BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/07 vom 23. November 2007 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwAnpG 247 42 Abs. 1 Satz 1; 247 44; GenG 247247 90, 91; BGB 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Eine LPG i.L. kann von dem Mitglied, das bei der Verteilung ihres Verm366gens in der Liquidation mehr erhalten hat, als ihm bei Beachtung von 247 44 LwAnpG zu-st374nde, nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe des rechtsgrundlos zuviel Erhaltenen verlangen. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht neben einem k366rperschaftsrechtlichen R374ckerstattungsanspruch wegen einer rechtswidrigen vorzeitigen Verteilung des Verm366gens der LPG. BGH, Beschl. v. 23. November 2007 - BLw 4/07 - OLG Jena LG M374hlhausen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Gose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Th374ringer Oberlandesge-richts in Jena vom 22. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 5.433,01 200. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist eine sich in Liquidation befindende LPG. Deren Mit-gliederversammlung beschloss am 3. April 1991, nach R374ckzahlung der Inventar-beitr344ge das gesamte verbleibende Verm366gen nach der Anzahl der Arbeitsjahre auf ihre Mitglieder zu verteilen. Das Betriebsverm366gen der Antragstellerin wurde von einer im Dezember 1990 von einigen Mitgliedern gegr374ndeten Fa. T. M. P. GmbH (im Folgenden: TMP) genutzt, die von 1991 bis 1993 Zahlun-gen an die Mitglieder der LPG entsprechend der im April 1991 beschlossenen Auf-teilung des LPG-Verm366gens leistete. 1 - 3 - 2 Mit notarieller Urkunde vom 20. Dezember 1991 vereinbarte die Antragstel-lerin mit der TMP, dass auf Grund der in der Mitgliederversammlung vom 9. De-zember 1991 beschlossenen Liquidation der LPG das von der TMP bereits ge-nutzte betriebsnotwendige Verm366gen dieser gegen Gew344hrung von Anteilen am Stammkapital der GmbH 374bertragen werde. Mit derselben Urkunde ver344u337erte die Antragstellerin die von der TMP erhaltenen Anteile an insgesamt 76 ihrer Mitglie-der; davon Anteile mit einem Nennwert von 8.000 DM an den Antragsgegner. In einer Entscheidung 374ber die von einem anderen Mitglied gegen die An-tragstellerin geltend gemachten Abfindungsanspr374che kam der Senat zu dem Er-gebnis, dass der Beschluss vom 3. April 1991, das Verm366gen der Antragsgegne-rin nach Arbeitsjahren zu verteilen, wegen Versto337es gegen 247 44 Abs. 2 LwAnpG 1990 unwirksam ist (Beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 89/93, RdL 1994, 156 ff.). 3 Mit dem im Dezember 2004 eingereichten Antrag hat die Antragstellerin von dem Antragsgegner (R374ck-)Zahlung eines Differenzbetrages von 10.626,05 DM (= 5.433,01 200) zzgl. Zinsen mit der Begr374ndung verlangt, dass der Antragsgegner aus der Liquidation Leistungen im Wert von 21.452,60 DM erhalten habe, ihm je-doch nach ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993 voraussichtlich nur ein Liquidationserl366s von 10.826,15 DM zustehen werde. Der Antragsgegner hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. 4 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Zahlungsantrag weiter. 5 II. Das Beschwerdegericht meint, die Landwirtschaftsgerichte seien nach 247247 42 Abs. 1, 65 Abs. 1 LwAnpG auch zur Entscheidung 374ber den allein in Be- 6 - 4 - tracht kommenden k366rperschaftsrechtlichen Anspruch auf R374ckzahlung unberech-tigter Auszahlungen aus der Liquidationsmasse einer LPG an deren ehemalige Mitglieder zust344ndig. F374r die hier entsprechend anwendbaren Anspr374che nach 247 31 GmbHG, 247 62 AktG habe bis zum 15. Dezember 2004 eine Verj344hrungsfrist von f374nf Jahren seit dem Empfang der Leistung gegolten. Der R374ck-erstattungsanspruch der Antragstellerin sei daher bei der Einreichung des Antra-ges im Dezember 2004 bereits verj344hrt gewesen. Andere Anspr374che, insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung (247 812 BGB), die in diesem Zeitpunkt noch nicht verj344hrt gewesen seien, best374n-den daneben nicht. Der k366rperschaftsrechtliche R374ckerstattungsanspruch enthalte eine abschlie337ende Sonderregelung f374r alle vorzeitigen und fehlerhaften Auszah-lungen zur Verteilung des Verm366gens einer LPG i.L. 7 III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft. An die Entscheidung der Vorinstanzen zur Zust344ndigkeit der Landwirtschaftsgerichte 374ber den geltend gemachten Anspruch ist der Senat nach 247 17a Abs. 5 GVG gebunden, da der Antragsgegner nach dem Hinweis des Landwirtschaftsgerichts in der Verhandlung vom 15. Juni 2005, dass es seine Zu-st344ndigkeit bejahe, keine R374ge erhoben, sondern nur den Sachantrag auf Zur374ck-weisung des Zahlungsantrags gestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1996, II ZR 293/93, VIZ 1996, 347, 348). 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache begr374ndet. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht einen Anspruch auf R374ckzahlung einer unberechtigten Aus-zahlung aus dem Liquidationsverm366gen einer LPG nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint, weil diese Norm durch gesellschaftsrechtliche Spezialvorschriften ver-dr344ngt sei. 9 - 5 - 10 a) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auch auf den gesellschaftsrechtlichen R374ckgew344hr-anspruch analog 247 62 Abs. 1 AktG, 247 31 Abs. 1 GmbH h344tte st374tzen k366nnen. Denn die Leistungen aus der Liquidationsmasse wurden ohne Beachtung der dem Schutz der Gl344ubiger der Antragstellerin dienenden Vorschriften vorgenommen. aa) Soweit die Antragstellerin in der Liquidation Leistungen an den Antrags-gegner erbrachte, geschah dies nach dem Vortrag beider Beteiligten, bevor die nach 247 90 Abs. 1 Satz 1 GenG vorgeschriebene Tilgung oder Deckung der Schul-den gegeben war. Diese Vorschrift gilt nach den Verweisungen in 247 42 Abs. 1 Satz 1, 247 69 Abs. 3 Satz 4 LwAnpG sowohl f374r die durch Beschluss der Mitgliederver-sammlung als auch f374r die kraft Gesetzes aufgel366sten LPGen. Ist das Verm366gen der LPG i.L. unter Versto337 gegen die dem Gl344ubigerschutz dienenden Vorschrif-ten zur Kapitalerhaltung ausgezahlt worden, steht dieser gegen den Empf344nger der Leistung ein R374ckforderungsrecht zu, nach dem dieser der LPG i.L. die durch die Auszahlung entzogene Liquidit344t zu ersetzen hat (BGHZ 141, 372, 378; BGH, Urt, v, 2. Juli 1996, IX ZR 157/95, VIZ 1996, 654, 655). Dieser Anspruch ist k366rper-schaftsrechtlicher Natur und hat seiner Grundlage nicht in 247 812 BGB (BGHZ aaO; anders noch BGH, Urt. v. 2. Juli 1996, IX ZR 157/95, aaO). 11 bb) Der Durchsetzung dieses Anspruchs steht indes das Leistungsverwei-gerungsrecht des Antragsgegners nach 247 214 Abs. 1 BGB entgegen. Der An-spruch ist verj344hrt, da f374r ihn die in 247 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG und 247 62 Abs. 3 AktG bestimmte Verj344hrungsfrist von f374nf Jahren seit dem Empfang der Leistung galt, die hier bei Einreichung des Antrages im Dezember 2004 verstrichen war. Auch die Verl344ngerung der Verj344hrungsfristen auf zehn Jahre durch das Verj344h-rungsrechtsanpassungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214) wirkte sich nicht mehr aus, da die Verj344hrung f374r alle hier als Grundlage einer R374ckforde-rung in Betracht kommenden Auszahlungen bereits eingetreten war. 12 - 6 - 13 b) Der Antragstellerin steht indessen gegen den Antragsgegner auch der (nicht verj344hrte) Anspruch auf R374ckzahlung nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Grund der fehlerhafter Verteilung des Verm366gens der Antragsstellerin zu. aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Vor-aussetzungen eines Anspruchs aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB tatbestandlich ge-geben sind. Gestritten werden kann nur dar374ber, ob dieser Anspruch durch Son-derregelungen des Gesellschaftsrechts verdr344ngt wird. Dies wird 226 wie das Be-schwerdegericht richtig dargestellt hat 226 bei den Kapitalgesellschaften und den eingetragenen Genossenschaften unterschiedlich beurteilt. 