis dessen tatschliche Höhe feststehe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde z u - rckgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Zahlungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulssig. Diese Voraussetzungen, die die Antragstellerin verkennt (dazu nher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994, BLw 103/93, WM 1994, 1765 f, a b - gewichen, bersieht sie, daû das Beschwerdegericht keinen dieser Entsche i - dung entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Im Gegenteil, die ang e - fochtene Entscheidung orientiert sich an diesem Senatsbeschluû und sieht sich hiermit im Einklang. Ob dem Beschwerdegericht dabei, wie die Antragstellerin meint, ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist fr die Frage der Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Ein solcher Rechtsfehler macht - fr sich g e - nommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (stndige Senatsrechtspr e - chung, vgl. schon Beschluû vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, Agrarrecht 1977, 327, 328). - 4 - III. Die Kostenentscheidu ng beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Mglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmchtigten der Rechtsbeschwe r - defhrerin die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vo r - aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr - che der Antragstellerin gegen ihren Verfahrensbevollmchtigten werden hie r - von nicht berhrt. Wenzel Krger Klein
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