BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 37/03 vom18. März 2004in der Landwirtschaftssachebetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2003wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auchdie außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrenszu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 43.047,34 Gründe: I.Der Vater des Antragstellers wurde 1960 Mitglied der LPG (T)"N. " R. , in die er landwirtschaftliche Flächen und lebendesund totes Inventar einbrachte. Nach Eintritt in den Ruhestand verzichtete erzugunsten des Antragstellers auf die Bodenreformwirtschaft. 1982 starb er undwurde von dem Antragsteller und dessen Schwester, die keiner LPG angehör-te, beerbt. Er selbst war Mitglied der LPG (P) T. . - 3 -1990 hoben die LPG (P) T. und der Antragsteller dessen "Ar-beitsvertrag (Mitgliedschaft)" auf. Gebäude und landwirtschaftliche Nutzflächenerhielt der Antragsteller 1990 bzw. 1992 zurück.Mit Beschluß vom 1. Juli 1991 schlossen sich die LandwirtschaftlichenProduktionsgenossenschaften T. , "W. " M. und"N. R. zur LPG T. zusammen, die sich mit Be-schluß vom 13. Dezember 1991 in die Antragsgegnerin umwandelte, welcheam 26. Mai 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde. Zuvorerstattete die LPG dem Antragsteller einen Restinventarbetrag von3.404,57 DM, nachdem er zuvor Sachwerte in Höhe von 8.580 DM übertragenerhalten hatte.Der Antragsteller ist der Ansicht, über die erhaltenen Beträge hinaus auseigenem und ererbtem Recht noch weitere Abfindungszahlungen verlangen zukönnen. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag auf Zahlung von78.567,02 DM nebst Zinsen abgewiesen. Im Verfahren der sofortigen Be-schwerde hat der Antragsteller die Zahlung von insgesamt 147.567,02 DMnebst Zinsen geltend gemacht. Hiervon hat ihm das Oberlandesgericht43.047,34 nr !"#$%!'(#- nicht zu-gelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Wieder-herstellung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts erstrebt.II. - 4 -Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.Die Rechtsbeschwerde macht, in dreifacher Hinsicht, eine Abweichungder angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des OberlandesgerichtsNaumburg, NL-BzAR 2003, 256, geltend. Eine Divergenz im Sinne des § 24Abs. 2 Nr. 1 LwVG besteht jedoch nicht.1. Die erste Abweichung sieht die Rechtsbeschwerde in der Frage, vonder Bilanz welcher Genossenschaft auszugehen ist, wenn es nach dem Aus-scheiden des Mitglieds zu einem Zusammenschluß mit einer oder mehrerenanderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gekommen ist. DasOberlandesgericht Naumburg geht in der angeführten Entscheidung, im Ein-klang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. April 2002, BLw40/01, VIZ 2002, 482, 483; Beschl. v. 3. April 2003, BLw 34/02, nicht veröffent-licht), von dem Rechtssatz aus, daß sich bei Zusammenschlüssen von land-wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur andem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand.Das Beschwerdegericht hat keinen davon abweichenden, die Entscheidungtragenden Rechtssatz aufgestellt.Zum einen geht es selbst von diesem Grundsatz aus, erblickt in der vor-liegenden Fallkonstellation aber eine Besonderheit, der es dadurch Rechnungträgt, daß es ausnahmsweise auf die Eröffnungsbilanz der durch Zusammen- - 5 -schluß gebildeten LPG ankomme, nicht auf die Abschlußbilanz der LPG, ausder der Antragsteller vor dem Zusammenschluß ausgeschieden sei. Die Be-sonderheit sieht es darin, daß die durch Zusammenschluß gebildete LPG der-jenigen Genossenschaft entspreche, der der Antragsteller ursprünglich ange-hört habe. Diese sei durch eine vom Staat herbeigeführte Spezialisierung auf-gegliedert worden und habe durch den Zusammenschluß wieder den ursprüng-lichen Vermögensstand erreicht. Anzuknüpfen sei also daran, und nicht an demVermögensstand der zwischenzeitlich ausgegliederten LPG. Solche für dieEntscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblichen Umstände sind in derEntscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg nicht festgestellt. Aufgrunddieser Unterschiede, deren Tragfähigkeit allerdings im Hinblick darauf zweifel-haft ist, daß der Antragsteller nicht an allen zusammengeschlossenen Genos-senschaften, die zudem alle eine eigenständige vermögensrechtliche Entwick-lung erfahren haben, beteiligt war, fehlt es an einer Divergenz im Sinne des§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.Hinzu kommt entscheidend, daß das Beschwerdegericht - unabhängigvon den Besonderheiten des Zusammenschlusses - auch darauf abstellt, daßsich die Beteiligten geeinigt haben, die Eröffnungsbilanz der aus dem Zusam-menschluß der verschiedenen Genossenschaften gebildeten LPG für die Be-rechnung der Abfindungsansprüche des Antragstellers zugrunde zu legen. Ei-ne solche Vereinbarung steht den Beteiligten frei. Sie ist dann bindend undträgt die darauf gestützte Entscheidung selbständig. Eine Abweichung von ei-nem von dem Oberlandesgericht Naumburg aufgestellten Rechtssatz scheidetdaher auch aus diesem Grund aus. - 6 -2. Eine weitere Divergenz soll sich nach Auffassung der Rechtsbe-schwerde aus einer unterschiedlichen Methodenwahl bei der Bewertung land-wirtschaftlicher Betriebe ergeben. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen,weil die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Bewertungsmethodeder Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 138, 371, 386), so daß eineetwaige Divergenz zu der angeführten Entscheidung des OberlandesgerichtsNaumburg unerheblich ist (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR1994, 225).3. Schließlich ergibt sich auch daraus keine Abweichung, daß dasOberlandesgericht Naumburg bei der Bewertung von Wohngebäuden keineBedenken gehabt hat, spätere Verkaufserlöse zur Bewertung heranzuziehen,während dies das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall abgelehnt hat. DasOberlandesgericht Naumburg hat schon nicht den von der Rechtsbeschwerdeangeführten Rechtssatz aufgestellt, die Bewertung habe sich grundsätzlich anden Verkaufspreisen zu orientieren. Es hat lediglich die von dem beauftragtenSachverständigen vorgenommene Bewertung für bedenkenfrei erachtet, die anden Preisen ausgerichtet war, zu denen die zu begutachtenden Gebäude spä-ter verkauft wurden. Darin liegt kein abstrakter Rechtssatz, der, ohne hiervonabweichen zu müssen, die Möglichkeit versperrte, in einem anderen Fall aufandere Bewertungskriterien als einen erzielten Verkaufspreis abzustellen. - 7 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.Wenzel Krüger Lemke
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