14 (1) Bei den Aktiengesellschaften hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass der Gesellschaft gegen374ber denjenigen Aktion344ren, die aus einer fehlerhaften Ver-teilung des Verm366gens in der Abwicklung nach 247 271 Abs. 1 AktG mehr erlangt haben, als ihnen nach 247 271 Abs. 2 AktG zusteht, nur der gesellschaftsrechtliche R374ckzahlungsanspruch nach 247 62 Abs. 1 Satz 1 AktG zusteht. Nach 374berwiegen-der Ansicht ergibt sich das bereits aus der allgemeinen Verweisungsvorschrift in 247 264 Abs. 3 AktG, nach der f374r das Liquidationsverfahren 226 soweit nicht anderes bestimmt 226 die allgemeinen Vorschriften und somit auch die Vorschrift 374ber die R374ckerstattung verbotener Auszahlungen (247 62 AktG) gelten. Damit sei eine ab-schlie337ende Sonderregelung sowohl f374r die vorzeitigen als auch f374r die fehlerhafte Verteilungen des Verm366gens der Gesellschaft in deren Liquidation getroffen wor-den, die andere Anspr374che 226 insbesondere aus 247 812 Abs. 1 BGB 226 ausschlie337e (Heidel/Werneckes, AktG, 2. Aufl., 247 271 Rdn. 9; H374ffer, AktG, 5. Aufl., 247 271, Rdn. 8; K366lnerKomm-AktG/Kraft, 2. Aufl., 247 271, Rdn. 68; M374nchKomm-AktG/H374ffer, 2. Aufl., 247 271, Rdn. 31; a.A. K. Schmidt, ZIP 1981, 1, 6). Die Normen zur Kapitalerhaltung einer Aktiengesellschaft dienten dem Schutz der Gl344ubiger sowie der Aktion344re und Kapitalanleger (vgl. OLG Frankfurt AG 1996, 324, 325), die durch die fehlerhafte Verteilung der Verm366gens in ihren Gl344ubigerrechten ver- 15 - 7 - letzt worden seien, so dass zu deren Befriedigung die zu Unrecht geleisteten Aus-zahlungen nach 247 62 Abs. 1 Satz 1 AktG von der Gesellschaft zur374ckzufordern sei (Heidel/Werneckes, AktG, 2. Aufl., 247 271 Rdn. 9; H374ffer, AktG, 5. Aufl., 247 271, Rdn. 8). (2) Bei den Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung wird dagegen zwi-schen den R374ckzahlungsanspr374chen der Gesellschaft wegen einer vorzeitigen Auszahlung vor Ablauf des Sperrjahrs oder unter Missachtung der Rechte bekann-ter Gl344ubiger (Versto337 gegen 247 73 GmbHG) und wegen einer fehlerhaften Vertei-lung des Liquidationsguthabens (Versto337 gegen 247 72 GmbHG) unterschieden. Bei einer Verletzung des 247 73 GmbHG wird in Abweichung von der fr374heren Recht-sprechung (vgl. RGZ 109, 387, 391) der R374ckzahlungsanspruch der Gesellschaft nunmehr 374berwiegend ebenfalls auf eine analoge Anwendung des Anspruchs auf Erstattung verbotener R374ckzahlungen zu Lasten des zur Erhaltung des Stammka-pitals erforderlichen Verm366gens nach 247 31 Abs. 1 GmbHG gest374tzt (Baumbach/ Hueck/Schulze-Osterloh/Noack, GmbHG, 18. Aufl., 247 73 Rdn. 17; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., 247 73 Rdn. 15; Michalski/Nerlich, GmbHG, 247 73, Rdn. 55, 56; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., 247 73 Rdn. 25; Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., 247 73 Rdn. 19). Bei einer Verletzung des 247 72 GmbHG durch fehlerhafte Verteilung wird dagegen weiterhin 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als Rechtsgrundlage eines R374ckforderungsanspruchs der Gesellschaft an-gesehen (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Noack, GmbHG, 18. Aufl., 247 72 Rdn. 19, 21; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., 247 72 Rdn. 12; Michal-ski/Nerlich, GmbHG, 247 72 Rdn. 12; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., 247 72 Rdn. 11; Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., 247 72 Rdn. 17). 