BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 35/04 vom 3. März 2005 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirt-schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt 192.000,00 . Gründe: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Dezember 2002 veräußerten die Antragsteller zu 1 an die Antragstellerin zu 2 land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz notwendige Genehmigung er-teilte der Beteiligte zu 3 nur unter einer Auflage. Den von der Antragstellerin zu 2 dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstel-lerin zu 2 ist nur teilweise erfolgreich gewesen. - 3 - Mit ihrer Beschwerde will die Antragstellerin zu 2 die Zulassung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts - Landwirtschaftssenat - erreichen. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff. LwVG) nicht vorsieht. 2. Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. Die Antragstellerin zu 2 beruft sich noch nicht einmal auf eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift. - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmit-tel ohne Rücksicht auf die fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt wor-den ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 2 die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aufzuer-legen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerin zu 2 gegen ihren Verfahrensbe-vollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. Wenzel Krüger Lemke
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