BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 5 / 1 3 vom 25. April 2014 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 9 Abs. 5 a) Die Behörde darf die Genehmigung eines Vertrags über die Veräußerung eines land - oder forstwirtschaftlic hen Grundstücks auch dann nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagen, wenn sie den Vertrag, obwohl das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsrecht hätte ausgeübt werden können, entgegen § 12 GrdstVG dem Siedlungsunternehmen nicht vorgelegt hat (Fortführu ng von Senat, Beschluss vom 7. Juli 1966 - V BLw 9/66, NJW 1966, 2310). GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) Die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einem im Bieterverfahren ermittelten Preis ist - ungeachtet eines von einem Gutachter ermittelten niedrigeren innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerts - nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu versagen, wenn um dieselbe Fläche konkurrierende Landwirte bereit sind, einen (annähernd) gleich hohen Preis zu zahlen. BGH, Beschluss vom 25. April 2 014 - BLw 5/13 - OLG Jena AG Erfurt - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25 . April 201 4 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Beer und Kee s besc hlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandes gerichts in Jena - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 24. Juni 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 2 und zu 5 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Ge - richtsgebühren sind von der Beteiligten zu 1 nicht zu erheben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 46.000 . Gründe: I. Mit notariellem Vert r ag vom 17 . August 2010 ver kaufte die Beteiligte zu 2 fünf in Thüringen belegene landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Größe en Beteiligte n zu 5. Die Beteiligte zu 2, die ehemals v olkseigene landwirtschaftliche Grundstücke veräußert, hatte zuvor eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt, bei der der Beteiligte zu 5 das höchste Angebot abgegeben hatte. Der Beteiligte zu 5 ist Haupterwerbslandwirt und Inhaber eines etwa 250 k m von d en gekauften Grundstück en entfernten land wirtschaftlichen Betriebs; er beabsichtigt nicht , die se Grundstücke selbst zu be wirtschaften, sondern will sie an einen ortsansässigen Landwirt verpachten. 1 - 3 - Die Beteiligte zu 3 (Genehmigungsbehörde), die den Vert rag nicht dem Siedlungsunternehmen zur Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vorgelegt hatte, versagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz , weil die Veräußerung zum Zwecke der Verpachtung im Hinb lick auf das Erwerbsinteresse ortsansässiger landwirtschaftlicher Unternehmen eine ungesunde Verteilung des Boden s bedeute und der vereinbarte Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks stehe. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Ant rag der Beteiligten zu 2 auf Erteilung der Genehmigung mit der Begründung statt gegeben , dass die Veräußerung auch zu der Agrarstruktur nicht widerspreche, weil bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung sich keine erwerbswi lligen und aufstockungsbedürftigen Landwirte gemeldet hätten , die bereit gewesen seien, den noch ange messenen Kaufpreis (von 50 % über de m vo n de m Sachverständigen festgestellten innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert ) zu zahlen. Mit der g e gen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde hat die Beteiligte zu 1 ( die übergeordnete Behörde) zwei Erklärungen in der Nähe ansässiger Landwirte vorgelegt, die die Grundstücke für einen Preis von bis zu erwerben woll en . Das Oberlandesgericht (La n dwirtschaftssenat) hat die Beschwerde zurückgewiesen . Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der zugelassene n Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung der Genehmigung erreichen will. II. Das Beschwerdegericht (dessen Entscheidung in AUR 2013, 3 38 ff. ver - öffentlicht ist ) meint, die Beteiligte zu 3 hätte die beantragte Genehmigung nicht versagen dürfen. 