BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/09 vom 27. November 2009 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG 247 4 Nr. 1 F374r die Genehmigungsfreiheit nach 247 4 Nr. 1 GrdstVG ist allein entscheidend, wer als Handelnder an dem Rechtsgesch344ft beteiligt ist; handelt der Bund nicht als solcher oder durch rechtsf344hige Sonderverm366gen, sondern in einer anderen Rechtsform, sind solche Rechtsgesch344fte nicht genehmigungsfrei. BGH, Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09 - OLG Dresden AG Bautzen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 27. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Siebers beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Februar 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den 374brigen Beteiligten auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatteten hat, zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 20.000 200. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. M344rz 2008 erwarb der Betei-ligte zu 2 von der Beteiligten zu 1 zwei aneinander grenzende und landwirt-schaftlich genutzte Grundst374cke (Flurst374cke 1/5 und 17/8) zur Gesamtgr366337e von 4.4141 ha zum Preis von 20.000 200. Zuvor hatte er die beh366rdliche Geneh- 1 - 3 - migung zur standortgerechten Erstaufforstung des Flurst374cks 17/8 innerhalb von drei Jahren erhalten. 2 Der Notar beantragte die Genehmigung des Vertrags nach dem Grund-st374cksverkehrsgesetz. Der Beteiligte zu 4 verl344ngerte die Frist f374r die Entschei-dung 374ber den Antrag auf drei Monate. Bei seiner Anh366rung durch den Beteilig-ten zu 4 gab der Beteiligte zu 2 an, dass eine Verpachtung der Fl344chen an orts-ans344ssige Landwirtschaftsbetriebe beabsichtigt sei und angestrebt werde, da sich die Fl344chen in sensiblem Gebiet bef344nden, sie 374ber GAT-Ma337nahmen be-wirtschaften zu lassen, um Belange der Landwirtschaft und des Naturschutzes gleicherma337en zu ber374cksichtigen. Die untere Naturschutzbeh366rde bef374rwortete nachdr374cklich den Erwerb des Flurst374cks 1/5 durch den Beteiligten zu 2. 3 Nachdem zwei Landwirtschaftsbetriebe ihr Interesse an dem Erwerb der Fl344chen angemeldet hatten, erkl344rte die Beteiligte zu 3 die Aus374bung des Vor-kaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz. Hier374ber unterrichtete der Betei-ligte zu 4 innerhalb der Dreimonatsfrist die Beteiligten zu 1 und 2 sowie den Notar. Er verwies darauf, dass die Ver344u337erung an den Beteiligten zu 2 als Nichtlandwirt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeute und dieser Grund f374r die Versagung der Genehmigung nicht durch eine Verpach-tungs- oder Ver344u337erungsauflage oder eine Bedingung ausger344umt werden k366nne. 4 Nach Ansicht des Beteiligten zu 2 ist der Kaufvertrag nicht genehmi-gungspflichtig, weil an der Ver344u337erung der Bund beteiligt sei; auch bedeute die Ver344u337erung der Fl344chen an ihn keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden. Auf seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsge-richt - Landwirtschaftsgericht - den Vertrag mit den Auflagen genehmigt, das 5 - 4 - Flurst374ck 1/5 zu orts374blichen Bedingungen an einen Landwirt zu verpachten und das Flurst374ck 17/8 an einen Landwirt zu ver344u337ern, wenn nicht bis zum 24. Oktober 2010 mit der Aufforstung begonnen werde. Auf die sofortige Be-schwerde des Beteiligten zu 5 hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckge-wiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zur374ckweisung der Be-teiligte zu 5 beantragt, will der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der erstin-stanzlichen Entscheidung erreichen. 