BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 4/04 vom19. Februar 2004in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Kölnvom 11. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, derder Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten desRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 218.219 Gründe: I.Die Beteiligten sind Geschwister; die Erblasserin war ihre Mutter. Siewar Alleineigentümerin eines in die Höferolle eingetragenen Gartenbaube-triebs. - 3 -Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses sowie ei-nes Erbscheins betreffend den Gartenbaubetrieb beantragt. Auch der Beteiligtezu 2 hat einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erb-scheins hinsichtlich des hoffreien Nachlasses gestellt.Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat ein Hoffolgezeugnis nebstErbschein des Inhalts erteilt, daß die Beteiligte zu 1 Hoferbin und der Beteiligtezu 2 Alleinerbe bezüglich des hoffreien Nachlasses ist. Die dagegen gerichteteBeschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht - Senat für Land-wirtschaftssachen - zurückgewiesen.Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisungdie Beteiligte zu 1 beantragt, will der Beteiligte zu 2 die Einziehung desder Beteiligten zu 1 erteilten Hoffolgezeugnisses nebst Erbscheins erreichen.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.Der Beteiligte zu 2 trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde le-diglich vor, daß er beabsichtige, gegen die Entscheidungen der VorinstanzenVerfassungsbeschwerde einzureichen; er hält die Einlegung der Rechtsbe-schwerde zur Ausschöpfung des Rechtswegs für erforderlich. Das reicht für die - 4 -Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus. Es fehlt an der Darlegung einerDivergenz (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl dasRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegtworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten des Beteiligten zu 2 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrensaufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 2 gegen seinenVerfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.Wenzel Krüger Lem-ke
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