BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 35/03 vom18. März 2004in der Landwirtschaftssachebetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschlußdes Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom30. Oktober 2003 wird als unzulässig verworfen. Die Anschluß-rechtsbeschwerde des Antragstellers verliert damit ihre Wirkung.Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragender Antragsteller 7/100, die Antragsgegnerin 93/100. Die An-tragsgegnerin hat dem Antragsteller 93/100 der außergerichtli-chen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten; imübrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nichtstatt.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 21.208,28 - 3 -Gründe: I.Der Antragsteller war seit 1960 Mitglied der LPG (T) "W. " inM. , in die er Ackerland einbrachte. Anläßlich der Umwandlung dieserLPG vom Typ I in eine LPG des Typs III im Jahre 1973 brachte er Lebend-inventar ein, das auf seine Inventarbeitragsschuld angerechnet wurde. DieDifferenz von knapp 2.000 DM erhielt er 1992 erstattet.Ab 1973 war der Antragsteller an eine "Kooperative Abteilung Pflanzen-produktion" delegiert, aus der 1978 die LPG (P) T. hervorging, der erals Mitglied von 1978 bis zu seinem Ausscheiden 1990 angehörte.Mit Beschluß vom 1. Juli 1991 schlossen sich die LandwirtschaftlichenProduktionsgenossenschaften T. , "W. " M. und"N. " R. zur LPG T. zusammen, die sich mit Be-schluß vom 13. Dezember 1991 in die Antragsgegnerin umwandelte, welcheam 26. Mai 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde.Der Antragsteller ist der Ansicht, ihm stünden Abfindungsansprüche ge-gen die Antragsgegnerin zu. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem Antrag aufZahlung von 39.549 DM nebst Zinsen in Höhe von 11.671,41 DM nebst Zinsenstattgegeben und ihn im übrigen abgewiesen. Auf die von beiden Beteiligteneingelegten sofortigen Beschwerden hat das Oberlandesgericht dem An-tragsteller, der seinen Zahlungsantrag auf 111.559 DM erhöht hat, weitere - 4 -15.240,78 nr weitergehenden Antrag abgewiesen sowiedie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde derAntragsgegnerin, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung des Zah-lungsantrags erstrebt. Der Antragsteller verfolgt mit der Anschlußrechtsbe-schwerde das Ziel, den geltend gemachten Anspruch auf Wertschöpfung ausArbeit als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau zugesprochen zu erhalten.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.Die Rechtsbeschwerde macht, in dreifacher Hinsicht, eine Abweichungder angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des OberlandesgerichtsNaumburg, NL-BzAR 2003, 256, geltend. Eine Divergenz im Sinne des § 24Abs. 2 Nr. 1 LwVG besteht jedoch nicht.1. Die erste Abweichung sieht die Rechtsbeschwerde in der Frage, vonder Bilanz welcher Genossenschaft auszugehen ist, wenn es nach dem Aus-scheiden des Mitglieds zu einem Zusammenschluß mit einer oder mehrerenanderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gekommen ist. DasOberlandesgericht Naumburg geht in der angeführten Entscheidung, im Ein- - 5 -klang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. April 2002, BLw40/01, VIZ 2002, 482, 483; Beschl. v. 3. April 2003, BLw 34/02, nicht veröffent-licht), von dem Rechtssatz aus, daß sich bei Zusammenschlüssen von land-wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur andem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand.Das Beschwerdegericht hat keinen davon abweichenden, die Entscheidungtragenden Rechtssatz aufgestellt.Zum einen geht es selbst von diesem Grundsatz aus, erblickt in der vor-liegenden Fallkonstellation aber eine Besonderheit, der es dadurch Rechnungträgt, daß es ausnahmsweise auf die Eröffnungsbilanz der durch