BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/12 vom 29. November 201 3 in de r Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwVG § 9; FamFG § 38 Abs. 3 Satz 2 Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Beschluss muss nur v on den Berufsrichtern, nicht auch von den ehrenamtlichen Richterin unte r- schrieben werden. GVG § 193 Abs. 1, § 194 In geeigneten Ausnahmefällen (hier: Beratung über einen nachträglich eingegang e- nen Schriftsatz) kommt die Telefonkonferenz unter gleichzeitige r Teilnahme sämtl i- cher beteiligten Richter in der technischen Form einer Konferenzschaltung, bei we l- cher unter der Leitung des Vorsitzenden des Spruchkörpers jeder Teilnehmer jede r- zeit von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommu n i- zieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören, als zulässige Art der Beratung in Betracht. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss jedoch zwingend im Beisein sämtlicher bete i- ligter Ri chter stattfinden. HöfeO § 1 Abs. 3; HöfeVfO § 11 Abs. 1 Buchst. a Ob beim Erbfall trotz des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks die Hofeige n- schaft entfallen war, beurteilt sich danach, ob der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb endgültig eingest ellt hatte. BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12 - OLG Oldenburg AG Vechta - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czu b und die ehrenamtlichen Richter Köhler und Kröger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2012 und die Nachberatung vom 4. September 2012 ergangene Beschluss des 10. Zivilsenats Sena t für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Oldenburg aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.500.000 Gründe: I. Die Mutter der Beteiligten zu 1 bis 3 (im Folgenden: die Erblasserin) er b- te 1963 landwirtschaftlichen Grundbesitz, der bis dahin innerhalb der Familie bewirtschaftet worden war, und führte d ie Bewirtschaftung zunächst unter Mi t- wirkung eines Verwalters fort. In den 1980er Jahren wurde der landwirtschaftl i- 1 - 3 - che Betrieb eingestellt; die zugehörigen Flächen und Gebäude wurden an Dritte verpachtet bzw. vermietet oder zu landwirtschaftsfremden Zwecke n genutzt. Der Grundbesitz blieb im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung eing e- tragen. 2005 bestimmte die Erblasserin in einer letztwilligen Verfügung, dass der Beteiligte zu 2 ihren Hof im Sinne der Höfeordnung erhalten solle. 2010 verstarb sie. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht Landwirtschaftsge - richt festgestellt, dass im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof im Sinne der höf e- rechtlichen Vorschriften vorgelegen habe und der Beteiligte zu 2 Hoferbe g e- worden sei; die Anträge der Bet eiligten zu 1 und 3 auf Feststellung, dass es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt habe, hat es z u- rückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesg e- richt Senat für Landwirtschaftssachen nach mündlicher Verh andlung festg e- stellt, dass die betroffenen Grundstücke kein Hof im Sinne der Höfeordnung bildeten und der Beteiligte zu 2 nicht Hoferbe geworden sei. Es hat über einen nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Beteiligten zu 2 im Wege e iner Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter beraten. Die Beschwerdeentscheidung ist von den Berufsrichtern, nicht aber von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 2 die Wi e- derherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. II. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die durch den im Grundbuch ei n- getragenen Hofvermerk begründete Vermutung der Hofeigenschaft sei durch die tatsächlichen Um stände widerlegt. Ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne einer landwirtschaftlichen Organisationseinheit sei seit ca. drei Jahrzeh n- 2 3 4 - 4 - ten nicht mehr vorhanden. Es liege auch nicht nur eine vorübergehende Einste l- lung vor; ein Wiederanspannen des l andwirtschaftlichen Betriebs unter ve r- tretbaren wirtschaftlichen Bedingungen scheide aus. Die Anforderungen an die Möglichkeit eines Wiederanspannens seien unter Berücksichtigung des Zwecks der Höfeordnung, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe in b äuerlichen Familien durch Vererbung auf einen einzigen Erben zu erhalten, und im Ra h- men verfassungskonformer Auslegung mit Blick auf die Benachteiligung der weichenden Miterben zu bestimmen. Danach könne die Höfeordnung nur zur Anwendung kommen, wenn entwe der eine hinreichend leistungsfähige und mi t- hin erhaltenswerte landwirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden sei oder jede n- falls im Zeitpunkt des Erbfalls objektiv hinreichend ges ichert erscheine, dass diese von dem Hoferben ohne weiteres wieder hergestell t werden könne und auch tatsächlich hergestellt werde. Es reiche nicht die abstrakte theoretische Möglichkeit, dass in irgendeiner Weise auf dem Grundbesitz noch Landwir t- schaft betrieben werden könnte. Das Beschwerdegericht sei nicht davon übe r- zeugt, dass der Beteiligte zu 2 ein - an sich mögliches - Wiederanspannen des Hofes vornehmen werde. Dazu fehle es an den erforderlichen konkreten obje k- tiven und realitätsgerechten Anhaltspunkten für ein sicher zu erwartendes Wi e- deranspannen und die Wiederherstellung einer selbständigen Betriebseinheit. Eine Eigenbewirtschaftung sei im Vergleich zu der bisherigen Fremdverpac h- tung unwirtschaftlich. Der Beteiligte zu 2 verfüge über keine praktische landwir t- schaftliche Erfahrung und müsse d eshalb auf einen Betriebsleiter zurückgreifen. Eine etwaige landwirtschaftliche Familientradition bestehe zumindest seit mehr als drei Jahrzehnten nicht mehr. Soweit der Beteiligte zu 2 auf die Möglichkeit der Betriebsübernahme durch seinen derzeit 14 - jährigen Sohn verweise, b e- gegne das ebenfalls Bedenken. Zum einen komme es für die Frage des Wi e- deranspannens auf die Person des Beteiligten zu 2 an; zum anderen handele es sich lediglich um eine theoretische Möglichkeit. - 5 - Die Unterzeichnung der Beschwerdeentscheidung durch die Berufsric h- t er hält das Beschwerdegericht für ausreichend. Die Unterschrift der ehrenam t- lichen Richter sei auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfa h- ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsba r- keit (FamFG) nicht erforderl ich. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und nach § 71 FamFG auch im Übrigen zulässig. Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde mit Blick auf die Frage zugela s- sen hat, ob die Entscheidung au ch von den ehrenamtlichen Richtern unte r- schrieben werden müsse, führt nicht zu einer Beschränkung der Zulassung. Denn eine solche Beschränkung ist nur hinsichtlich eines tatsächlich und rech t- lich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs möglich, auf den auch die Partei selbst das Rechtsmittel beschränken könnte (st. Rspr., e t- wa BGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 V ZR 244/03, NJW - RR 2004, 1365 f.), nicht hingegen wie hier auf eine Verfahrensfrage, die Bedeutung für den gesamten Proze ssstoff hat. IV. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 ist es allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Inhalt der mündlichen Anhörungen der Beteili g- ten durch das Beschwerdegericht nicht protokollie rt worden ist. Vielmehr durfte dieses sich im Protokoll über die mündliche Verhandlung auf die Feststellung beschränken, dass die Anhörungen erfolgten. 5 6 7 8 - 6 - a) Nach § 15 Abs. 5 LwVG, § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO sind die Aussagen der vernommenen Parteien im Protok oll festzustellen. Das betrifft jedoch grun d- sätzlich nur die Aussagen im Rahmen einer Beweisaufnahme (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 1963 IV ZR 273/62, BGHZ 40, 84, 86), nicht hingegen wie hier die bloße Anhörung der Beteiligten nach § 33 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 IVb ZR 27/88, FamRZ 1989, 157, 158 zu § 141 ZPO). b) Ausnahmsweise ist auch der Inhalt einer Parteianhörung zu protoko l- lieren, wenn sie als Beweis verwertet, also wie eine Parteiaussage gewürdigt wird (BGH, Urteil vom 27. November 1968 IV ZR 675/68, NJW 1969, 428, 429). Das ist hier entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 nicht der Fall. Die Beschwerdeentscheidung gibt lediglich tatsächliche Angaben des Beteili g- ten zu 2 über die derzeitigen Miet - und Pachteinnahmen wieder; das B e- schwerdegericht unterstellt sie als zutreffend, unterzieht die Angaben selbst also keiner Beweiswürdigung. Es hat sie lediglich zur Sachaufklärung herang e- zogen, wie es dem Sinn und Zweck der Anhörung nach § 33 FamFG entspricht. Dass das Beschwerdegericht das Ergebnis dieser Sachaufklärung nämlich jährliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. 34.000 Euro im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz gegen die Wah r- scheinlichkeit eines Wiederanspannens verwertet, ändert daran nichts . c ) Soweit der Beteiligte zu 2 die inhaltliche Richtigkeit der von dem B e- schwerdegericht wiedergegebenen Angaben in Zweifel zieht, handelt es sich nicht um eine Frage der Protokollierungspflicht. Diese tatsächlichen Festste l- lungen s ind vielmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren bindend (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO). Die Bindungswi r- kung hätte der Beteiligte zu 2 nur durch einen Berichtigungsantrag entspr e- 9 10 11 - 7 - chend § 320 ZPO beseitigen können. Zwar ist § 3 20 ZPO in Verfahren der fre i- willigen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BT - Drucks. 16/6308, S. 197); ausnahmsweise ist aber ein Berichtigungsantrag auch dort zulässig, soweit wie vorliegend Sachvortrag aus der mündl ichen Verhandlung ve rwertet worden ist (vgl. Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 17. Aufl., § 42 Rn. 23; zur früheren Rechtslage nach § 18 FGG: BayObLGZ 1965, 137, 139, und 1989, 51, 52; zur entsprechenden Anwendung des § 320 ZPO auf B e- schlüsse i.S.d. § 329 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 IX ZB 175/09, WM 2010, 976, 977). 2. Ebenso wenig rechtlich zu beanstanden ist, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur von den Berufsrichtern und nicht auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben ist. a) Ob Beschlüs se, die im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftss a- chen ergehen, auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden müssen, ist umstritten. Zum Teil wird die Unterschrift aller an einem Beschluss beteiligten Richter und damit auch der ehrenamtl ichen Richter für erforderlich gehalten (OLG Zweibrücken, RdL 2012, 152 f.; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 9 Rn. 67; ders., RdL 2012, 144). Zur Begründung wird angeführt, dass nach § 9 LwVG in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 LwVG die Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG sinngemäß Anwendung finde; danach sei ein B e- schluss zu unterschreiben, und zwar bei einem Kollegialgericht von allen Ric h- tern einschließlich der ehrenamtlichen Richter. Die Gegenmeinung legt die Verweisung in § 9 LwVG im Wege teleol ogischer Reduktion dahingehend aus, dass sich das Unterschriftserfordernis auf die Berufsrichter beschränke (OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282; im Ergebnis auch Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78a; Schulte - Bunert/Weinreich/Oberheim, FamF G, 3. Aufl., § 38 Rn. 47; Rüntz in Bahrenfuss, FamFG, § 38 Rn. 12). 