2 3 4 5 - 4 - Eine Versagung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG komme nach § 9 Abs. 5 GrdstVG schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beteiligte zu 3 den Vertra g nicht gemäß § 12 GrdstVG dem Siedlungsunternehmen zur Entscheidung über die Ausübung de s siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht s vorgelegt habe, obwohl die Voraussetzungen für dessen Ausübung vorgelegen hätten. Der Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Grd stVG liege nicht vor, obwohl nach dem gutachterlich festgestellten innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert ein grobes Missverhältnis zwischen dem Preis und dem Wert de r Grundstück e bestehe . Eine Versagung der Genehmigung aus diesem Grund komme, wenn - wie h ier - ein Landwirt Käufer sei, nur in den Ausnahmefällen in Betracht, in denen der gebotene Preis außerhalb jeder vernünftigen betriebswirtschaftlichen Kalkulation liege. Da von könne jedoch nicht ausgegangen werden, wenn zwei um die Fläche konkurrierende L andwirte einen annähernd gleich hohen Preis für den Erwerb dieser Fläche zu zahlen bereit seien . III. Die nach § 9 LwVG i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG a uf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft e und auch im Übrigen nach § 71 Abs. 1 FamFG zul ässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die nach § 2 Abs. 1 GrdstVG erforderliche Genehmigung zu Veräußerungen landwirtschaftlicher Grundstücke , derer es auch bei den Verkäufen durch die Be teiligte zu 2 bedarf ( Senat, Beschluss vom 27. November 200 9 - BLw 4/09, NJW - RR 2010, 886 ff . ), ist von dem Landwirtschaftsgericht zu Recht nach § 2 2 Abs. 3 GrdstVG erteilt worden. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht davon aus , dass die Beteiligte zu 3 nach § 9 Abs. 5 GrdstVG die beantragte Genehmigung nich t nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versag en d urfte . 6 7 8 9 - 5 - a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste sich das Be - schwerde g ericht nicht mit der Frage befassen , ob die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Haupterwerbslandwirt eine un gesun de Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, w enn der Käufer wegen der zu große n Entfernung von seiner Hofstelle das Kaufgrundstück nicht selbst bewirtschaften k ann. D as ist hier nach § 9 Abs. 5 GrdstVG nicht zu prüfen . Dies e Vorschrift bestimmt, dass dann , wenn die Voraussetzungen vor liegen , unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, jedoch nicht ausgeübt wird, die Genehmigung nach (§ 9) Absatz 1 Nr. 1 nur versagt werden kann, falls es sich um die Veräußerung eines l and - oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt. Dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 Abs. 1 RSG vorlagen, hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt. b) Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Ein wendungen , sondern meint, dass § 9 Abs. 5 GrdstVG nur dann einschlägig sei , wenn ein mit einem Nichtlandwirt geschlossene r Vertrag wegen des Erwerbsinteresses anderer Land wirte nicht hätte genehmigt werden können und die Behörde die Genehmigung versage, o hne dass s iedlungs rechtliche Vorkaufsrecht geprüft zu haben. aa) Das widerspricht indessen dem Reg e lungsi nhalt de r Norm . Der Senat hat bereits entschieden , dass bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts, falls ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr . 3 GrdstVG nicht vorliegt, die Geneh migung eines Vertrags über die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke ohne weitere Prüfung zu erteilen ist, also auch dann, wenn der Erwerber schon genug Land hat oder das Grundstück zu anderen als land w irtschaft lichen Zwecken ver wendet werden soll oder Landwirte das Grundstück dringend brauchen und auch erwerben wollen (Beschluss vom 7. Juli 1966 - V BLw 9/66, NJW 1966, 2310). An dieser Rechtsprechung, d i e von den Oberlandesgerichte n (vgl. OLG Stuttgart, RdL 10 11 12 - 6 - 197 0, 232; OLG Frankfurt, RdL 2005, 274, 275; OLG Jena, AuR 2013, 340 , 341 ) und im Schrifttum (Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 9 Anm. 4.10. 