BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/13 vom 28. November 2014 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdStVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 a) Vorhandenes Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken reicht nicht aus, um den Versagungs grund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden auf Seiten des Erwerbers auszuräumen; das gilt vor allem bei einem Nichtlandwirt, aber auch bei einem Landwirt, der ohne Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb Flächen erwirbt. b) Der Erwerb von Flächen für den Aufbau eines neuen landwirtschaftlichen Betriebs kann den Versagungsgrund nur ausräumen, wenn der Erwerber konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme des neuen Betriebs verfolgt und bereits entsprechende Vorkehrungen getro f- fen hat; dies gilt für Nichtlandwirte und Landwirte gleichermaßen. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13 - OLG Rostock AG Neubrandenburg - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Dr. Brückner sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Ka r le beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 wird der B e- schluss des Senats für Land wirtschaftssachen des Oberlandesg e- richts Rostock vom 24. Juni 2013 aufgehoben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg - Landwirtschaftsgericht - vom 16. November 2011 wird zurückgewiesen. Die in den Rechtsmi ttelverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 tragen die Beteiligten zu 1 und 2. Im Übrigen findet keine Erstattung auße r- gerichtlicher Kosten statt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bet rägt 7.100 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 19. Mai 2011 verkaufte die Beteiligte zu 1 nach vorheriger Ausschreibung ein knapp 2,7 ha großes landwirtschaftliches 1 - 3 - Grundstück in F . (Mecklenburg - Vorpommern) zu einem Preis von 7.100 an d en Beteiligten zu 2, der bislang in I . (Bayern) einen Weinbaubetrieb führt, diesen aber aufgeben will. Auf den Genehmigungsantrag nach dem Grundstücksverkehrsgesetz verlängerte die Genehmigungsbehörde die Entscheidungsfrist auf drei Monate. Die Beteiligte zu 3 (Siedlungsunternehmen) übte das siedlungsrechtliche Vo r- kaufsrecht im Hinblick auf einen Erwerbsinteressenten aus, der das Vertrag s- grundstück bis Ende September 2010 als Nebenerwerbslandwirt gepachtet, sich jedoch an der Ausschreibung nicht beteiligt hatte. Mit Bescheid vom 13. September 2011 teilte die Genehmigungsbehörde den Vertragsbeteiligten die Ausübung des Vorkaufsrechts mit. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 gerichtliche Entscheidung b e- antragt. Das Amtsgericht (Landwirtschaft sgericht) hat die Anträge zurückgewi e- sen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) den Bescheid vom 13. September 2011 aufgehoben und festgestellt, dass das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei und der Kaufvertrag als genehmigt gelte. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Bete i- ligten zu 3 und 4 (die der Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde) die Wiederherstellung der amtsgerich tlichen Entscheidung erreichen. Die Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hätte dem Kaufvertrag die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht versagt werden dü r- 2 3 4 - 4 - fen. Denn ei ne Versagung setze voraus, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeute. Das sei etwa bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt der Fall, wenn die Fläche von einem Landwirt zur Aufstocku ng seines Betriebs benötigt werde. So liege es hier nicht. Der Beteiligte zu 2 sei ausgebildeter Vollerwerbslandwirt. Dass das Kaufgrundstück rund 700 km von seinem Hof entfernt liege, stehe dem nicht entgegen. Soweit früher beim Erwerb durch auswärtige La ndwirte eine Genehmigung mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass sich das Grundstück bei allzu großer Entfernung vom Hof nicht mehr bewirtschaften la s- se, sei das auf heutige Verhältnisse nicht mehr anwendbar. So sei der A b- schluss von Bewirtschaftungs verträgen mit Lohnunternehmern heute üblich und anerkannt. Aufgrund moderner Verkehrs - und Kommunikationsmittel sei die Entfernung zwischen Betrieb und zu bewirtschaftender Fläche kein unübe r- windbares Hindernis mehr. Ein Rentabilitätsnachweis - insbesonder e durch Vo r- lage eines Betriebskonzepts - sei nicht erforderlich. Das gelte zumindest beim auswärtigen Vollerwerbslandwirt, der auf das Einkommen aus Landwirtschaft angewiesen sei. Hier erübrige sich eine weitere Prüfung der Rentabilität, weil sie auf eine ungewollte Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs hinauslaufe. Es sei nicht Aufgabe des Genehmigungsverfahrens, auswärtige Konkurrenten zu Gunsten ortsansässiger Landwirte fernzuhalten. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Soweit das Beschwerdegericht den zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 geschlossenen Kaufvertrag für genehmigungsfähig erachtet, hält das rechtl i- cher Nachprüfung nicht stand. 5 6 - 5 - a) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf die Genehmigung zur Veräuß e- rung eines la ndwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verte i- lung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Derartige Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfäh i- ger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land - und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor sind, aber nicht in unb e- schränktem Umfang zur Verfügung stehen, soll der vorhandene landwirtschaf t- liche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugute kommen und vorbeha l- ten bleiben, die ihn selbst bewirt schaften. Dementsprechend liegt eine ung e- sunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt un d zum E r- werb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertr a- ges zu erwerben (Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW - RR 2011, 521 Rn. 9 f. mwN). b) Zwar liegt hier keine Veräußerung an einen Nichtlandwirt vor; der B e- teiligte zu 2 ist vielmehr Haupterwerbslandwirt. D er Erwerb durch einen Lan d- wirt schließt aber den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nicht schlechthin aus. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass der Grundstückserwerb im Zusammenhang mit dem v on dem Erwerber unterhaltenen landwirtschaftl i- chen Betrieb steht. Denn bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 GrdstVG ist zu b e- rücksichtigen, dass die Genehmigungspflicht dem agrarpolitischen Ziel dient, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe zu fördern un d zu schaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW - RR 2011, 521 7 8 - 6 - Rn. 22; Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 91; Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 296 f.). aa) Vor diesem Hintergrund ist nicht al lein darauf abzustellen, ob der E r- werber einen landwirtschaftlichen Betrieb führt; vielmehr muss der Erwerb auch eine Verbindung zu diesem landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen. Hingegen ist ein Landwirt, der Flächen allein als Kapitalanlage oder auf Vorr at erwirbt, mit Blick auf diesen Erwerb einem Nichtlandwirt gleichzustellen. Vorhandenes E i- gentum an landwirtschaftlichen Grundstücken reicht nicht aus, um den Vers a- gungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden auf Seiten des Erwerbers auszuräum en; das gilt vor allem beim Nichtlandwirt (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW - RR 2011, 521 Rn. 12 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1245 Rn. 23), aber auch bei einem Landwirt, d er ohne Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb Flächen erwirbt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1961 - V BLw 20/60, RdL 1961, 229, 230). bb) Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen dem landwir t- schaftlichen Betrieb und dem Grundstückserwerb setzt voraus, dass d er Erwerb im Rahmen des Betriebs erfolgt. Das schließt zwar nicht aus, einen bestehe n- den Betrieb durch den Zuerwerb von Flächen um neue Bewirtschaftungsarten zu erweitern. So verhält es sich aber nicht, wenn der Erwerb keine innere Ve r- bindung mit dem bishe rigen Betrieb aufweist, sondern anderen Zwecken dienen soll, etwa dem Aufbau eines vollständig neuen Betriebs (OLG Naumburg, NL - BzAR 2012, 376 Rn. 26; anders OLG Koblenz, AgrarR 1990, 317, 319; Pik a- lo/Bendel, GrdstVG, 1963, S. 560). cc) Nach diesem Maßs tab ist der Beteiligte zu 2 hier - entgegen der Au f- fassung des Beschwerdegerichts - einem Nichtlandwirt gleichzustellen. Es fehlt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb und bish e- 9 10 11 - 7 - rigem Betrieb. Der Beteiligte zu 2 will das Grundstück ni cht für seinen best e- henden landwirtschaftlichen Betrieb erwerben, sondern für einen geplanten neuen Betrieb. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts will er seinen bisherigen Weinbaubetrieb zeitnah aufgeben. Er hat in mehreren ostdeutschen Bundeslän dern landwirtschaftliche Grundstücke erworben, die er nach seinen Angaben zum Teil verpachtet hat und zum Teil durch Lohnunternehmer bewir t- schaften lässt. Im Genehmigungsverfahren hat er ausgeführt, er plane, in nächster Zeit entweder in Brandenburg oder i n Mecklenburg - Vorpommern eine neue Hofstelle einzurichten. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. a) Der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ist nicht durch hinreichend konkrete Pl äne des Beteiligten zu 2 für den Aufbau des neuen landwirtschaftlichen Betriebs ausgeräumt. aa) Um den sonst aus dem Erwerbsinteresse und dem Aufstockungsb e- darf eines anderen Landwirts begründeten Versagungsgrund entfallen zu la s- sen, wäre es erforderlic h, dass der Beteiligte zu 2 über konkrete und in abse h- barer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme des neuen landwir t- schaftlichen Betriebs verfügt und bereits entsprechende Vorkehrungen getro f- fen hätte (vgl. für einen geplanten Ortswechsel des Betr iebs auch OLG Karlsruhe, RdL 1974, 192, 193; RdL 1974, 132, 133 [dort jeweils konkrete Absichten bejahend]). Insoweit gilt im Grundsatz dasselbe wie für die Prüfung einer von einem Nichtlandwirt vorgetragenen Absicht künftiger Erwerbstätigkeit in der Landw irtschaft. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus (vgl. zum Nichtlandwirt Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW - RR 2011, 521 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1245 Rn. 35). Maß geblich ist der Zeitpunkt der 12 13 14 - 8 - Ausübung des Vorkaufsrechts (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1245 Rn. 22). bb) Hinreichend konkrete Absichten und Vorkehrungen des Beteiligten zu 2 zur Gründung eines neuen Betriebs bestanden nicht. Zwar hat das B e- schwerdegericht diese Frage - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt folg e- richtig - nicht ausdrücklich geprüft. Nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu 2 aber im Genehmigu ngsverfahren auf Nachfrage der Genehmigungsbehörde seine al l- gemeinen Planungen nicht weiter konkretisiert, insbesondere weder ein B e- triebskonzept vorgelegt noch einen Ort für die zukünftige Betriebsstelle g e- nannt. b) Auch ist ein sonstiger Erwerbsintere ssent vorhanden. aa) Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch einen Nichtlandwirt (oder eine n Landwirt, der - wie hier einem Nichtlandwirt gleichsteht) stellt nur dann eine ungesunde Bodenverteilung dar, wenn er in Konkurrenz zu dem E r- werbsinteres se eines Landwirts tritt, der das Grundstück zur Aufstockung se i- nes Betriebes dringend benötigt. Diese Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung ist von dem Gericht auch in den Fällen zu prüfen, in denen - wie hier - das Volllandwirten grundsätzlich gleichgestellte Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat (Senat, Beschluss vom 26. November 2011 - BLw 14/09, NJW - RR 2011, 521 Rn. 14 mwN). bb) Ein solches Erwerbsinteresse bejaht das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler. Nach sei nen Feststellungen handelt es sich bei dem von der B e- teiligten zu 3 benannten Interessenten um einen leistungsfähigen, aufst o- ckungsbedürftigen Nebenerwerbslandwirt. Dieser ist auch zum Erwerb bereit. Die dagegen erhobene Gegenrüge der Beteiligten zu 1 grei ft nicht durch. Zwar 15 16 17 18 - 9 - weist sie zutreffend darauf hin, dass auch insoweit der Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts maßgeblich ist, hier also Mitte September 2011. Dass sich das Beschwerdegericht vor allem auf das Kaufangebot des Erwerbsinteresse n- ten vo m 17. November 2011 stützt, ist jedoch unschädlich. Denn nach den von dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsg e- richts war der Erwerbsinteressent bereits seit 2006 kaufwillig und hatte zuletzt im August 2011 einen Kaufantrag an die Beteiligte zu 1 gerichtet. Ein früherer Erwerb war lediglich an den unterschiedlichen Preisvorstellungen beider Seiten gescheitert. Das war nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung auch der Grund, weshalb der Erwerbsin teressent sich nicht an der Ausschreibung des Grundstücks beteiligt hatte. IV. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts war daher aufz u- heben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da es weiterer Fes t- stellungen nicht bedarf. Das führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts, das zu Recht einen Versagungsgrund nach § 9 GrdstVG ang e- nommen und deshalb die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 im Einwendung s- verfahren nach § 10 RSG zurückgewiesen hat. 19 - 10 - V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 1, § 37 LwVG. Stresemann Czub Brückner Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 16.11.2012 - 5 XV 22/11 - OLG Rostock, Entscheidung vom 24.06.2013 - 14 W XV 4/12 - 20
Full & Egal Universal Law Academy