BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 5/10 vom 13. Oktober 2010 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 13. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG aF ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Mai 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den 374brigen Beteiligten auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 15.865 200. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Dezember 2008 erwarb der Beteiligte zu 1 von den Beteiligten zu 7 und 8 zwei landwirtschaftlich genutzte Grundst374cke mit einer Gesamtgr366337e von 3,1730 ha zum Preis von 15.865 200. Die Beteiligte zu 4 374bte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus. 1 Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung (Genehmigung des Kaufvertrags) zur374ckge-wiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zu-gelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Aufhebung des Be- 2 - 3 - schlusses des Oberlandesgerichts - Senat f374r Landwirtschaftssachen - und die Zulassung der Rechtsbeschwerde erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 1. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Beschwerdegerichts sieht das Gesetz nicht vor. 4 2. Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbe-schwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zul344ssig. Daran fehlt es jedoch. 5 a) Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei-chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschie-de in einzelnen Elementen der Begr374ndung der miteinander verglichenen Ent-scheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechts-anwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, ArgarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 6 b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Der Beteiligte zu 1 h344lt vielmehr die angefochtene Entscheidung f374r falsch. Zwar 7 - 4 - macht er auch eine Abweichung von n344her bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Beschwerdegerichts selbst geltend; er zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht abweichend von einem Rechtssatz in den Vergleichsentscheidungen aufgestellt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG aF. Obwohl das Rechtsmittel ohne R374cksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine M366glichkeit vor, den Verfahrensbevollm344ch-tigten des Beteiligten zu 1 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzu-erlegen. Etwaige Ersatzanspr374che des Beteiligten zu 1 gegen seine Verfah-rensbevollm344chtigten werden hiervon jedoch nicht ber374hrt. 8 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 06.01.2010 - Lw 7/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 20.05.2010 - Lw U 96/10 -
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