BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 38/01 vom 31. Januar 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Jan uar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzi e - hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2001 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Nau m - burg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h - rens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 57.199,13 . Gründe: I. Der Antragsteller macht wegen seiner Mitgliedschaft in einer Rechtsvo r - gängerin der Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwir t - schaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem auf Zahlung von 166.596,25 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag nur in Höhe von 54.724,47 DM nebst Zinsen stattgegeben. Seine Beschwerde ist ohne Erfolg - 3 - geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - R echtsbeschwerde verfolgt er seinen Zahlungsantrag im Umfang der Abweisung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulssig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu nher BGHZ 89, 149 ff). Der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluû stehe in einem i n - haltlichen Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 1. Juli 1994 (BLw 95/93, AgrarR 1994, 303, 304). Dabei bersieht er zum einen, daû nicht jede inhaltliche Abweichung einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begrndet. Nur wenn das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt htte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht aufzeigt -, der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesg e - richtshofs widersprche, lge ein solcher Fall vor. Zum anderen verkennt der Antragsteller, daû die zitierte Senatsentscheidung zu der hier vorliegenden Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem wirksamen Ausschluû eines LPG-Mitglieds nach Nr. 16 Abs. 1d LPG-Musterstatut (P) auszugehen ist, gar keine Aussage trifft. Dort ging es nmlich nicht um die Frage eines auf diese Norm gesttzten Ausschlusses, sondern darum, ob eine Mitgliederversam m - lung beschlieûen kann, daû die Mitgliedschaft bei allen Mitgliedern mit Erre i - chen des Rentenalters erlischt. Ferner ging es darum, welche Anforderungen - 4 - an einen Austritt eines Mitglieds zu stellen sind. Die von der Rechtsbeschwe r - de ebenfalls zitierte Entscheidung des Thringer Oberlandesgerichts in Jena (LWU 526/96 [13]) deckt sich - soweit sie mitgeteilt wird - mit dieser BGH-Ent- scheidung. Gleiches gilt fr die referierten Ausfhrungen des Brandenburg i - schen Oberlandesgerichts im Beschluû vom 6. Februar 1997 (5 W 29/96). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krger Klein
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