BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 5/01 vom 27. April 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzi e - hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaft s - senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. N o - vember 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem A n - tragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerd e - verfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 101.272,72 DM. Gründe: I. Der Antragsteller macht Abfindungsansprüche nach dem Landwir t - schaftsanpassungsgesetz geltend. Die Beteiligten streiten vor allem um die Frage, ob der Antragsteller 1972 aufgrund einer Vereinbarung in die Recht s - stellung seines Schwiegervaters als LPG-Mitglied eingerückt ist, so daß ihm dessen Inventarbeiträge zugute kommen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag auf Zahlung von 101.272,72 DM nebst Zinsen dem Grunde nach stat t - gegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit - 3 - der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisung s - antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschl uß stehe im W i - derspruch zu einer Entscheidung des OLG Dresden vom 6. Oktober 2000 (NL- BzAR 2001, 28 f). Sie zeigt aber nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einem vom Oberlandesgericht Dresden in jener Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abwiche. Wenn sie anführt, das Oberlandesgericht Dresden sei davon ausgegangen, eine Übe r - tragung der Rechtsstellung eines LPG-Mitglieds sei vor dem 1. Januar 1976 nur möglich gewesen, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sei, so verweist sie nicht auf einen abstrakten Rechtssatz, sondern zieht aus der Entscheidung eine Schlußfolgerung. Unabhängig davon setzt auch das Beschwerdegericht voraus, daß die Rechtsübertragung vereinbart wurde. Es entnimmt, bezugne h - mend auf die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, der Vereinbarung vom 21. August 1972 zwischen dem Antragsteller, seinem Schwiegervater und der LPG den Übergang der Mitgliedschaftsrechte und mißt dem Vorbehalt des Schwiegervaters, daß der Inventarbeitrag an ihn zurückzuzahlen sei, nur Wi r - - 4 - kung im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller zu. Daß die Rechtsbeschwerde diesen Vorbehalt anders gewürdigt sehen möchte, führt nicht zur Annahme eines Abweichungsfalles im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44, 45 LwVG. Wenzel Krüger Klein
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