16 (3) Bei den Genossenschaften gehen die Auffassungen zu dem Anspruchs-grund des R374ckzahlungsanspruchs der Genossenschaft gegen374ber dem durch die fehlerhafte Verteilung des Verm366gens in der Liquidation beg374nstigten Mitglied 17 - 8 - auseinander. Ein Teil des Schrifttums (Beuthien, GenG, 14. Aufl., 247 92 Rdn. 7; Lang/Weidm374ller/Cario, GenG, 35. Aufl., 247 92 Rdn. 9) ist der Ansicht, dass die un-berechtigte Mehrleistung ohne Rechtsgrund erfolgt und daher nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Genossenschaft zum Zwecke einer anderen Verteilung heraus-zugeben sei. Sei der Anspruch wegen Wegfalls der Bereicherung nach 247 818 Abs: 3 BGB nicht durchsetzbar, hafteten die Liquidatoren der Genossenschaft nach 247247 89 Satz 1, 34 Abs. 2 GenG. Andere Meinungen in der Literatur wollen demgegen374ber diese Auszahlungen nach denselben Grunds344tzen behandeln, wie sie f374r die vorzeitige Aussch374ttung unter Verletzung des 247 90 GenG gelten (M374ller, GenG, 2. Aufl., 247 92 Rdn. 16; BerlKomm/K374hnberger, GenG, 247 92 Rdn 5). Das wird mit einer Gleichstellung auch dieser F344lle mit der unzul344ssigen Auszahlung von Gesch344ftsguthaben nach 247 22 Abs. 4 GenG (M374ller, GenG, 2. Aufl., 247 92 Rdn. 16 unter Verweisung auf 247 90 Rn. 15) oder mit einem Hinweis auf die Haf-tung des Vorstands nach 247 34 Abs. 3 Nr. 3 GenG f374r alle verbotenen Verteilungen von Genossenschaftsverm366gen (BerlKomm/K374hnberger, GenG, 247 92 Rdn. 5) be-gr374ndet. bb) Welcher Meinung zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Auf das Recht der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften k366nnen die f374r Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grunds344tze ohnehin nur eingeschr344nkt 374bertragen werden. 18 Auszugehen ist von der Rechtsprechung des Senats, dass eine LPG von einem ausgeschiedenen Mitglied nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB das zur374ck-fordern kann, was es an Abfindung zuviel erhalten hat. Dieser Anspruch ist die Kehrseite des Abfindungsanspruchs nach 247 44 LwAnpG (Senat, Beschl. v. 29. September 1994, BLw 31/94, AgrarR 1995, 27, 28; ebenso OLG Brandenburg, AgrarR 1996, 129, 131). 19 - 9 - 20 Das gilt auch f374r die R374ckforderung des Betrages, den ein Mitglied unter Ber374cksichtigung der nach 247 44 LwAnpG zu bemessenden Anteile der Mitglieder am Eigenkapital der LPG zuviel aus der Liquidationsmasse erhalten hat. In diesem Umfang ergibt sich ein R374ckzahlungsanspruch der LPG aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil die Verm366genszuordnung auf die Mitglieder in der Liquidation auf Grund der Verweisung in 247 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf 247 44 LwAnpG nicht an-ders als bei einer Beendigung der Mitgliedschaft durch K374ndigung zu erfolgen hat (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 7/94, RdL 1994, 274, 275). Bei einer vorzeitigen Verteilung des Verm366gens unter Verletzung von Gl344u-bigerschutzvorschriften steht der b374rgerlich-rechtliche Anspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen das Mitglied, das auf Grund einer fehlerhaften Verteilung des Verm366gens aus der Liquidation mehr erlangt hat, als ihm geb374hrt, neben dem k366rperschaftsrechtlichen R374ckerstattungsanspruch, nach dem das Empfangene zum Zwecke der Erhaltung des der Befriedigung der Gl344ubiger dienenden Verm366-gens der LPG i.L. wieder zur Verf374gung zu stellen ist. War die Aussch374ttung als solche infolge Einhaltung der Gl344ubigerschutzvorschriften dagegen rechtm344337ig (vgl. dazu K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, 247 38 IV 4, S. 1205 f.), steht der LPG dagegen nur der Anspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. 