BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 41/01 vom 4. Juli 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehr s - gesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. November 2001 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die den Beteiligten zu 3 und 4 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unz u - lässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 2.556,46 . Gründe: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Juli 2000 erwarb der Bete i - ligte zu 1 von dem Beteiligten zu 2 zwei landwirtschaftlich genutzte Flurstücke zum Preis von 5.000 DM. Der Urkundsnotar beantragte mit Schreiben vom 2. August 2000 di e Genehmigung des Vertrags nach dem Grundstücksve r - kehrsgesetz. Der Beteiligte zu 4 (Genehmigungsbehörde) verlängerte mit zwei - 3 - Zwischenbescheiden, die dem Beteiligten zu 2 und dem Notar zugestellt wu r - den, die Entscheidungsfrist auf drei Monate. Nachdem die Beteiligte zu 3 mi t - geteilt hatte, daû sie von ihrem Vorkaufsrecht zugunsten eines Landwirts G e - brauch mache, versagte der Beteiligte zu 4 mit Bescheid vom 2. November 2000 die Genehmigung. Dagegen richten sich die von den Beteiligten zu 1 und 2 gestellten Antrge auf gerichtliche Entscheidung. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antrge zurckgewiesen. Die B e - schwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht z u - gelassenen - Rechtsbeschwerde beantragen sie die Feststellung, daû das von der Beteiligten zu 3 ausgebte Vorkaufsrecht unwirksam ist und, hilfsweise, daû die Beteiligte zu 3 zur Zahlung der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatschlichen Verkehrswert der verkauften Flurstcke an den Beteiligten zu 2 verpf lichtet ist. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG g e - nannten Voraussetzungen zulssig. Diese liegen jedoch nicht vor. Die Beteiligten zu 1 und 2 machen geltend, das Beschwerdegericht sei von mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ( Senatsbeschl. v. 27. April 2001, BLw 14/00, RdL 2001, 213; Senat, BGHZ 112, 86; Senat s - beschl. v. 15. Februar 1979, V BLw 3/78, NJW 1979, 2609; Urt. v. 3. Juni 1993, - 4 - III ZR 104/92, BGHZ 123, 1) und von einer Entscheidung des Kammergerichts in Berlin vom 18. Juni 1999 ( AgrarR 2001, 257) abgewichen. Sie zeigen jedoch nicht einmal einen darin enthaltenen Rechtssatz und dementsprechend auch keinen dem entgegenstehenden, vom Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf. Das bloûe Anfhren der genannten Entscheidungen, zusa m - men mit der Darlegung einer anderen Rechtsauffassung, reicht nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun; ob - wie die Beteiligten zu 1 und 2 meinen - dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist fr die Frage der Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein so l - cher Fehler macht - fr sich genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krger Lemke
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