BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/11 vom 18. M344rz 2011 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 18. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-renamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschl374sse des 101. Senats f374r Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2011 und 15. Februar 2011 wird auf Kosten der Betei-ligten zu 1 bis 5, die den 374brigen Beteiligten die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 22.000 200. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 23. September 2010 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - den zwischen den Beteiligten zu 1 bis 5 und den Be-teiligten zu 6 und 7 am 15. September 2008 abgeschlossenen Kaufvertrag 374ber landwirtschaftlich genutzte Fl344chen genehmigt und dem Beteiligten zu 8 die Ge-richtskosten sowie die au337ergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 bis 5 auf- 1 - 3 - erlegt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 9 hat das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - die Kostenentscheidung dahingehend ge-344ndert, dass jeder Beteiligte die ihm im ersten Rechtszug entstandenen au337er-gerichtlichen Kosten selbst tr344gt und von der Erhebung der Gerichtskosten ab-gesehen wird. Die den Beteiligten zu 1 bis 5 im Beschwerdeverfahren entstan-denen au337ergerichtlichen Kosten hat es dem Beteiligten zu 9 auferlegt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde wollen die Beteiligten zu 1 bis 5 er-reichen, dass auch die ihnen im ersten Rechtszug entstandenen au337ergerichtli-chen Kosten dem Beteiligten zu 9 auferlegt werden. II. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften 374ber die Rechtsbeschwerde in den 247247 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statt-haft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, w344re sie nur un-ter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zul344ssig. Daran fehlt es jedoch. 2 1. Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-satz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung be-nannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe-schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein 3 - 4 - Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht einmal im An-satz gerecht. 4 Die Beteiligten zu 1 bis 5 machen keine Divergenz, sondern lediglich ei-nen Rechtsanwendungsfehler geltend. Sie meinen, das Beschwerdegericht ha-be sich 374ber die Regelung des 247 20a Abs. 1 Satz 1 FGG hinweggesetzt. 5 2. Soweit die Beteiligten zu 1 bis 5 meinen, der Rechtssache komme grunds344tzliche Bedeutung zu, ist das im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ohne Belang. Allerdings ist nach 247 24 Abs. 1 LwVG Voraussetzung f374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be-schwerdegericht, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat. L344sst das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde aber nicht zu, so ist der Senat hieran gebunden. Mit der Rechtsbeschwerde kann die Nichtzulassung nicht ge-r374gt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 3. Mai 1996 - BLw 39/95, NJW 1996, 2229 mwN). 6 3. Ebensowenig f374hrt die R374ge der Beteiligten zu 1 bis 5 zu Art. 103 Abs. 1 GG zur Zul344ssigkeit des Rechtsmittels. Solche R374gen k366nnen nur im Rahmen eines nach 247 24 Abs. 2 LwVG aF statthaften Rechtsmittels erhoben und gepr374ft werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 23. November 2007 - BLw 16/07, NL-BzAR 2008, 133). 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne R374cksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine M366glichkeit vor, den Verfahrensbevollm344ch-tigten der Beteiligten zu 1 bis 5 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr374che der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen ihre Verfahrensbevollm344chtigten werden hiervon jedoch nicht ber374hrt. 8 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG B366blingen, Entscheidung vom 23.09.2010 - 22 XV 3/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2011 und vom 15. Februar 2011 - 101 W 3/10 -
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