21 (1) Das Beschwerdegericht hat die unterschiedlichen Grundlagen der An-spr374che 374bersehen. Zu Recht r374gt die Rechtsbeschwerde, dass die Anspr374che aus 247 62 Abs. 1 Satz 1 AktG, 247 31 Abs. 1 GmbHG auf dem Gebot beruhen, das f374r Verbindlichkeiten des Rechtstr344gers haftende Kapital zu erhalten (dazu Henze in Gro337Komm-AktG, 4. Aufl., 247 62 Rdn. 61). Dieses gilt indes in dem letzten Ab-schnitt der Liquidation nicht mehr, wenn das Verm366gen der K366rperschaft auf deren Anteilsinhaber zu verteilen ist. 22 Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass das Gebot realer Kapitalerhaltung, das dem Schutz der Gl344ubiger dient, grunds344tzlich 23 - 10 - auch im Liquidationsverfahren weiter G374ltigkeit hat (vgl. BGHZ 53, 71, 75). Solan-ge die gesetzliche Sperrfrist f374r die Auszahlung nicht abgelaufen, die Forderungen der bekannten Gl344ubiger nicht getilgt sind und f374r die Anspr374che, die noch nicht berichtigt werden k366nnen, Sicherheit nicht geleistet worden ist, darf mit der Ver-teilung des Verm366gens nicht begonnen werden. Geschieht dies dennoch, so wird das Gebot zur Erhaltung des Verm366gens im Gl344ubigerinteresse verletzt, und der Empf344nger der Leistung ist zur R374ckerstattung des Erlangten analog aus 247 62 Abs. 1 Satz 1 AktG, 247 31 Abs. 1 GmbHG verpflichtet. Dieser Anspruch darf auch in der Liquidation einer LPG nicht durch die Anwendung des in Bezug auf den Entreicherungseinwand des Empf344ngers nach 247 818 Abs. 3 BGB mildere Berei-cherungsrecht ausgeh366hlt werden (BGHZ 141, 372, 378). Ist den Vorschriften zum Schutze der Gl344ubiger jedoch entsprochen wor-den, so hat die Verteilung des Verm366gens unter den Mitgliedern der LPG zu be-ginnen. Die Verteilung setzt nicht voraus, dass s344mtliche Verbindlichkeiten des aufgel366sten Rechtstr344gers getilgt sein m374ssen; die Deckung der Schulden gen374gt (BGHZ 43, 51, 58). In dieser (letzten) Phase der Liquidation gelten die Grunds344tze der Kapitalerhaltung nicht mehr. Fehlerhafte Verteilungen zwischen den Mitglie-dern der LPG untereinander sind gleichwohl m366glich. Sie k366nnen in dieser Phase der Liquidation nicht durch eine entsprechende Anwendung der Anspr374che nach 247 62 Abs. 1 Satz 1 AktG, 247 31 Abs. 1 GmbHG aufgefangen werden, da diese nicht weiter reichen, als es zum Schutze der Erhaltung des haftenden Kapitals erforder-lich ist (vgl. K. Schmidt, ZIP 1981, 1, 6). 24 N344hme man 226 wie das Beschwerdegericht 226 dagegen an, dass der An-spruch aus 247 812 BGB durch die Sondervorschriften der 247247 62 Abs. 1 Satz 1 AktG, 247 31 Abs. 1 GmbH verdr344ngt werde, m374sste man die der Kapitalerhaltung dienenden Vorschriften selbst bei einer Verteilung des Verm366gens nach Ablauf der Sperrfristen und Deckung der Schulden analog anwenden, obwohl das nach 25 - 11 - dem Zweck dieser Vorschriften, das Kapital zum Zwecke einer Befriedigung der Gl344ubiger zu erhalten, nicht gerechtfertigt w344re und dem Ziel der Liquidation wi-derspr344che, das Verm366gen der LPG zu verteilen und damit zur deren endg374ltiger Beendigung zu kommen. (2) Die Anwendung des 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB entspricht auch dem Wortlaut und dem Zweck dieser Anspruchsgrundlage, weil das Mitglied von der LPG den Teil der Aussch374ttung, der unter Beachtung des 247 44 LwAnpG an andere Mitglieder h344tte ausgezahlt werden m374ssen, rechtsgrundlos empfangen hat. Daf374r ist es unerheblich, ob auch die dem Schutz der Gl344ubiger der LPG die-nenden Vorschriften verletzt worden sind. 26 Die in diesem Umfang 374berh366hte Leistung aus der Liquidationsmasse ist nicht anders zu behandeln als eine Zuvielzahlung auf einen Abfindungsanspruch nach 247 44 LwAnpG, weil die Zuordnung des Verm366gens der LPG auf die Mitglie-der auch nach deren Aufl366sung 226 wie aus der Verweisung in 247 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf 247 44 LwAnpG im Gesetz klargestellt worden ist 226 nach denselben Grunds344tzen erfolgen soll, wie sie zuvor f374r die Abfindung der durch K374ndigung nach 247 43 LwAnpG ausgeschiedenen Mitglieder galten (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 7/94, RdL 1994, 274, 275). Hieran vermochte auch der nichtige Be-schluss der Mitgliederversammlung vom 9. April 1991 (Senat, Beschl. v. 22. Feb-ruar 1994, BLw 89/93, RdL 1994, 156, 157; Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 7/94, a-aO) nichts zu 344ndern; dieser kann nicht Rechtsgrund zum Behalten einer f374r 374ber den Anspruch aus 247 44 LwAnpG hinausgehenden Zahlung an das Mitglied sein. 27 (3) Der Senat weicht damit nicht von der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 17. Mai 1999 (BGHZ 141, 372 ff.) ab. Dieser hatte 374ber eine vor Ablauf des Sperrjahres vorgenommene Verteilung des Verm366gens einer rechtsf344higen koope-rativen Vereinigung auf die Tr344gerbetriebe zu entscheiden und f374r die unter Ver-letzung des 247 90 Abs. 1 GenG vorgenommenen Aussch374ttungen einen k366rper- 28 - 12 - schaftsrechtlichen R374ckgew344hranspruch bejaht (BGHZ 141, 372, 378). 