7, S. 559 ) geteilt wird , hält der Senat fest. bb) Die in § 9 Abs. 5 GrdsVG bestimmte Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn wegen eines erheblich über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert liegenden Kaufpreis es die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zu erwarten war . Da das Siedlungsunternehmen den Vertrag nur als Ganzes oder überhaupt nicht über nehmen kann, ist es nicht z ulässig, bei der Auslegung des § 9 Abs. 5 GrdstVG danach zu differenzieren , ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht wegen der Höhe des Kaufpreises oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt hat (Senat, Beschluss vom 7. Juli 1966 - V BLw 9/66, aaO). cc) Die Behörde darf die Genehmigung des Vertrags auch dann nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagen, wenn sie den Vertrag, obwohl das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsrecht hätte ausgeübt werden können, entgegen der Bestimmung in § 12 GrdstVG dem Siedlungsunternehmen nicht vorgelegt hat . Die Behörde kann durch ein solches gesetzwidrige s Verhalten weder dem Antragsteller die Vorteile entziehen, die sich für ihn nach § 9 Abs. 5 GrdstVG bei Nichtausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ergebe n, noch den ihr zustehenden Prüfungsrahmen auf den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bezeichneten Versagungsgrund erweitern ( vgl. OLG Koblenz, RdL 1964, 292, 293; OLG Oldenburg, RdL 1976, 52). 2. Das Vorliegen des in § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG bezeichneten Vers agungs grunds verneint das Beschwerdegericht ohne R echtsfehler. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grund stücks steht. 13 14 15 - 7 - a) N ach den auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Fest - stellungen zum Verkehrswert wäre allerdings von einem solchen Missverhältnis auszugehen. aa) Der Wert des Grundstücks im Sinne d ies er Vorschrift ist der inner landwirtschaftliche Verkehr swert . E r wird durch den Preis bestimmt, der bei einem Verkauf von einem Landwirt an einen anderen erzielt wird (Senat, Beschluss vom 2. Juni 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 300; Beschluss vom 27. April 2001 - BLw 14/00, WM 2001, 1569, 1570). Dieser Wert entspricht in der Regel dem durch schnittlichen Preis, der sich aus den Kaufpreissammlungen über die bei Verkäufen landwirtschaftlicher Grundstücke in der näheren Umgebung in den vergangenen Jahren erzielten P reise ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Jun i 1968 - V BLw 10/68, aaO; OLG Frankfurt, RdL 2005, 274, 276; Ehrenforth, Reichssiedlungsgesetz u nd Grundstücksverkehrsgesetz, § 9 GrdstVG S. 452; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 9 Anm. 4.12. 2.1, S. 603 ). Auf dieser Grundlage hat der gerichtliche Sachverständig e den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert ermittelt. De n Einwand der Beteiligten zu 2 , die Rechtsprechung zur Bestimmung eines innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerts sei überholt, jedenfalls aber auf die neuen Länder nicht ohne w eiteres übertragbar, ist unbegründet. Der Senat hat bereit s entschieden , dass das Grundstücksverkehrsgesetz bundes einheitlich anzuwenden und den besonderen Marktverhältnissen in den neuen Ländern auf sachverständiger Ebene bei der Ermittlung des innerlandwirtschaftlichen Verk ehrswerts Rechnung zu tragen ist (Senat, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 2/12, BzAR 2014, 104 Rn. 58 ). Die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG auch auf die im Bieterverfahren erzielten Preise entspricht dem Zweck des Versagungsgrunds . Die Vorschri ft soll Erschwerungen des zur Verbesserung der Agrarstruktur erforderlichen Landerwerb s durch interessierte Land - und Forstwirte infolge überhöhte r Preise verhindern ( BVerfGE 21, 87, 90; Senat, Beschlü ss e vom 2. Juni 1968 16 17 18 - 8 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 299 u nd vom 3. Juni 1976 - V BLw 16/75, WM 1976, 849, 851 ) . Dem widerspräche es , wenn die Beteiligte zu 2 als größte Anbieterin solcher Flächen in den neuen Ländern bei ihren Verkäufen Preise durchsetzen könnte, welche die landwirtschaftlichen Betriebe mit Ansc haffungskosten für den