BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 39/01 vom 11. April 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Ansprüche nach dem Genossenschaftsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzi e - hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaft s - senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. November 2001 wird auf Kosten der Antragstellerinnen, die den Antragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten des Recht s - beschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig ve r - worfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 16.872,63 . Gründe: I. Die Antragstellerinnen machen wegen ihrer Beteiligung an der Antrag s - gegnerin zu 1 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunfterteilung über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 1 geltend. - 3 - Die Antragsgegnerin zu 1 wurde im Jahr 1977 unter Beteiligung der A n - tragstellerinnen gegrndet; der Antragsgegner zu 2 ist Liquidator der Antrag s - gegnerin zu 1. In einer Bevollmchtigtenversammlung am 28. Juni 1990 wurde das Ausscheiden der Trgerbetriebe, zu denen auch die Antragstellerinnen gehörten, beschlossen. Sie halten den Beschluû fr unwirksam. Nach ihrer Auffassung befindet sich deswegen die Antragsgegnerin zu 1 gemû § 69 Abs. 3 LwAnpG in Liquidation und msse entsprechend den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes abgewickelt werden. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Auskunfterteilung als z u - lssig und gegenber der Antragsgegnerin zu 1 als begrndet angesehen; den gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Antrag hat es als unbegrndet a b - gewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 hat das Oberlandesgericht den Antrag - unter Zurckweisung der Anschluûb e - schwerde der Antragstellerinnen, mit der sie ihren Antrag gegen den Antrag s - gegner zu 2 weiterverfolgt haben - insgesamt zurckgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstreben die Antragstellerinnen weiter die Durchsetzung ihres Antrags. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) un d ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG g e - nannten Voraussetzungen zulssig. Diese liegen jedoch nicht vor. - 4 - 1. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, das Beschwerdeg e - richt sei von dem in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 1999, II ZR 76/98, BGHZ 141, 372, 375 = VIZ 1999, 627, 628, und in der Senatsen t - scheidung vom 5. Mrz 1999, BLw 45/98, VIZ 1999, 629, 631, enthaltenen Rechtssatz abgewichen, eine kraft Gesetzes aufgelöste Kooperative Einric h - tung sei nach §§ 82 ff GenG abzuwickeln, bersehen sie, daû das Beschwe r - degericht keinen dem entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Im G e - genteil, es hlt in Übereinstimmung mit den genannten Entscheidungen fr die Abwicklung der Antragsgegnerin zu 1 die Vorschriften der §§ 82 bis 93 GenG fr anwendbar. Ob dem Beschwerdegericht dabei - wie die Antragstellerinnen meinen - ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist fr die Frage der Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Ein solcher Fehler macht - fr sich geno m - men - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 2. Die Antragstellerinnen machen weiter geltend, die angefochtene En t - scheidung weiche von einem Rechtssatz ab, den der Bundesgerichtshof in se i - nem Urteil vom 17. Mai 1994, X ZR 82/92, NJW 1995, 386 ff, und das Oberla n - desgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 10. August 1995, 20 W 364/92, NJW-RR 1996, 415 f, aufgestellt htten. Der Rechtssatz gehe dahin, daû den Gesellschaftern bzw. den Genossenschaftmitgliedern einer GmbH bzw. Genossenschaft gegenber deren Liquidator ein Auskunftsa n - spruch zustehe, soweit er der Berechnung des Abfindungsguthabens dienen solle. Ein solcher Rechtssatz ist den genannten Entscheidungen jedoch nicht zu entnehmen; sie betreffen noch nicht einmal einen gegen den Liquidator e i - - 5 - ner Genossenschaft gerichteten Auskunftsanspruch. Im brigen wre die Rechtsbeschwerde selbst dann unzulssig, wenn der Rechtssatz aufgestellt worden und das Beschwerdegericht davon abgewichen wre. Es hat nmlich den gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Antrag in erster Linie zurc k - gewiesen, weil nach seiner Auffassung kein Auskunftsanspruch besteht; ledi g - lich zustzlich hat es die Passivlegitimation des Antragsgegners zu 2 verneint. Es ist mithin unabhngig von dem von den Antragstellerinnen herangezogenen Rechtssatz zu seinem Ergebnis gelangt. Sttzt aber das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhngige Grnde und bedeutet nur einer der beiden Grnde eine Abweichung von einem Rechtssatz, der in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlande s - gerichts aufgestellt ist, fehlt es an der Voraussetzung fr die Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde, daû die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (Senatsbeschl. v. 11. Dezember 1956, V BLw 43/56, LM LwVG § 24 Nr. 18). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krger Lemke
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