12 13 - 8 - b) Die letztgenannte Ansicht ist richtig. aa) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) ga b es für die Britische Zone und in allen Landesverordnungen, die zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung der Erbhofgesetze und die Ei n- führung neuer Bestimmungen über land - und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 20. Februar 194 7 (Amtsblatt des Kontrollrates S. 256) erlassen wurden, Vorschriften darüber, welche Gerichtspersonen die in diesen Verfahren erg e- henden Beschlüsse zu unterschreiben hatten. Nach § 21 Abs. 3 der in der Brit i- schen Zone geltenden Verfahrensordnung für Landwi rtschaftssachen (LVO) vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 157) war der Beschluss bei dem Amtsgericht von dem Amtsrichter, bei dem Oberlande s- gericht von dem Vorsitzenden und den beamteten Richtern zu unterzeichnen. Nahezu alle a nderen Durchführungsverordnungen enthielten inhaltsgleiche R e- gelungen, nach denen der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts von dem Vorsitzenden und die Beschlüsse des Beschwerdegerichts von den beamteten Richtern zu unterzeichnen waren (§ 46 Abs. 3, § 47 Abs. 5 der Badischen DVO vom 11. Dezember 1948 [Badisches GVBl. S. 217]; § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 3 der AusführungsVO Württemberg - Baden vom 16. Juli 1947 [RegBl. Württemberg - Baden S. 63]; § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 5 des AusführungsG Württemberg - Hohenzollern vom 2. Mai 1949 [RegBl. Württemberg - Hohenzollern S. 143]; § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 3 BremDVO vom 19. Juli 1948 [BremGBl. S. 119]; § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 3 HessDVO vom 11. Juli 1947 [HessGVBl. S. 44] und § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 6 der DVO RP vom 11. Dezember 1948 [GVBl. RP S. 447]). Lediglich nach § 19 Abs. 3 der BayDVO (BayGVBl. 1947, S. 180) musste der Beschluss von dem Vorsitzenden und den Beisitzern unter schrieben werden. 14 15 - 9 - bb) Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftss achen am 1. Oktober 1953 sind die genannten Vorschriften außer Kraft getreten (§ 60 Abs. 2 LwVG). Das Gesetz enthielt keine der Verfa h- rensordnung für Landwirtschaftssachen und den Durchführungsverordnungen vergleichbaren Bestimmungen über die Unterzeichnun g von Entscheidungen in Landwirtschaftssachen. In § 21 Abs. 1 LwVG war lediglich festgelegt, dass das Gericht durch begründeten Beschluss entscheidet. Im Übrigen waren die Vo r- schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsba r- keit sinngemäß anzuwenden (§ 9 LwVG). In der Begründung des Gesetzen t- wurfs vom 28. Oktober 1952 (BT - Drucks. I/3819, S. 28) heißt es zu § 21 LwVG u.a.: Über die Form der gerichtlichen Entscheidung enthält das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Ger ichtsbarkeit keine Bestimmung. In Landwirtschaftssachen lässt sich jedoch eine solche Bestimmung nicht ganz entbehren. Im Anschluss an die bisher geltenden Vorschriften bestimmt Absatz 1 daher, dass das Gericht durch begründeten B e- Weit ere Vorschriften über die äußere Form des Beschlusses, die in manchen bisher geltenden Bestimmungen enthalten sind, sind als en t- behrlich nicht aufgenommen. Insbesondere bedarf es keiner Hervorh e- bung, dass die Unterzeichnung der Beschlüsse durch die landwir tschaf t- lichen Beisitzer nicht erforderlich ist, da im Verfahren der freiwilligen G e- richtsbarkeit keine dem § 315 ZPO entsprechende Vorschrift gilt. In Rechtsprechung und Literatur bestand in der Folgezeit nur Unstimmi g- keit darüber, ob aufgrund der Verw eisung in § 9 LwVG alle Berufsrichter die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts unterzeichnen müssen (vgl. OLG Oldenburg, NdsRpfleger 1956, 198; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rn. 10; Pritsch, LwVG, § 21, S. 260; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG, § 21 Rn. 11; Keidel/Meyer - Holz, FGG, 15. Aufl., Vorb. §§ 8 bis 18 Rn. 19; Ke i- del/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 25 Rn. 33; Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 25 Rn. 34; Schlegelberger, FGG, 7. Aufl., § 26 Rn. 18). Einigkeit bestand j e- 16 17 - 10 - doch darüber, dass j edenfalls die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht erforderlich waren (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rn. 10; Pritsch, LwVG, § 21, S. 260; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG, § 21 Rn. 11; Keidel/ Sternal, FGG, 15. Aufl., § 25 Rn. 33). cc) Eine teilweise Änderung der Rechtslage erfolgte durch das Inkrafttr e- ten des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065), welches die Zuständigkeit der Landwir t- schaftsgerichte auf bürgerliche Rechtsstr eitigkeiten in Landpachtsachen erwe i- terte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a LwVG). Durch die gleichzeitige Einführung der Reg e- lung in § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG fand auf solche streitigen Landwirtschaftss a- chen die Zivilprozessordnung Anwendung. Damit galt in diesen Fällen a uch die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach der ein Urteil von den Richtern zu unterschreiben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Danach waren die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter jedenfalls in diesen Verfahren zunächst erford erlich. dd) Mit dem Rechtspflege - Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) wurde die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 LwVG um den zweiten Halbsatz ergänzt, wonach die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Maßgabe gilt, dass es der Unterschriften der ehrenamtlichen Ric h- ter nicht bedarf. Damit stellte der Gesetzgeber sicher, dass die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter wieder in sämtlichen Landwirtschaftssachen en t- behrlich waren. In der B egründung zu dieser Ergänzung (BT - Dr ucks. 11/3621, S. 62) heißt es: In Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es nicht e r- forderlich, dass die ehrenamtlichen Richter Entscheidungen, an denen sie mitwirken, unterschreiben... . Dies gilt jedoch nicht in bürgerlichen Rechtsst reitigkeiten nach § 1 Nr. 1a LwVG, für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) das Prozessgericht zuständig war. 18 19 - 11 - Hier entscheidet das Landwirtschaftsgericht gemäß § 4 8 Abs. 1 Satz 1 LwVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Urteile von den Richtern, die an der Entsche i- dung mitgewirkt haben, also auch von den ehrenamtlichen Richtern, zu unterschreiben. Anders als im Strafverfa hren (§ 275 Abs. 2 Satz 3 StPO) r- schrift, die von diesem Erfordernis befreit. Dies hat bei Landwirtschaft s- gerichten zu Schwierigkeiten geführt, weil