BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 37/01 vom 26. April 2002 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 8 wird der und a - tierte, auf mündliche Verhandlung vom 4. September 2001 erga n - gene Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftss a - chen - des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die K o - sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdeg e - richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 16.617 . Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 19. Januar 1999 verkauften die Beteiligten zu 1 bis 5 landwirtschaftlichen Grundbesitz in einer Größe von insgesamt 15,7870 ha an die Beteiligte zu 6. Mit Bescheid vom 23. März 1999 übte die Beteiligte zu 7 das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz aus, um - 3 - den Ankauf der Grundstcke durch die D. GmbH zu ermöglichen, die die Fl - chen gepachtet hat. Die dem Beteiligten zu 8 nachgeordnete Behörde versagte die Genehmigung des Vertrages vom 19. Januar 1999. Den Antrag der Bete i - ligten zu 6 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht z u - rckgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Genehmigung erteilt. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Bete i - ligten zu 8, der die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaft s - gerichts erstrebt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 8 ist zulssig. Da das B e - schwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (vgl. nur Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLw 39/95, NJW 1996, 2229) ist sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als Abweichung s - rechtsbeschwerde zulssig. Diese Voraussetzungen sind hier erfllt. Das Beschwerdegericht geht von der Rechtsprechung des Senats aus, daû eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, die der Genehmigung des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1 bis 5 und der Beteiligten zu 6 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrstVG entgegenstehen kann, dann gegeben ist, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstck an einen Nichtlandwirt veruûert wird, obwohl ein Landwirt die Flche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). Es legt an sich auch die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei einem - 4 - groben Miûverhltnis zwischen Eigenland und Pachtland die Vergrûerung des Eigenlandanteils der wirtschaftlichen Strkung des Betriebs und damit der Ve r - besserung der Agrarstruktur dient (Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1075). Es meint aber, dieser Gesichtspunkt vermge im ko n - kreten Fall die Annahme eines dringenden Aufstockungsbedarfs nicht zu b e - grnden, weil es lediglich um eine landwirtschaftlich nutzbare Flche von rund 11 ha gehe, die nur zu einer Erhhung des Eigenlandanteils von - unterstellt - 9,2 % auf 9,6 % fhre. Darin liegt ein abstrakter Rechtssatz, der dem Recht s - satz, den der Senat in seiner Entscheidung vom 29. November 1996 (BLw 10/96, aaO) aufgestellt hat, widerspricht. Das Beschwerdegericht schrnkt nmlich diesen Rechtssatz ein, indem es den Standpunkt vertritt, ein grobes Miûverhltnis zwischen Eigenland und Pachtland spiele fr die Frage der Verbesserung der Agrarstruktur dann keine Rolle, wenn der mgliche Z u - erwerb lediglich eine geringe prozentuale Erhhung des Eigenlandanteils zur Folge habe. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begrndet und fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Unterstellt man - wozu bindende Feststellungen fehlen -, daû die Beteiligte zu 6 einem Lan d - wirt nicht gleichgestellt werden kann, so sind die Voraussetzungen fr eine Versagung der Grundstcksverkehrsgenehmigung erfllt. Die D. GmbH ist als landwirtschaftlicher Betrieb dringend zur Vergrûerung des Eigenlandanteils auf den Erwerb der an die Beteiligte zu 6 verkauften Flche angewiesen. Dies fhrt zu einer Verbesserung der Agrarstruktur auch dann, wenn - wie hier - der Zuerwerb den Eigenlandanteil nur in geringem Maûe zu erhhen vermag. Auch eine geringe Vergrûerung des Eigenlandanteils dient der wirtschaftlichen Strkung eines Betriebes. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeg e - - 5 - richts verkennt, daû jeder Schritt auf dem Wege zu einem ausgewogenen Ve r - hltnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle Verbesserung da r - stellt und eine Beschrnkung auf solche Erwerbsmglichkeiten, die nur ve r - hltnismûig groûen Flchen betreffen, dem Zweck, eine ungesunde Bode n - verteilung zu vermeiden, zuwiderluft. Im konkreten Fall wird das Bedrfnis der D. GmbH an einer Aufstockung des Eigenlandanteils besonders greifbar, da es sich bei der an die Beteiligte zu 6 verkauften Flche im wesentlichen um eine von ihr zur Zeit aufgrund Pachtvertrages genutzte Flche handelt, die - wie das Beschwerdegericht zugrunde legt - inmitten gut arrondierter und von ihr bewir t - schafteter Flchen liegt. Daû die D. GmbH eine langfristige Weiterbewirtschaftung dieser Flche mglicherweise auch durch Pflugtausch mit der Beteiligten zu 6 (falls deren Erwerb genehmigt wrde) sicherstellen knnte, lût das Bedrfnis nach einem Erwerb nicht entfallen. Es wrde an dem Miûverhltnis zwischen Eigenland und Pachtlandanteil nichts ndern. 3. Da die Erwgungen des Beschwerdegerichts die angefochtene En t - scheidung nicht tragen, ist der Beschluû aufzuheben. Das Beschwerdegericht wird prfen mssen, ob die Beteiligte zu 6 wie ein Nichtlandwirt zu behandeln ist, bei dem auch konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten - 6 - und Vorkehrungen zur Übernahme einer mindestens leistungsfhigen Nichte r - werbslandwirtschaft nicht festzustellen sind (BGHZ 116, 348, 351). Dabei b e - gegnen die bisherigen Erwgungen des Beschwerdegerichts aus Rechtsgr n - den keinen Bedenken. Wenzel Krger Lemke
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