BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/02 vom 4. Juli 2002 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und di e Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4, 6 LwVG o h - ne Z u ziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Proze ßk o - stenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2001 ergangenen Teil-Beschluß des 7. Zivilse nats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberla n - desgerichts Celle wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den Beteiligten zu 1 und zu 3 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 153.387,56 . Gründe: I. - 3 - Die Beteiligten streiten darber, ob die frher dem Landwirt O. B. gehörende landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt seines Todes ein Hof im Sinne der Höfeordnung war und wer Hoferbe geworden ist. Die Beteiligten zu 1 und 3 meinen, am maûgeblichen Stichtag sei die Hofeigenschaft vorhanden gewesen, weil der Zustand der Gebude die Wiederaufnahme des landwir t - schaftlichen Betriebs zugelassen und O. B. die Aufgabe der Lan d - wirtschaft auf Dauer nicht gewollt habe. Beide Beteiligte halten sich fr Hofe r - ben. Demgegenber vertritt die Beteiligte zu 2 die Auffassung, die Hofeige n - schaft sei - auch ohne Löschung des Hofvermerks im Grundbuch - entfall en; sie sei Erbin des O. B. geworden. Das Landwirtschaftsgericht hat die auf die Feststellung, daû sie Hofe r - ben geworden sind, gerichteten Antrge der Beteiligten zu 1 und zu 3 sowie den auf die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses gerichteten Antrag des B e - teiligten zu 1 zurckgewiesen. Dem auf die Feststellung, daû die landwir t - schaftliche Besitzung im Zeitpunkt des Todes des O. B. kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war, gerichteten Antrag der Beteiligten zu 2 hat es stattgegeben. Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 3 hat das Oberlandesgericht die Hofeigenschaft und weiter festgestellt, daû der Beteiligte zu 1 Hoferbe geworden ist. Mit ihrer - nicht zugelassenen - Recht s - beschwerde begehrt die Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. II. - 4 - Die beantragte Prozeûkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO analog). Die Rechtsb e - schwerde ist nmlich nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zug e - lassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten V orau s - setzungen zulssig. Diese liegen hier jedoch nicht vor. Die Beteiligte zu 2 fhrt lediglich vier Senatsentscheidungen (Beschl. v. 28. April 1995, BLw 73/94, RdL 1995, 179; Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, RdL 2000, 49; Beschl. v. 10. Februar 2 000, BLw 13/99 [nicht ver f - fentlicht]; Beschl. v. 28. September 2000, BLw 5/00 [nicht verffentlicht]) an, zeigt aber keinen darin enthaltenen Rechtssatz auf, von dem das Beschwerd e - gericht abgewichen ist. Vielmehr macht sie nur Rechtsfehler geltend. Ob dem Beschwerdegericht solche Fehler unterlaufen sind, ist fr die Frage der Zul s - sigkeit der Rechtsbeschwerde jedoch ohne Bedeutung, denn sie machen - fr sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. - 5 - Das Gesetz sieht keine Mglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmchti g - ten der Beteiligten zu 2 die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die g e - setzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprche der Rechtsbeschwerdefhrerin gegen ihren Verfahrensb e - vollmchtigten werden hiervon nicht berhrt. Wenzel Krger Lemke
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