die ehrenamtlichen Richter im allgemeinen weder im Gericht noch am Sitz des Gerichts anwesend sind, wenn das Urteil abgesetzt worden ist, ohne dass sie deshalb im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO verhindert sind zu unterschreiben. Das Gericht muss deshalb nicht selten die Akten oder den Urteilse ntwurf versenden oder die ehrenamtlichen Richter bitten, eigens zur Unte r- zeichnung des Urteils an den Ort des Gerichts zu reisen. Die Unterzeichnung des Urteils durch die ehrenamtlichen Richter ist im Verfahren in Landwirtschaftssachen ebenso wenig erforde rlich wie im Strafverfahren und in den anderen Gerichtszweigen. Im Interesse der Verfahrenserleichterung soll § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO deshalb in den streitigen Landwirtschaftssachen nur mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass es der Unterschrift der ehrenamt lichen Richter nicht bedarf. ee) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Ang e- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FamFG; BGBl. I S. 2586), welches am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, enthält in § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG die ausdrückliche Regelung, dass ein Beschluss zu unterschreiben ist. Daneben wurde der Wortlaut der Verweisung in § 9 LwVG angepasst, so dass nunmehr in den in § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 LwVG genan n- ten Angele genheiten die Vorschrif ten dieses Gesetzes (statt des bisherigen FGG) sinngemäß anzuwenden sind, soweit das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nichts anderes bestimmt. Aus dieser Ve r- weisung folgt aber nicht zwingend, dass die Unterschriften der ehren amtlichen Richter bei Beschlüssen in Landwirtschaftssachen erforderlich sind. Vielmehr ergibt die an den üblichen Methoden orientierte Auslegung (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2004, 2007 f.) der Bestimmungen in § 9 LwVG, § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG, dass ein Beschlu ss in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten 20 - 12 - auch weiterhin nicht von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden muss. (1) In § 38 Abs. 3 Satz 2 Fam FG werden die Personen, die den B e- schluss unterschreiben müssen, nicht benannt. In der Entwurf s begründung zu der Vorschrift heißt es allerdings, dass eine Kollegialentscheidung alle Richter zu unterschreiben haben, die daran mitgewirkt haben (BT - Drucks. 16/6308, S. 195). Eine Einschränkung für ehrenamtlic he Richter fehlt. D er Vorschrift muss deshal b entnommen werden, dass die Unterschriften der an der En t- scheidung beteiligten Richter erforderlich sind, also aller Mitglieder des Kolleg i- ums (vgl. Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78; Schulte - Bunert/ Weinreich/Oberheim, FamFG, 3. Aufl., § 3 8 Rn. 47; Rüntz in Bahrenfuss, FamFG, § 38 Rn. 12; Gottwald in Bassenge/Roth, FamFG 12. Aufl., § 38 Rn. 8; Bork/Jacoby/Schwab - Elzer, FamFG, § 38 Rn. 47; Horndasch/Viefhues/Reinken, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 10; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 23; aA Simon in Kemper/Schreiber, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 12). Damit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die geschlossen werden muss (a n- ders OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282). (2) Jedoch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Regelung über die Verweisung in § 9 LwVG für die darin genannten Angelegenheiten nicht beabsichtigt hat. § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist daher im Wege der tele o- logischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass die ehrenamtlichen Richter in diesen Angele genheiten ergangene Beschlüsse nicht unterschreiben mü s- sen. (a) Die teleologische Reduktion einer Vorschrift auch entgegen deren Wortlaut ist dann eine anerkannte Auslegungsmethode und verfassungsrech t- lich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber nicht al le Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das 21 22 23 - 13 - gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 31 mwN; BVerfG, NJW 1997, 2230 f. mwN). So v erhält es sich hier. Die allgemeine Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll mit der Unterschriftsleistung eine Abgrenzung des Beschlusses von einem bloßen Entwurf ermöglichen (BT - Drucks. 16/6308, S. 195). Dieses Ziel ist in den in § 9 LwVG genannten Ang elegenheiten auch dann nicht gefährdet, wenn nur die Berufsrichter und nicht auch die ehrenamtlichen Richter einen B e- schluss unterschreiben. Insoweit besteht kein Unterschied zu Urteilen, bei d e- nen die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht erford erlich sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG). Das Unterschriftserfordernis bei Beschlüssen widerspricht vielmehr dem Ziel der Verfahrenserleichterung, welches der Grund für die Einführung der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG war (siehe vo rstehend unter dd). Denn die mit der Unterschriftsleistung der ehre n- amtlichen Richter verbundenen praktischen Schwierigkeiten bestehen bei B e- schlüssen und Urteilen in gleicher Weise. (b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die bis her i- ge einheitliche Rechtslage, nach der die Entscheidungen in Landwirtschaftss a- chen nicht der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter bedurften, aufgeben und ein solches Unterschriftserfordernis für Beschlüsse in den in § 9 LwVG g e- nannten Angelegenheite n einführen wollte ( vgl. OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282). Dies wird durch die B egründung zu der Regelung in § 9 LwVG deutlich, nach welcher die redaktionelle Änderung der Verweisung lediglich als Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzesbezeichnun g vorg e- nommen wurde (BT - Drs. 16/6308, S. 195). Weitere Folgen aufgrund der Ve r- weisung hat der Gesetzgeber offensichtlich weder erkannt noch bedacht. Wenn er die Entbehrlichkeit der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter in den in § 9 LwVG genannten Ange legenheiten hätte aufgeben wollen, hätte es naheg e- le gen, dies auf Urteile zu erstrecken. Denn es besteht kein Erfordernis, höhere 24 - 14 - formelle Anforderungen an die in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten ergangenen Beschlüsse zu stellen als sie für streit ige, unter Anwendung der Zivilprozessordnung zu entscheidende Landwirtschaftssachen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG gelten (vgl. Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78a; insoweit auch Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 9 Rn. 67 ). 3. Rechtlich ni cht zu beanstanden ist auch die Art und Weise, in welcher das Beschwerdegericht über den nach der mündlichen Verhandlung eingega n- genen Schriftsatz des Beteiligten zu 2 beraten hat. Das Abhalten einer Telefo n- konferenz war in diesem Fall zulässig. a) Aus § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede Entscheidung eines Ko l- legialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung ber u- fenen Richter beruhen muss. Zwar kann eine Nachberatung im Fall der Verhi n- derung eines Richters unter Umständen auch oh ne den verhinderten Richter erfolgen (zur Beratung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn über ein Urteil bereits abgestimmt, es aber noch nicht verkündet war, vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427 f., Zöller/Lückemann, ZPO, 30 . Aufl., § 192 GVG Rn. 1). Eine Verhinderung insbesondere der ehrenamtlichen Richter ist hier aber nicht festgestellt; vie l- mehr ist über den nachträglich eingegangenen Schriftsatz unter ihrer Einbezi e- hung beraten worden. b) § 194 GVG bestimmt die bei der Beratung und Abstimmung einzuha l- tende Verfahrensweise. Innerhalb der dadurch vorgegebenen Grenzen ist die Gestaltung der Beratung dem Gericht überlassen, wobei sich der Vorsitzende im Rahmen seiner Leitungsbefugnis regelmäßi g von Zweckmäßigkeitserw ä- gungen leiten lassen wird (Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 194 GVG Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 5 StR 221/89, NJW 1991, 50, 52). Unerlässlich ist die gegenseitige Verständigung der Gerichtsmitglieder, die 25 26 27 - 15 - in einer äußerlich wahrnehmbaren Weise zu erfolgen hat, so dass etwa die bl o- ße stillschweigende Duldung der Entscheidungsverkündung nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 4 StR 265/92, NJW 1992, 3182; RGSt 42, 85, 87). Allerdings ist die Verständ igung an keine Form gebunden; ihre Art ist der Kritik der Prozessbeteiligten entzogen (BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 5 StR 221/89, NJW 1991, 50, 52 zur Beratungsdauer; RGSt 42, 85, 87). c) Die mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten Richt er ist die Regel. Dem gleichstehen dürfte eine Beratung im Wege der Videokonf e- renz, also bei gleichzeitiger Ton - und Bildübertragung, wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme zugelassen ist (§ 32 Abs. 3 FamFG, § 128a A bs. 1 und 2 ZPO). Ausnahmsweise kommen aus Zweckmäßigkeitsgründen auch vereinfachte Formen der Beratung und A b- stimmung in Betracht, etwa über einfache Fragen durch kurze, formlose Ve r- ständigung im Sitzungssaal (BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 3 StR 200/92, NJW 1992, 3181 f.; Urteil vom 14. Juli 1971 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; RGSt 42, 85, 86 jeweils zur Frage, ob nachträgliche Erkenntnisse aus der we i- teren Verhandlung das zuvor beratene Ergebnis in Frage stellen; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. , § 193 Rn. 32) oder durch Entscheidung im sogenannten Umlau f- verfahren, also durch schriftliche Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs (Senat, Urteil vom 28. November 2008 LwZR 4/08, NJW - RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; BVerwG, NJW 1992, 257; BSG, Beschluss vom 11. Februar 2000 B 2 U 324/99, juris Rn. 6 [für En t- scheidungen nach § 153 Abs. 4 SGG, an denen ausschließlich Berufsrichter beteil igt sind]; ausdrücklich beschränkt auf Berufsrichter Keller in: Meyer - Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a; ablehnend zum Umlau f- verfahren insgesamt: Papsthart, DRiZ 1971, 18 f.; Künzl, ZZP 104 (1991), 150, 187 [bezogen auf ehrenamtliche Ri chter]). Voraussetzung ist, dass die beteili g- 28 - 16 - ten Richter mit dem vereinfachten Verfahren einverstanden sind (Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, aaO) und damit sichergestellt ist, dass jederzeit in eine mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten Richter eingetreten werden kann, falls einer von ihnen dies wünscht oder ein neuer G e- sichtspunkt es erfordert. d) Nicht ausreichend ist hingegen die telefonische Abfrage der Einze l- meinungen der zur Entscheidung berufenen Richter (Senat, Urt eil vom 28. November 2008 LwZR 4/08, NJW - RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; BSG, NJW 1971, 2096 mit zust. Anm. Peters, SGb 1972, 321; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. , § 193 Rn. 3, § 194 Rn. 4; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 194 GVG Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 193 GVG Rn. 3, § 194 GVG Rn. 4; Germelmann/Matthes/Prütting/ Germelmann, AGG, 7. Aufl., § 60 Rn. 16; Künzl, ZZP 104 (1991), 150, 187; aA MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 194 GVG Rn. 6; Zöller/Lückemann, ZPO, 30 . Aufl., § 194 GVG Rn. 1: telefonische Abstimmung ausnahmsweise möglich), also das Herbeiführen der Abstimmung im Wege von Einzeltelefon a- ten. e) Die Zulässigkeit von Te lefonkonferenzen unter gleichzeitiger Teilna h- me sämtlicher beteiligten Richter in der technischen Form einer Konferen z- schaltung, bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden jeder Teilnehmer jederzeit von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem andere n Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mith ö- ren, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang offen geblieben (S e- nat, Urteil vom 28. November 2008 LwZR 4/08, NJW - RR 2009, 286 f. Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; für die Zulässigkeit: Zöller/Lückemann, ZPO, 29 30 - 17 - 30 . Aufl., § 194 GVG Rn. 1; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 48 Rn. 7; wohl auch Kissel/ Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 3 aE; Keller in: Meyer - Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a). Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr d a- hin, dass die Beratung im Wege der Telefonkonferenz mittels Konferenzscha l- tung jedenfalls bei der Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz zulässig sein kann. (aa) D ie Telefonkonferenz in der technischen Form einer Konferen z- schaltung zeichnet sich dadurch aus, dass alle beteiligten Richter unter der Le i- tung des Vorsitzenden gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese W eise ihre Argumente austauschen können (vgl. dazu Senat, Urteil vom 28. November 2008 LwZR 4/08, NJW - RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl ., § 193 Rn. 3 aE; Keller in: Meyer - Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a; allgemein zum Aspekt des gleichzeitigen Austauschs: Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 192 Rn. 4, 193 Rn. 1; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 193 GVG Rn. 2; Rüping, NStZ 1991, 193 f.; Kleinknecht, GA 1961, 45, 49). Die Gefahr bleibender Mis s- verständnisse durch einzelne Hör - oder Übertragungsfehler ist im gemeins a- men Gespräch unter mehreren Beteiligten geringer als beim bloßen Abrufen der Auffassungen durch Einzeltele fonate. Die Telefonkonferenz kommt damit der mündlichen Beratung in Anwesenheit aller Beteiligten sehr nahe. (bb ) Dass wie der Beteiligte zu 2 geltend macht die Kommunikation innerhalb der mündlichen Beratung im Beisein aller Richter durch zusätzlic he Mimik und Gestik unterstützt wird, erscheint demgegenüber nicht entscheidend. Damit lässt sich der Inhalt der Beratung nicht maßgeblich beeinflussen. Ob und inwieweit durch Körpersprache Zustimmung, zusätzlicher Erörterungsbedarf oder Verständnisschwier igkeiten signalisiert werden, hängt so stark von den 31 32 - 18 - Ausdrucksformen der einzelnen Richterpersönlichkeit ab, dass Gestik und M i- mik nicht zu den unverzichtbaren Bestandteilen der Beratung gezählt werden können. Das zeigt sich eindrucksvoll in dem Fall der grundsätzlich zulässigen Beteiligung eines blinden Richters (dazu BVerfG, NJW 1992, 2075). (cc ) In geeigneten Ausnahmefällen kommt somit die Telefonkonferenz als zulässige Art der Beratung in Betracht. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass alle bete iligten Richter einverstanden sind und sichergestellt ist, dass j e- derzeit in eine mündliche Beratung im Beisein aller Richter eingetreten werden kann, falls ein Richter dies wünscht oder ein neuer Gesichtspunkt es erfordert. Weitere Voraussetzung ist, dass durch technische Vorkehrungen die gleichze i- tige Kommunikation sämtlicher Teilnehmer unter der Leitung des Vorsitzenden des Kollegialgerichts ermöglicht wird (Konferenzschaltung). Schließlich darf die Beratung im Wege der Telefonkonferenz nicht die mündlic he Beratung im Be i- sein aller Richter ersetzen, sondern nur neben diese treten wie in dem Fall der Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss zwingend im Beisein sämtlicher beteiligten Richter stattfinden. (dd ) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 ergibt sich nichts anderes aus der Rechtsprechung des Senats, wonach bei einer Entscheidung, die im Umlaufverfahren ergeht und von den ehrenamtlichen Richtern nicht unte r- schrieben wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LwVG), deren erklärte Billigung in einer für die Parteien und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise festgehalten werden muss (Senat, Urteil vom 20. April 2012 LwZR 5/11, NJW - RR 2012, 879, 880 R n. 12). In dem Regelfall der mündlichen Beratung im Beisein sämtl i- cher Richter folgt deren Billigung auch die der nicht unterschreibenden ehre n- amtlichen Richter aus dem Umstand, dass die Entscheidungsfindung unmi t- telbar auf dieser Beratung beruht. In d em Sonderfall des schriftlichen Umlau f- 33 34 - 19 - verfahrens kommt die Billigung der Berufsrichter durch deren Unterschrift unter der Entscheidung zum Ausdruck; zum Nachweis der Billigung der nicht unte r- schreibenden ehrenamtlichen Richter bedarf es hingegen im Umlaufv erfahren eines anderen Nachweises ihrer Mitwirkung an der Entscheidungsfindung, nä m- lich einer entsprechenden Verlautbarung in den Akten. Bei der Beratung im Wege der Telefonkonferenz kann sich die Tatsache der Mitwirkung der ehre n- amtlichen Richter ebenfall s nur durch eine Verlautbarung in den Akten ergeben. f) Nach alledem ist das von dem Beschwerdegericht gewählte Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Aktenvermerk des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts vom 4. September 2012 ergibt sich, das s an diesem Tag der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz im Rahmen einer Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtl i- chen Richter nachberaten wurde. In diesem Vermerk kommen die Art und Weise der Beratung, d as Einverständnis sämtlicher beteiligten Richter damit und deren Mitwirkung an der Beratung hinreichend zum Ausdruck. Dem kann der Beteiligte zu 2 nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass an der Nachberatung entgegen § 192 GVG nicht alle zur Entscheidung beru fenen Richter mitgewirkt hätten und die Abstimmungsreihenfolge nach § 197 GVG verletzt worden sei. Die Behauptung, einer der ehrenamtlichen Richter sei telefonisch erst einige Tage nach der Telefonkonferenz erreicht worden, ist neuer Tatsachenvortrag, welc her in der Rechtsbesc hwerdeinstanz hier ausnahmsweise zulässig ist. Die Feststellung in der Beschwerdeentscheidung, wonach der nachträglich eing e- gangene Schriftsatz vor der Beschlussfassung mit beiden ehrenamtlichen Ric h- tern beraten worden ist, ist nämlich f ür das Rechtsbeschwerdegericht nicht bi n- dend im Sinne von § 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO, weil insoweit nicht das mündliche Parteivorbringen (§§ 314, 320 ZPO), sondern das bloße Prozessgeschehen betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030, 2032). Jedoch kommt dieser 35 - 20 - Feststellung die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entsprechend § 418 ZPO zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 VII ZR 135/82, aaO). Diese B e- weiskraft wird verstä rkt durch den Aktenvermerk des Vorsitzenden des B e- schwerdegerichts vom 4. September 2012, wonach der Schriftsatz an diesem Tag im Rahmen einer Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter nachberaten worden ist. Die bloße Behauptung eines abweichenden Geschehensablaufs noch dazu ohne jede Glaubhaftm a- chung vermag diese Beweiswirkung nicht zu erschüttern. g) Ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, nicht alle beteiligten Richter, nämlich die ehrenamtlichen , hätten den nachträglich eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung erhalten, damit sie dazu Stellung nehmen oder gegebenenfalls Beratungsbedarf anmelden konnten. Zum einen betrifft die Verfügung des Vorsitzenden des Beschwerdegeri chts vom 4. September 2012, nach welcher Ablichtungen des Schriftsatzes an übr i- ge Beteiligte übersandt werden sollten, ersichtlich nicht die Übersendung an die ehrenamtlichen Richter. Denn s ie gehören nicht zu den Beteiligten. Zum anderen ist es bei der Beratung im Wege der Telefonkonferenz über einen nachgereichten Schriftsatz anders als bei der Entscheidungsfindung im U m- laufverfahren (siehe Senat, Urteil vom 20. April 2012 LwZR 5/11, NJW - RR 2012, 879, 880 Rn. 11) nicht notwendig, dass der Schrifts atz sämtlichen bete i- ligten Richtern vorher vorliegt. Denn insoweit ist die Situation nicht anders als bei der Beratung im Beisein aller Richter, in welcher der Berichterstatter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichts den Inhalt eines solchen Schriftsatz es vorträgt, ohne dass dieser den übrigen Richtern vorher zugegangen ist. h) Schließlich rügt der Beteiligte zu 2 ebenfalls erfolglos, dass den e h- renamtlichen Richtern kein geänderter Entscheidungsentwurf übermittelt wurde, sie die endgültige Entscheidu ng also nicht billigen konnten. Beide Erfordernisse 36 37 - 21 - Übersendung und Billigung eines Entscheidungsentwurfs sind nur bei der schriftlichen Beratung und Abstimmung über die Entscheidung im Wege des Umlauf verfahrens notwendig (siehe Senat, Urteil vom 20. A pril 2012 LwZR 5/11, aaO). Bei der Beratung und Beschlussfassung im Wege der Telefonkonf e- renz erübrigt sich diese Vorgehensweise wegen der Möglichkeit der gleichzeit i- gen verbalen Kommunikation zwischen sämtlichen Teilnehmern. 4. In der Sache hat die E ntscheidung des Beschwerdegerichts jedoch keinen Bestand. Rechts fehlerhaft verneint es die Hofeigenschaft und die Hofe r- benstellung des Beteiligten zu 2. a) Das Beschwerdegericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Hofeigenschaft auch bei fortbe stehendem Hofvermerk entfallen kann, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (vgl. etwa Senat, B e- schluss vom 26. Oktober 1999 BLw 2/99, NJW - RR 2000, 292). Maßgeblich ist insoweit, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunk t des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 BLw 2/99, NJW - RR 2000, 292; Beschluss vom 28. April 1995 BLw 73/94, NJW - RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 84; vgl. auch Sena t, Beschluss vom 23. November 2012 BLw 12/11, FamRZ 2013, 622 Rn. 35; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98; Lange/ Wulff/Lüdtke - Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 101; Faßbender in: Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 115). Ob das der F all ist, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die von dem Rechtsbe schwerdegericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Beschwe r- degericht sachlich - rechtlich den richtigen Ansatzpunkt gewählt und die notwe n- digen Tatsachen verfahrensfehle rfrei festgestellt hat (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 BLw 2/99, NJW - RR 2000, 292; Beschluss vom 28. April 1995 BLw 73/94, NJW - RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 38 39 - 22 - 13. Mai 1982 V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 84). In diesem Rahmen ist die B e- schwerdeen tscheidung jedoch zu beanstanden . b) Entgegen der Auffassung des Beschwer degerichts kommt es bei der Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit dauerhaft aufgelöst war, nämlich nicht entscheidend darauf an, ob eine Wiederherstellung des lan dwir t- schaftlichen Betriebs durch den potentiellen Hoferben hinreichend sicher zu erwarten ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 (1 BvL 17/80, juris Rn. 45), auf welche sich das Beschwerd e- gericht stützt, gibt dafür nichts her. Denn an dieser Stelle gibt das Bundesve r- fassungsgericht nur die Stellungnahme des Deutschen Bauernverbandes wi e- der, die es in dem Verfahren eingeholt hatte. Die Hofeigenschaft ist vielmehr von der Person des möglichen Hoferben unabhängig; entscheidend ist, ob der Erblasser den Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls endgültig eingestellt hatte. Hie r- zu hat das Beschwerdegericht bisher keine ausreichenden, sondern wide r- sprüchliche Feststellungen getroffen. Zum einen meint es, es liege nicht nur eine vorübergeh ende Betriebseinstellung mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs vor, sondern es sei ein en d- gültiger, dauerhafter Fortfall der landwirtschaftlichen Betriebseinheit anzune h- men (S. 10 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung). Zum anderen hält es in dem nächsten Satz ein Wiederanspannen des Hofes für möglich . c ) Nur ein nach dem Willen des Erblassers lediglich vorübergehend r u- hender ( entspannter ) Betrieb kann wiederaufgenommen ( wiederangespannt ) werden, nic ht hingegen ein bereits dauerhaft aufgelöster (Wöhrmann, Landwir t- schaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 142, 144; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 41; zu dem Ausnahmefall des Rückgängigmachens der Ho f- aufgabe zu Lebzeiten des Erblassers vgl. Senat , Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 5; OLG Celle, RdL 2000, 193, 194; OLG Hamm, 40 41 - 23 - AUR 2006, 243, 245; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47). Keinesfalls kann eine la n d- wirtschaftliche Besitzung, die ihre Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verloren hat, dennoch als Sondervermögen nach höferechtlichen Grundsätzen vererbt werden (Senat, Beschluss vom 14. Mai 1987 BLw 29/85, FamRZ 1988, 497, 498; Besch luss vom 17. Oktober 2011 BLw 7/11, juris Rn. 13). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls (wieder) ein potentieller Hoferbe zur Verfügung steht, der zur Wiederaufnahme des Hofs bereit und in der Lage ist. d ) Hat der Erblass er hingegen in objektiv nachvollziehbarer Weise den Betrieb lediglich vorübergehend eingestellt, wird der Hof auch dann nach Ma ß- gabe der Vorschriften der Höfeordnung vererbt, wenn der Hoferbe den Betrieb nicht wieder aufnehmen will (Faßbender in: Faßbender /Hötzel/ von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 115). In diesem Fall folgt aus der Verfehlung des eigentlichen Zwecks der Sondererbfolge, nämlich der Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe als Einheit, gegebenenfalls ein erhöhter Au s- gleichsanspruch der weichenden Miterben (§ 13 HöfeO). e ) Ob ein möglicher Hoferbe im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich willens und in der Lage ist, den Betrieb wieder anzuspannen, ist eine Frage der hier nicht maßgeblichen Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs . 6 HöfeO (S e- nat, Beschluss vom 28. April 1995 BLw 73/94, NJW - RR 1995, 1155, 1156). Für die Beurteilung der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls ist die Frage nicht maßgeblich (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143 f.; vgl. auch Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 46). Sie ist objektiv zu beurteilen und kann nicht unterschiedlich nach der Person des möglichen Hoferben bejaht oder verneint werden (Senat, Beschluss vom 28. April 1995 BLw 73/94, NJW - RR 1995, 1155, 1156). Z war kann sich der Umstand, dass 42 43 - 24 - ein zur Wiederanspannung des Betriebs bereiter Hoferbe zur Verfügung steht, mittelbar auch auf die Hofeigenschaft auswirken nämlich dann, wenn der Er b- lasser noch zu Lebzeiten objektiv nachvollziehbar zu erkennen gegeben ha t, dass er ein Wiederanspannen des Betriebs gerade mit Blick auf diesen Hofe r- ben erwartet (vgl. auch Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47 zum Rückgängigm a- chen der Hofaufgabe zu Lebzeite n des Erblassers). Dann kann auch im Ra h- men der tatrichterlichen Prüfung, ob eine bloß vorübergehende Betriebseinste l- lung vorlag, ob also der Erblasser in objektiv nachvollziehbarer Weise von einer zukünftigen Wiederaufnahme ausging, berücksichtigt werden, ob das Vorha n- densein eines geeigneten Hoferben diese Vorstellungen des Erblassers objektiv stützte. Maßgeblich bleibt auch dann die Sicht des Erblassers, nicht aber wie von dem Beschwerdegericht angenommen die Person des potentiellen Hofe r- ben. f ) Die Frage nach dem Bestehen und dem Wegfall der Betriebseinheit lässt sich nicht isoliert aufgrund einer einzigen Tatsache beantworten. Erforde r- lich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen (Senat, Beschluss vom 28. April 199 5 BLw 73/94, NJW - RR 1995, 1155, 1156). Indizien können etwa der bauliche Zustand der Hofstelle, die über Jah r- zehnte andauernde Stücklandverpachtung der Grundstücke, die lang anda u- ernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser und dessen Wille, den ehe maligen Hof aufzuteilen, sein (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 BLw 2/99, NJW - RR 2000, 292 f.; Beschluss vom 28. April 1995 BLw 73/94, NJW - RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 83 f.). g ) Ein maßgeblicher G esichtspunkt ist der Wille des Erblassers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll 44 45 - 25 - (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. September 2000 BLw 13/00, juris Rn. 4 aE; Beschluss vom 22. November 1956 V BLw 42/56 , RdL 1957, 43, 44; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143). Ein solcher Wille wird gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Verhältni s- se indiziert, zumal die auf eine Auflösung des Hofes hinweisenden Umstände zumeist o hnehin auf den Willen des Hofeigentümers zurückgehen (Senat, B e- schluss vom 29. März 2001 BLw 20/00, RdL 2005, 180, 181; Beschluss vom 28. September 2000 BLw 13/00, juris Rn. 4 aE; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. April 1995 BLw 73/94, NJW - RR 1995, 1 155, 1156; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98). Allerdings kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach h ö- ferechtlichen Grundsätzen zu vererben, dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraus setzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind, wenn also im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufg e- nommen werden könnte (OLG Oldenburg , FamRZ 2010, 1274, 1276; OLG Celle, RdL 2012, 50, 52 [die Rechtsbeschwerde gegen diese Entsche i- dung hat der Senat als unzulässig verworfen: Beschluss vom 17. Oktober 2011 BLw 7/11, juris]; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 3. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47; vgl. auch BVerfGE 67, 348, 368 f.). 5 . Nach alledem hat die Beschwerdeentscheidung keinen Bestand. Sie ist aufzuheben (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 74 Abs. 5 FamFG). Die S a- che ist zur anderweitigen Behandlu ng und Entscheidung an das Beschwerd e- gericht zurück zu verweisen, damit es die Frage, ob die Betriebseinheit im Zei t- punkt des Erbfalls dauerhaft aufgelöst war, anhand der vorstehend aufgezei g- ten rechtlichen Grundsätze erneut prüfen kann. 46 - 26 - V. Die Festsetz ung des Gegenstandswerts beruht auf § 19 Buchst. a, § 20 Buchst. b HöfeVfO. Stresemann Lemke Czub Vorinstanzen: AG Vechta, Entscheidung vom 16.09.2011 - 2 Lw 85/11 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.09.2012 - 10 W 22/11 - 47
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