334ber die R374ckzahlungsanspr374che aus einer fehlerhaften, unter Verletzung des 247 44 LwAnpG vorgenommenen Verm366gensverteilung an die Mitglieder hat der II. Zivil-senat nicht entschieden. IV. 1. Der angefochtene Beschluss ist rechtsfehlerhaft, daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zur374ckzuverwei-sen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 29 2. Die Sache ist nicht gem. 247 565 Abs. 5 Satz 1 ZPO zur Endentscheidung reif, da die bisherigen Feststellungen hierzu nicht ausreichen. 30 a) Die Antragstellerin hat ihren Zahlungsanspruch unter Hinzurechnung des Nominalwerts der Anteile des Antragsgegners an der TMP berechnet. Der Inhalt des R374ckgew344hranspruchs aus 247 812 BGB best374nde hier indes in der R374ck374ber-tragung der bei dem Antragsgegner noch vorhandenen Anteile, nicht im Ersatz ihres hier nach dem Nominalbetrag bemessenen Wertes. 31 Einen solchen Anspruch in H366he des Nominalwertes der Anteile hat die An-tragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen auch deshalb nicht, weil sie dem An-tragsgegner einen solchen Verm366genswert nicht 374bertragen hat. Dem notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1991 zur 334bertragung des betriebsnotwendigen Ver-m366gens lag danach eine unwirksame Teilverm366gens374bernahme gegen 334bertra-gung der LPG gew344hrter Anteilsrechte an einzelne LPG-Mitglieder zugrunde (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, RdL 1998, 290, 291; Beschl. v. 16. April 2004, BLw 7/04, RdL 2004, 209, 210). Sollte dieser Vertrag auch nicht durch den Beschluss der Mitgliederversammlung 374ber einen Verkauf aus der Li-quidation wirksam sein (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Sept. 2004, II ZR 334/02, VIZ 32 - 13 - 2004, 543, 545), w344re die Einbringung des Verm366gens als Sacheinlage geschei-tert und damit das scheinbar eingebrachte Betriebsverm366gen der TMP bei der An-tragstellerin verblieben. Der Antragsgegner h344tte dann keine dem Wert seiner Be-teiligung an der TMP entsprechende Leistung aus der Liquidationsmasse der An-tragstellerin erlangt, sondern m374sste als Gesellschafter der nicht erf374llten Einlage-pflicht gegen374ber der TMP nach 247 19 GmbHG in anderer Weise nachkommen (vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 134, 142; Czub, VIZ 2003, 105, 114). b) Im 334brigen kann die Antragstellerin von dem Antragsgegner aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB als rechtsgrundlose Leistung den Betrag zur374ckfordern, den dieser durch die von ihr veranlassten Zahlungen durch die TMP 374ber dasjeni-ge hinaus erhalten hat, was ihm nach dem nach 247 44 LwAnpG zu bemessenden Wert seiner Beteiligung am Eigenkapital der LPG an dem nach Deckung der Ver-bindlichkeiten verbleibenden Reinverm366gen zust374nde. Dieses Verm366gen soll nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bereits in vollem Umfang an die Mitglieder der LPG ausgezahlt worden sein. Soweit der Antragsgegner diese Zahlen bestritten hat, wird die Antragstellerin ihre Forderung unter Begr374ndung der geltend ge- 33 - 14 - machten Verluste durch Vorlage der Abschl374sse und Auszahlungen zu erl344utern haben. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG M374hlhausen, Entscheidung vom 05.04.2006 - Lw 139/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.02.2007 - Lw U 443/06 -
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