BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 40/01 vom 26. April 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Auskunft wegen eines Anspruchs auf bare Zuzahlung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der und a - tierte, auf mündliche Verhandlung vom 29. August 2001 ergang e - ne Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberla n - desgerichts Naumburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er zum Nachteil der Antragstellerinnen ergangen ist. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Naumburg vom 21. Okto- ber 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Au s - kunft zum Stichtag 30. April 1991 zu erteilen ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstelleri n - nen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 3.000 . - 3 - Grnde: I. Die Antragstellerinnen sind die Erben ihres Vaters, der 1961 der LPG "B. " G. beitrat, in die er Land ein brachte und fr die er einen I n - ventarbeitrag von 30.040 DM leistete. Rechtsnachfolgerin dieser LPG war u.a. die LPG (P) K. , in der der Vater der Antragstellerinnen Mitglied blieb. Mit Beschlssen vom 30. April 1991 teilte sich die LPG (P) K. , schloû sich der Teil, dem der Vater der Antragstellerinnen angehörte, mit der LPG (T) "B. " G. zusammen und wandelte sich diese LPG in die Antragsgegnerin um. Die Wirkung dieser Beschlsse sollte zum 1. Mai 1991 eintreten; die Antragsgegnerin wurde am 18. Dezember 1991 in das Geno s - senschaftsregister eingetragen. Der Vater der Antragstellerinnen blieb bis zu seinem Tode am 8. Dezem- ber 1992 Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragstellerinnen haben als Erben ihres Vaters zunchst einen A n - spruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 162.156 DM geltend gemacht. Nach Erhebung der Drftigkeitseinrede durch die Antragsgegnerin haben die Antra g - stellerinnen den Zahlungsantrag zurckgestellt und im Wege des Stufena n - trags Auskunft ber die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Verm ö - gens der LPG (T) "B. " G. zum 30. Juni 1991 verlangt. Das Lan d - wirtschaftsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwe r - de der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht diesen Antrag abgewiesen, auf die Anschluûbeschwerde der Antragstellerinnen die Antragsgegnerin aber - 4 - verpflichtet, Auskunft ber die Gesamtvermgenseinzelpersonifizierung des Vermgens der LPG (P) K. zum 30. April 1991 zu erteilen. Dagegen richtet sich die - zu gelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie ihren ursprnglichen Auskunftsanspruch weiterverfolgen. II. Die - zulssige - Rechtsbeschwerde ist begrndet. 1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daû ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur dann gegeben ist, wenn die quotale Beteiligung eines Mitglieds an der neuen Genossenschaft nicht dem frheren Anteil am Eigenkapital der umgewandelten LPG entspricht. Da der Vater der Antragstellerinnen vor der Umwandlung in die Antragsgegnerin nur Mitglied der LPG (P) K. , nicht auch der "Gesamt-LPG" (bestehend aus Teilen der LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. ) gewesen sei, komme es fr die Frage der Berechnung eines mglichen Anspruchs nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur auf diese Beteiligung an. Abzustellen sei daher auf die Umwan d - lungsbilanz der LPG (P) K. . Nur darauf und auf die sich daraus erg e - bende Personifizierung des Vermgens sei daher der Auskunftsanspruch g e - richtet. 2. Diese Ausfhrungen halten einer rechtlichen Überprfung nicht stand. a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats muû bei der Umwandlung einer LPG in - 5 - eine eingetragene Genossenschaft jeder Genosse proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an der Genossenschaft beteiligt sein. Die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte mssen deswegen quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen. Ist das nicht der Fall, so kann jedes Mitglied von dem Unternehmen nach § 28 Abs. 2 LwAnpG einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen (Beschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 741 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v. 29. Novem- ber 1996, BLw 13/96, WM 1997, 890, 891 f = AgrarR 1997, 48, 49). Um einen etwaigen Anspruch berechnen zu knnen, hat das Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die fr die Berechnung maûgebenden Unte r - lagen (vgl. Senat, BGHZ 124, 199, 202; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96 aaO; Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 28/98, WM 1999, 189 = AgrarR 1999, 60). b) Die Beschrnkung des Auskunftsanspruchs auf die Auflsungsbilanz der LPG (P) K. trgt dem - richtig umschriebenen - Interesse der A n - tragstellerinnen als Erben ihres Vaters indes nicht vollstndig Rechnung. U n - abhngig davon, ob die Teilung der LPG (P) K. sowie der Zusammen- schluû mit der LPG (T) "B. " G . rechtlich vollstndig vollzogen wurde oder ob damit zeitgleich die Umwandlung in die Antragsgegnerin einherging, hatte der Vater der Antragstellerinnen jedenfalls nur einen Anspruch darauf, daû sich der Wert seiner Beteiligung an der ursprnglichen LPG durch die Umwandlung in die Antragsgegnerin nicht verschlechterte. Das lût sich im vorliegenden Fall jedoch durch einen bloûen Vergleich der Beteiligung an der LPG (P) K. mit der an der Antragsgegnerin nicht feststellen. Zu berc k - sichtigen ist vielmehr, daû die Antragsgegnerin einerseits nur aus einem Teil der ursprnglichen LPG (P) K. , andererseits aber auch aus der LPG (T) - 6 - "B. " G. umgewandelt wurde. Zu einem zutreffenden Ergebnis g e - langt man daher nur, wenn diese Umstnde bei der Bemessung der Beteiligung Bercksichtigung finden. Denn die Antragsgegnerin setzt sich, gerade auch, was ihr Vermgen anbelangt, aus beiden Genossenschaften zusammen, der (reduzierten) LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. Die Bete i - ligung des Vaters der Antragstellerinnen kann daher nicht isoliert in Bezug auf ein Teilvermgen festgestellt werden, sondern muû am Vermgen der "G e - samt-LPG" ausgerichtet werden. Dazu bedrfen die Antragstellerinnen nicht nur der von dem Beschwerdegericht zugesprochenen Auskunft, sondern auch der Auskunft hinsichtlich der Vermgensverhltnisse der LPG (T) "B. " G. zum Zeitpunkt der Umwandlung. c) Da die Antragstellerinnen mit der Anschluûbeschwerde neben dem von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannten Auskunftsanspruch betreffend die Vermgensverhltnisse der LPG (T) "B. " G. auch - nicht nur hilf s - weise - Auskunft hinsichtlich der Vermgensverhltnisse der LPG (P) K. verlangt haben, knnen beide Ansprche zuerkannt werden. Lediglich hinsich t - lich des Zeitpunkts ist der von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannte A n - spruch anzupassen und auf den 30. April 1991 umzustellen, da dies der U m - wandlungsstichtag (auch fr die LPG [T] "B. " G. ) sein sollte. - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krger Lemke
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