Zusammen-schluß gebildeten LPG ankomme, nicht auf die Abschlußbilanz der LPG, ausder der Antragsteller vor dem Zusammenschluß ausgeschieden sei. Die Be-sonderheit sieht es darin, daß die durch Zusammenschluß gebildete LPG der-jenigen Genossenschaft entspreche, der der Antragsteller ursprünglich ange-hört habe. Diese sei durch eine vom Staat herbeigeführte Spezialisierung auf-gegliedert worden und habe durch den Zusammenschluß wieder den ursprüng-lichen Vermögensstand erreicht. Anzuknüpfen sei also daran, und nicht an demVermögensstand der zwischenzeitlich ausgegliederten LPG. Solche für dieEntscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblichen Umstände sind in derEntscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg nicht festgestellt. Aufgrunddieser Unterschiede, deren Tragfähigkeit allerdings im Hinblick darauf zweifel-haft ist, daß der Antragsteller nicht an allen zusammengeschlossenen Genos-senschaften, die zudem alle eine eigenständige vermögensrechtliche Entwick-lung erfahren haben, beteiligt war, fehlt es an einer Divergenz im Sinne des§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. - 6 -Hinzu kommt entscheidend, daß das Beschwerdegericht - unabhängigvon den Besonderheiten des Zusammenschlusses - auch darauf abstellt, daßsich die Beteiligten geeinigt haben, die Eröffnungsbilanz der aus dem Zusam-menschluß der verschiedenen Genossenschaften gebildeten LPG für die Be-rechnung der Abfindungsansprüche des Antragstellers zugrunde zu legen. Ei-ne solche Vereinbarung steht den Beteiligten frei. Sie ist dann bindend undträgt die darauf gestützte Entscheidung selbständig. Eine Abweichung von ei-nem von dem Oberlandesgericht Naumburg aufgestellten Rechtssatz scheidetdaher auch aus diesem Grund aus.2. Eine weitere Divergenz soll sich nach Auffassung der Rechtsbe-schwerde aus einer unterschiedlichen Methodenwahl bei der Bewertung land-wirtschaftlicher Betriebe ergeben. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen,weil die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Bewertungsmethodeder Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 138, 371, 386), so daß eineetwaige Divergenz zu der angeführten Entscheidung des OberlandesgerichtsNaumburg unerheblich ist (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR1994, 225).3. Schließlich ergibt sich auch daraus keine Abweichung, daß dasOberlandesgericht Naumburg bei der Bewertung von Wohngebäuden keineBedenken gehabt hat, spätere Verkaufserlöse zur Bewertung heranzuziehen,während dies das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall abgelehnt hat. DasOberlandesgericht Naumburg hat schon nicht den von der Rechtsbeschwerdeangeführten Rechtssatz aufgestellt, die Bewertung habe sich grundsätzlich anden Verkaufspreisen zu orientieren. Es hat lediglich die von dem beauftragtenSachverständigen vorgenommene Bewertung für bedenkenfrei erachtet, die an - 7 -den Preisen ausgerichtet war, zu denen die zu begutachtenden Gebäude spä-ter verkauft wurden. Darin liegt kein abstrakter Rechtssatz, der, ohne hiervonabweichen zu müssen, die Möglichkeit versperrte, in einem anderen Fall aufandere Bewertungskriterien als einen erzielten Verkaufspreis abzustellen.III.Da die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, verliert die un-selbständige Anschlußrechtsbeschwerde ihre Wirkung (§§ 28 Abs. 2 Satz 3, 22Abs. 2 Satz 2 LwVG).IV.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Dabei war zu be-rücksichtigen, daß der Antragsteller die Kosten seiner Anschlußrechtsbe-schwerde zu tragen hat, weil er sich einer Rechtsbeschwerde angeschlossenhat, die von Anfang an unzulässig war (vgl. BGHZ 4, 229, 230, 240 f.; 80, 146,149; Senat, Beschl. v. 21. Februar 1994, BLw 70/93, AgrarR 1994, 202).Wenzel Krüger Lem-ke
Full & Egal Universal Law Academy