6 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts bedarf der Grundst374ckskauf-vertrag der Genehmigung nach 247247 1, 2 GrdstVG, 247 54 Abs. 1 Nr. 2 S344chsJG a.F. (nunmehr 247 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 S344chsAgrarA334G). Eine Genehmigungs-freiheit nach 247 4 Nr. 1 GrdstVG, wonach eine Genehmigung u.a. dann nicht notwendig sei, wenn der Bund als Vertragsteil an der Ver344u337erung beteiligt sei, bestehe nicht. Die Beteiligte zu 1 falle nicht unter den Begriff "Bund" im Sinne der Vorschrift; auch ergebe sich aus 247 3 Abs. 11 AusglLeistG, wonach 247 4 Nr. 1 GrdstVG nur f374r die im Rahmen des Fl344chenerwerbsprogramms zu verg374nstig-ten Konditionen vorgenommenen Grundst374cksver344u337erungen entsprechend anwendbar sei, dass der Gesetzgeber die von der Beteiligten zu 1 abgeschlos-senen Grundst374cksgesch344fte nicht generell von der Genehmigungspflicht habe freistellen wollen. Die Vertragsgenehmigung sei nach 247 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG zu versagen, weil Umst344nde vorl344gen, aus denen sich ergebe, dass die Ver344u337erung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeute. Es sei ein leistungsf344higer Landwirtschaftsbetrieb mit dringendem Aufstockungs- 7 - 5 - bedarf vorhanden, der zum Erwerb der Fl344chen zu den Bedingungen des Kauf-vertrags bereit und in der Lage sei; demgegen374ber sei der Beteiligte zu 2 ein Nichtlandwirt. Zwar k366nne ein Grundst374ckskauf durch einen Naturschutzver-band zur Verwirklichung eines Naturschutzprojekts genehmigungsf344hig sein, wenn dieses f366rderungsf344hig sei und von den staatlichen Beh366rden bef374rwortet werde. Es seien allerdings konkrete und in absehbarer Zeit zu realisierende Absichten und ernsthafte Vorkehrungen des Erwerbers zur Verwirklichung des Projekts erforderlich. Hieran fehle es jedoch; denn der Beteiligte zu 2 habe in dem ma337geblichen Zeitpunkt der Aus374bung des siedlungsrechtlichen Vorkaufs-rechts durch die Beteiligte zu 3 lediglich unklare und unverbindliche Absichtser-kl344rungen abgegeben. Auch k366nne der Versagungsgrund der ungesunden Ver-teilung von Grund und Boden nicht durch Auflagen ausger344umt werden. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 III. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 24 Abs. 1 LwVG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247247 25, 25 LwVG). Sie ist jedoch nicht begr374ndet. Das Be-schwerdegericht hat die Genehmigung des Kaufvertrags zu Recht versagt. 9 1. Rechtsfehlerfrei - und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - hat das Beschwerdegericht die grunds344tzliche Genehmigungsbed374rftigkeit des Vertrags bejaht. Frei von Rechtsfehlern - und ebenfalls von der Rechtsbe-schwerde nicht angegriffen - sind auch die Ausf374hrungen des Beschwerdege-richts dazu, dass die Genehmigung nicht nach 247 6 Abs. 2 GrdstVG infolge des Vers344umens von Fristen in dem Verfahren durch den Beteiligten zu 4 als erteilt galt, so dass die Beteiligte zu 3 ihr Vorkaufsrecht aus374ben konnte. 10 - 6 - 11 2. Ebenso fehlerfrei hat das Beschwerdegericht eine Genehmigungsfrei-heit nach 247 4 Nr. 1 GrdstVG verneint. Die dagegen erhobenen R374gen der Rechtsbeschwerde bleiben erfolglos. a) Nach 247 4 Nr. 1 GrdstVG sind an sich genehmigungsbed374rftige Grund-st374ckskaufvertr344ge genehmigungsfrei, wenn an ihnen u.a. der Bund beteiligt, also entweder Ver344u337erer oder Erwerber ist. Daran fehlt es hier. Die Beteiligte zu 1 ist nicht "Bund" im Sinne der Vorschrift. Der Begriff umfasst neben der Ge-bietsk366rperschaft selbst nur die Sonderverm366gen des Bundes (Netz, Grund-st374cksverkehrsgesetz - Praxiskommentar -, 4. Aufl., 247 4 Anm. 4.4.2). Sie m374s-sen Handlungssubjekt im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung sein. Rechtsgesch344fte, die von rechtsf344higen K366rperschaften, Anstalten und Stiftun-gen des 366ffentlichen Rechts im Rahmen der von ihnen ausge374bten mittelbaren Bundesverwaltung abgeschlossen werden, sind nicht von der Genehmigungs-pflicht befreit (Netz, aaO, Anm. 4.4.2.1). 