BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 5/02 vom 4. Juli 2002 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und di e Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzi e hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin, die den Antragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt bis zu 55.000 . Gründe: I. Die Beteiligten sind die Kinder des am 12. August 2000 verstorbenen Landwirts J. H. E. und seiner am 6. April 1991 vorverstorbenen Ehefrau. Diese errichteten am 22. September 1990 ein gemeinschaftliches T e - stament, in welchem sie den Beteiligten zu 2 zum Hoferben eingesetzt h aben; hinsichtlich des hoffreien Vermögens trafen sie keine Regelung. - 3 - Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Januar 1991 erhielt die A n - tragstellerin von den Eltern unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstck bertragen. In § 3 des Vertrags erklrte sie sich fr höferechtlich abgefunden und verzichtete gegenber ihren Eltern auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht mit Ausnahme von Ansprchen aus § 13 HöfeO. Am 9. Febr uar 2001 hat das Landwirtschaftsgericht bezglich des hof f - reien Vermögens des Erblassers einen Erbschein erteilt, in dem die Beteiligten als Erben zu je 1/3-Anteil ausgewiesen waren. Diesen hat es mit Beschluû vom 22. August 2001 eingezogen, weil wegen des Verzichts der Antragstellerin auf ihr Erb- und Pflich t teilsrecht nur die Antragsgegner Erben geworden seien. Die von der Antragstellerin gegen den Einziehungsbeschluû eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. Die Antrag s - gegner beantragen die Zurckweisung des Rechtsmittels. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG g e - nannten Voraussetzungen zulssig (dazu nher BGHZ 89, 149 ff). Diese liegen jedoch nicht vor. Die Antragsstellerin macht nur vermeintliche Rechtsfehler geltend, zeigt aber keine Entscheidung und somit auch keinen Rechtssatz e i - - 4 - nes Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes auf, von dem das B e - schwerd e gericht abgewichen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Mglichkeit vor, der Verfahrensbevollmchtigten der Rechtsbeschwe r - defhrerin die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vo r - aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr - che der Antragstellerin gegen ihre Verfahrensbevollmchtigte werden hiervon nicht berhrt. Wenzel Krger Lemke
Full & Egal Universal Law Academy