BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/10 vom 13. Oktober 2010 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 13. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. M344rz 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3, der den Beteiligten zu 1 und zu 2 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 206.321,20 200. Gr374nde: I. Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner - soweit hier noch von Interesse - Nachabfindungsanspr374che nach 247 13 H366feO in H366he von je 230.000 200 nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in H366he von je 123.005,30 200 nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat den zu zahlenden Betrag auf je 227.281,97 200 nebst Zinsen angehoben. Da-gegen wendet sich der Antragsgegner mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde, soweit ihm aufgegeben worden ist, mehr als je 124.121,37 200 nebst 1 - 3 - Zinsen zu zahlen. Er meint, das Beschwerdegericht habe rechtsfehlerhaft die mit der die Nachabfindung ausl366senden Grundst374cksver344u337erung verbundenen Steuerbelastungen als nicht erl366smindernd erachtet. II. 1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften 374ber die Rechtsbeschwerde in 247247 24 ff. LwVfG aF anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof unzul344ssig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelas-sen hat (247 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen. 2 Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die F344lle beschr344nkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (st. Rspr. des Senats: vgl. Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 30. April 1992 - BLw 11/91, AgrarR 1993, 114, 115). Zur Begr374ndung der Abweichung muss der Rechtsbeschwerdef374hrer die in der Vergleichs- und in der angefoch-tenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung 3 - 4 - beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es. 4 2. Zuzustimmen ist der Rechtsbeschwerde allein in dem die angefochte-ne Entscheidung betreffenden Ausgangspunkt. Der Beschluss des Beschwer-degerichts beruht auf dem in den Gr374nden aufgestellten Rechtssatz, dass der Hoferbe nach 247 13 Abs. 5 Satz 1 H366feO von dem aus der Ver344u337erung des Ho-fes oder eines zum Hof geh366renden Grundst374cks erzielten Erl366ses nur die Ein-kommensteuer absetzen darf, die er auf Grund der Ver344u337erung tats344chlich gezahlt hat oder zahlen muss. Eine von dem Hoferben abstrakt, nach der Be-lastung des steuerpflichtigen Ver344u337erungsgewinns errechnete Einkommens-steuer ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts dagegen eine "fiktive" Steuerschuld des Hoferben und als solche nicht abzugsf344hig. In den von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Vergleichsentscheidun-gen ist jedoch kein hiervon abweichender Rechtssatz zu finden. 5 a) Der von ihr zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts Celle (AgrarR 1991, 248 f. = RdL 1991, 18 ff.) entscheidet, was die Rechtsbeschwerde auch einr344umt, die Rechtsfrage, ob die in 247 13 Abs. 5 S344tze 1 und 4 H366feO genann-ten Abz374ge (wegen 366ffentlicher Lasten aus der Ver344u337erung, eigener Leistun-gen des Hoferben und aus Billigkeitsgr374nden) vom Erl366s vor oder nach der all-gemeinen Minderung nach 247 13 Abs. 5 Satz 5 H366feO (sog. Degressionsab-schlag) vorzunehmen sind. Zu der in der angefochtenen Entscheidung beant-worten Rechtfrage, welche steuerliche Belastung der Hoferbe (die auf den Ver-344u337erungsgewinn entfallende oder die von ihm zu zahlende Einkommensteuer) von dem erzielten Verkaufserl366s absetzen kann, 344u337ert sich die Vergleichsent-scheidung dagegen 374berhaupt nicht (so auch W366hrmann, Landwirtschaftserb-recht, 9. Aufl., Rn. 122). In dem zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle hat dieses auch nicht - wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht - 6 - 5 - den Rechtssatz gebildet, dass Steuerlasten als abstrakte Verbindlichkeiten ab-zugsf344hig seien, deren H366he insoweit auch nach 247 287 ZPO gesch344tzt werden k366nne. b) Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundes-gerichtshofs (Urteile vom 22. Oktober 1986 - IV ZR 143/85, BGHZ 98, 382, 389 und vom 11. M344rz 1992 - IV ZR 62/91, NJW-RR 1992, 770, 771) sind ebenfalls keine zur Darlegung einer Divergenz geeigneten Vergleichsentscheidungen. Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, dass in jenen Entscheidungen latente, abstrakte Steuerverpflichtungen als Passiva grunds344tzlich anerkannt worden seien, 374bersieht sie, dass insoweit nicht 374ber die gleiche Rechtsfrage entschie-den worden ist. Daran fehlt es, wenn die zur Darlegung einer Divergenz aufge-zeigten Abweichungen Rechtsvorschriften mit unterschiedlichen Inhalten und Gegenst344nden betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 1955 - V BLw 32/55, RdL 1956, 15, 16). So ist es hier. 7 Die von der Rechtsbeschwerde angef374hrten Rechtss344tze in den Ent-scheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen die Bestimmung des Werts des Nachlasses zur Berechnung des Anspruchs auf den Pflichtteil (247247 2301, 2317 BGB). Geh366ren zu dem vornehmlich aus einem Landgut (247 2312 BGB) beste-henden Nachlass auch Grundst374cke, die Bauerwartungsland sind, ist die aus der baulichen Entwicklung begr374ndete Wertsteigerung in dem f374r die Berech-nung der Pflichtteilsanspr374che ma337geblichen Zeitpunkt des Erbfalls (247247 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB) zwar bereits eingetreten, hat sich bei dem Erben aber noch nicht in einem Geldzufluss verwirklicht. Da der anzusetzende Wert der Fl344chen nicht durch deren Bewirtschaftung, sondern nur durch deren Verkauf realisiert werden kann, ist eine auf diesen Grundst374cken ruhende "latente" Steuerlast bei der Bestimmung des Werts des Landguts bei der Berechnung der Pflichtteils- 8 - 6 - anspr374che wertmindernd zu ber374cksichtigen (BGH, Urteile vom 22. Oktober 1986 - IV ZR 143/85, aaO und vom 11. M344rz 1992 - IV ZR 62/91, aaO). 9 Inhalt des angegriffenen Beschlusses ist jedoch eine Entscheidung 374ber den Anspruch der Miterben auf Nachabfindung nach 247 13 Abs. 1 H366feO, nach dem der Hoferbe einen Teil des durch Ver344u337erung erzielten Erl366ses heraus-zugeben hat. Die sich bei der Auslegung des 247 13 Abs. 5 Satz 1 H366feO stellen-de Rechtsfrage, welche steuerliche Belastung der Hoferbe von dem bereits empfangenen Gewinn aus der Ver344u337erung abziehen kann, ist aber eine ganz andere als diejenige, die Gegenstand der Vergleichsentscheidungen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf 247 33 LwVG, 247 19 Buchstabe d H366feVfO i.V.m. 247 30 Abs. 1 KostO. 10 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Soest, Entscheidung vom 07.03.2008 - 7 Lw 80/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2010 - I-10 W 50/08 -
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