12 b) Dass die Beteiligte zu 1 weder der Bund selbst noch ein Sonderver-m366gen des Bundes ist, hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen. Sie ist eine juristische Person des Privatrechts, deren Gesch344ftsanteile der Bundesanstalt f374r vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) zustehen. Die-se ist eine rechtsf344hige bundesunmittelbare Anstalt des 366ffentlichen Rechts, die als Tr344ger mittelbarer Staatsverwaltung staatliche Aufgaben wahrnimmt (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997, IX ZR 40/96, WM 1997, 892, 893). Dieses Gesell-schaftsverh344ltnis f374hrt jedoch, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, nicht dazu, dass Rechtsgesch344fte, an denen die BvS beteiligt ist, genehmi-gungsfrei sind; denn die BvS wird nicht im Rahmen der unmittelbaren Bundes-verwaltung t344tig. Somit k366nnen auch Rechtsgesch344fte, an denen die Beteiligte zu 1 auf Ver344u337erer- oder Erwerberseite mitwirkt, nicht genehmigungsfrei sein. 13 - 7 - 14 c) Auch die von der Rechtsbeschwerde herangezogene historische Aus-legung der Vorschrift des 247 4 Nr. 1 GrdstVG spricht nicht f374r die Genehmi-gungsfreiheit. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wirkt sich die Freistel-lung von der Genehmigungspflicht in zweierlei Hinsicht aus: Zum einen ist die Unterteilung in genehmigungsfreie Rechtsgesch344fte (247 4 GrdstVG) und in sol-che, deren Genehmigung beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen nicht verweigert werden darf (247 8 GrdstVG), deshalb gew344hlt worden, weil bei den nicht genehmigungsbed374rftigen Rechtsgesch344ften sofort f374r den Grundbuchbe-amten klar zu erkennen sei, ob ein Vertrag in diese Gruppe falle, hingegen bei den anderen Rechtsgesch344ften der Landwirtschaftsbeh366rde vorbehalten blei-ben m374sse, das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen zu pr374fen; zum an-deren sei bei der Beteiligung des Bundes oder eines Landes als Vertragsteil die 334berwachung der einen Beh366rde durch die andere nachgeordnete Beh366rde nicht ang344ngig (Entwurf der Bundesregierung eines Grundst374cksverkehrsge-setzes, BT-Drs. 3/119 S. 17; schriftlicher Bericht des Ausschusses f374r Ern344h-rung, Landwirtschaft und Forsten zu dem Entwurf, BT-Drs. 3/2635 S. 6). Dem-nach steht die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Einklang mit dem ge-setzgeberischen Willen. Diesem ist die in der Kommentarliteratur und auch von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung, die Genehmigungsfreiheit nach 247 4 Nr. 1 GrdstVG beruhe auch darauf, dass vom Bund und von den L344ndern erwartet werde, dass sie bei ihren Grundst374cksgesch344ften auch ohne Kontrolle die tragenden Grunds344tze des Grundst374cksverkehrsrechts beachteten (Netz, aaO, Anm. 4.4.2; Vorwerk/v. Spreckelsen, Grundst374cksverkehrsgesetz, 247 4 Rdn. 19; W366hrmann, Das Grundst374cksverkehrsgesetz, 247 4 Rdn. 3) nicht zu ent-nehmen. Im 334brigen f374hrt diese Ansicht hier ebenfalls nicht zur Genehmigungs-freiheit, weil weder die Beteiligte zu 1 noch ihre Gesellschafterin BvS nach dem ausdr374cklichen Willen des Gesetzgebers zu den in 247 4 Nr. 1 GrdstVG privile-gierten K366rperschaften geh366rt. Denn bei der Beteiligung anderer juristischer - 8 - Personen des 366ffentlichen Rechts als des Bundes oder eines Landes soll keine Genehmigungsfreiheit bestehen (Entwurf der Bundesregierung eines