BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 39/03 vom18. März 2004in der Landwirtschaftssachebetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats fürLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom29. Oktober 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die demAntragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt32.895,51 Gründe: I.Der Antragsteller macht Abfindungsansprüche nach dem Landwirschafts-anpassungsgesetz geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dieAntragsgegnerin zur Zahlung von 39.268,60 nr! sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist lediglich insoweit erfolgreich ge-wesen, als das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - dieZahlungsverpflichtung auf 32.895,51 "#!$%&"'(Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegne-rin die vollständige Abweisung des Zahlungsantrags erreichen. - 3 -II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von der Ent-scheidung des Senats vom 23. Oktober 1998 (BLw 19/98, AgrarR 1999, 56 f.)und von der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 9. Januar2002 (LwU 1087/01, AgraR 2002, 260 ff.) abgewichen, indem es eine Vereinba-rung zwischen den Parteien nicht als Verzicht des Antragstellers auf Abfin-dungsansprüche nach § 44 LwAnpG ausgelegt hat. Darauf kann eine Rechts-beschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. DieAntragsgegnerin zeigt nämlich keinen von dem Beschwerdegericht aufgestell-ten Rechtssatz auf, der von einem in den genannten Vergleichsentscheidungenenthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält sie lediglich die Auslegung derVereinbarung durch das Beschwerdegericht für fehlerhaft. Selbst wenn das zu-treffen sollte, wäre das für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerdeohne Belang; denn ein Rechtsfehler macht - für sich genommen - sie nichtstatthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. undSenatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechts-mittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden - 4 -ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigtender Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche derAntragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon je-doch nicht berührt.Wenzel Krüger Lemke
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