BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 5/07 vom 13. Dezember 2007 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsanspr374che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 62.829,82 200. Dem Antragsteller wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht unter Beiordnung von Rechtsanwalt Stumpf aus Stollberg gew344hrt. Gr374nde: I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 247 44 LwAnpG geltend. 1 Die Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin beschloss im Februar 1991 deren Aufl366sung unter Einbringung des Verm366gens in eine neu gegr374nde-te, als Beteiligungsgesellschaft fungierende Kommanditgesellschaft, die im Jah- 2 - 3 - re 1992 unter Beif374gung eines Umwandlungsvermerks in das Handelsregister eingetragen wurde. 3 Das Oberlandesgericht Dresden stellte in einem Verfahren zwischen dem Kl344ger und der Kommanditgesellschaft mit Beschluss vom 10. August 2000 (AgrarR 2001, 389 ff.) fest, dass die Umwandlung der Antragsgegnerin fehlgeschlagen sei. Die dagegen von der Kommanditgesellschaft eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Im August 2001 bestellte das Amtsgericht f374r die Antragsgegnerin einen Nachtragsliquidator. Eine Liquidationser366ff-nungsbilanz ist bislang nicht aufgestellt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Plauen vom 15. Dezember 2003 wurden die verm366gensrechtlichen Anspr374che des Antragstellers gegen die Antragsgeg-nerin nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, insbesondere an dem Li-quidationserl366s, f374r die V. H. e.G. gepf344ndet und dieser zur Einziehung 374berwiesen. 4 Der Antragsteller hat im M344rz 2005 den Abfindungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht auf einen Hilfsantrag des Antragstellers die Verpflichtung dahin abge344ndert, dass die An-tragsgegnerin die Zahlung an die Gl344ubigerin zu leisten hat; im 334brigen jedoch das Rechtsmittel zur374ckgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zur374ckweisung des Zahlungsantrags weiter. 5 - 4 - II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, wie das Rechtsmittel von der Antrags-gegnerin zun344chst bezeichnet worden ist, gibt es (auch) in den Landwirt-schaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den 247247 9 bis 47 LwVG nicht. Hat das Beschwerdegericht in der Sache entschieden und die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen (247 24 Abs. 1 LwVG), ist diese nur unter den Voraus-setzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zu-l344ssig, woran es hier fehlt. 1. Eine die Zul344ssigkeit begr374ndende Divergenz liegt n344mlich nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegr374ndung zu be-zeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des fr374heren Obersten Gerichtshofes f374r die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abwei-chung beruht. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwer-degericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). 7 2. Das ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde f374hrt allein aus, dass die Sache fehlerhaft entscheiden worden sei, weil, wenn der geltend gemachte An-spruch bereits mit dem Scheitern der Umwandlung im Jahre 1991 entstanden sei, er im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltendmachung im Jahre 2005 bereits nach 247 3b Satz 2 LwAnpG verj344hrt gewesen w344re, oder aber, wenn der An-spruch entsprechend 247 49 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG erst mit der Feststellung der Liquidationser366ffnungsbilanz entstehe, er jetzt noch nicht f344llig sei. Das rechtfer-tigt keine Zulassung nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, da die Rechtsbeschwerde keine Entscheidung aufzeigt, von der das Beschwerdegericht mit seiner Auffas- 8 - 5 - sung abgewichen ist, dass die Antragsgegnerin sich dann nach Treu und Glau-ben auf das Nichtvorliegen der die F344lligkeit des Anspruchs begr374ndenden Er-366ffnungsbilanz nicht berufen kann, wenn der Nachtragsliquidator seiner gesetz-lichen Pflicht nicht nachkommt. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestim-mung des Gegenstandswerts auf 247 33 LwVG i.V.m. 247 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. 9 Obwohl das Rechtsmittel ohne R374cksicht auf die gesetzlichen Voraus-setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine M366glichkeit vor, dem Verfahrensbevollm344chtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr374che der Antragsgeg- 10 - 6 - nerin gegen ihren Verfahrensbevollm344chtigten werden hiervon jedoch nicht be-r374hrt. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Zwickau, Entscheidung vom 13.07.2005 - 25 XV 3/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2007 - W XV 1488/05 -
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