Grund-st374cksverkehrsgesetzes, aaO). d) Der Zweck der Vorschrift des 247 4 Nr. 1 GrdstVG spricht ebenfalls nicht f374r die Genehmigungsfreiheit. Zwar m366gen die Regelungen in dem "Konzept f374r die weitere Privatisierung der landwirtschaftlichen Fl344chen der BVVG" (Privati-sierungskonzept), wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf dessen Nr. 2 meint, die besonderen Interessen der Landwirtschaft insgesamt und die der landwirtschaftlichen Betriebe, welche die Fl344chen derzeit nutzen, umfassend ber374cksichtigen. Das steht aber in keinem Zusammenhang mit der Frage der Genehmigungsfreiheit, die danach zu beantworten ist, wer an dem Rechtsge-sch344ft beteiligt ist. 15 e) Schlie337lich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwer-degericht der Regelung in 247 3 Abs. 11 AusglLeistG, wonach 247 4 Nr. 1 GrdstVG auf die Ver344u337erung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundst374cke durch die mit der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden ist, im Umkehrschluss entnommen hat, dass die Genehmigungsfreiheit f374r andere Ver344u337erungen durch die Beteiligte zu 1 als solche im Rahmen des Fl344chener-werbsprogramms nicht gilt. Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, die Vor-schrift des 247 3 Abs. 11 AusglLeistG sei nicht geeignet, den Regelungsinhalt des 247 4 Nr. 1 GrdstVG zu ver344ndern, geht an dem Problem vorbei. Erkl344rt das Ge-setz eine f374r einen bestimmten Sachverhalt geltende gesetzliche Regelung f374r entsprechend anwendbar auf einen anderen Sachverhalt, 344ndert es damit nicht den Inhalt der anderen Regelung, sondern erweitert ihren Anwendungsbereich. 16 f) Nach alledem ist es f374r die Genehmigungsfreiheit nach 247 4 Nr. 1 GrdstVG allein entscheidend, wer als Handelnder an dem Rechtsgesch344ft be-teiligt ist. Handelt der Bund nicht selbst oder durch rechtsf344hige Sonderverm366- 17 - 9 - gen, sondern in einer anderen Rechtsform, sind diese Rechtsgesch344fte nicht genehmigungsfrei. Dass er sich aus staatsrechtlicher Sicht f374r sein staatliches Handeln auch anderer Organisationsformen bedienen kann, wie die Rechtsbe-schwerde geltend macht, 344ndert daran nichts. 3. Ebenfalls zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Genehmigung des Kaufvertrags nach 247 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG zu versagen ist. In dem ma337geblichen Zeitpunkt der Aus374bung des Vorkaufs-rechts durch die Beteiligte zu 3 lag kein konkretes, in absehbarer Zeit zu reali-sierendes Naturschutzkonzept des Beteiligten zu 2 vor, welches von staatlichen Beh366rden bef374rwortet wurde und f366rderungsf344hig war. Diese tatrichterliche W374rdigung l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dass das Beschwerdegericht wegen der dem Beteiligten zu 2 erteilten Genehmigung zur Aufforstung des Flurst374cks 17/8 und wegen der Be-f374rwortung des Erwerbs des Flurst374cks 1/5 durch die untere Naturschutzbeh366r-de zu einem anderen Ergebnis habe gelangen m374ssen, versucht sie lediglich, die tatrichterliche W374rdigung durch ihre eigene zu ersetzen. 18 Demgem344337 bedeutete der Verkauf der Grundst374cke an den Beteiligten zu 2, einen Nichtlandwirt, angesichts des Vorhandenseins eines aufstockungs-bed374rftigen und - willigen Vollerwerbslandwirts eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden (siehe nur Senat, Beschluss vom 28. April 2006, BLw 32/05, RdL 2006, 236, 237 f.). 19 - 10 - IV. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in den 247247 36 Abs. 1, 37 LwVG. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 30 XV 12/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.02.2009 - W XV 777/08 -
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