Grunderwerb belaste ten, die ihr en Bestand oder ihre Wirtschaftlichkeit bedrohten . bb) Danach wäre hier von einem grobe n Missverhältnis zwischen dem Ein Missverhältnis i m Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG liegt in der Regel dann vor , wenn der verein barte Preis den nach den Kaufpreissammlungen ermittelten Verkehrswert um mehr als 50 vom Hundert über steigt (Senat, Beschluss vom 2. Juni 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 30 4 ; OLG Frankfurt, RdL 2005, 274, 275; O LG Jena, NJOZ, 2012, 1400, 1401 ; OLG Stuttgart, NJW - RR 2011, 1385, 1387 ) . b) Hier nicht zu entscheiden ist die Frage, ob die zur Veräußerung landwirt schaftlicher Grundstücke erforderliche Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG auch bei einem durch öffentliche Ausschreibung zustande gekommenen Verkaufs preis versagt werden darf, wenn der Verkäufer ein dem Staat zuzurechnende s Unter nehmen ist, d as für dessen Rechnung landwirtschaftliche Grundstücke verkauft. In d iesen Fällen stoßen die auf gesamtwirtschaftlichen und sozialen Gründen beruhen de preisrechtliche Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG (BVerfGE 21, 87, 90) und das europarechtliche Verbot staatlicher Beihilfen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) möglicherweise aneinan der. Diese Rechtsfrage ist Gegenstand eines Vorlagebe schlusses des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 2/12, BzAR 2014, 104 ff. ) . Sie ist allerdings dann nicht entscheidungserheblich, we nn der sich aus d em Verhältnis von Kaufpreis und Grundstückswert ergebende Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG nicht anzuwenden ist, weil durch die 19 20 - 9 - Veräußerung zu diesem Preis ungünstige Auswirkungen auf die Agrarstruktur nicht zu erwarten sind (vgl. Senat, Besch luss vom 3. Juni 1976 - V BLw 16/75, WM 1976, 849, 851). So liegt es hier . c) Da s Beschwerdegericht verneint im Ergebnis zutreffend den Versagung sgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG unter Hinweis darauf , dass der Beteiligte zu 5 im Hauptberuf Landwirt i st und dass die um die verkauften Fläche konkurrie renden ortsnahen Betriebe einen Preis zu zahlen bereit sind, der nicht wesent lieg t . aa) Für den Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG kommt es anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht darauf an, ob de r das Grundstück erwerbende Landwirt dieses selbst bewirtschaften oder verpachten will. Das ist w ie das Beschwerdegericht zutreffend darlegt allein für die Prüfung des Versagungsgrunds nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG von Bedeutung, wenn das Erwerbs intere sse des künftigen Verpächters in Konkurrenz zu dem Erwerbsinteresse eines Landwirts tritt , der das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs d r ingend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 1990 BLw 8/88, BG HZ 112, 86, 88 mwN). Mit dem Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG soll dagegen verhindert werden, dass durch Veräußerungen zu überhöhte n Preise n Nachteile für die Agrarstruktur e intreten (Senat, Beschluss vom 5. Juni 1976 V BLw 16/75, AgrarR 197 7, 65, 66). Nach dem Zweck d ies er Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber , der den hohen Preis zu zahlen bereit ist , beabsichtigt , das Grundstück selbst zu bewirtschaften oder es zu verpachten. Maßgebend ist vielmehr, dass die Veräußerung zwec ks weiterer landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks erfolgt und dass der vereinbarte Kaufpreis aus dem Betriebsertrag eines Berufslandwirts erwirtschaftet werden muss. Ist beides der Fall, ist davon auszugehen, dass der Preis nach 21 22 - 10 - Auffassung des Erwer bers nicht zu einer Belastung führt, die die Existenz oder die Wirtschaftlichkeit seines Betriebes gefährdet. bb) Ob deswegen der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG schon dann entfällt, wenn der Erwerber Vollerwerbslandwirt ist, ist allerdings umstritten. (1) Einige Oberlandesgericht e (OLG Stuttgart, NJW - RR 2011, 1385, 1387 und OLG Jena, AuR 2013, 341 , 342 ) vertreten unter Hinweis auf Netz (GrdstVG , 6. Aufl. § 9 Anm. 4.12.6. , S. 610 ), mit Rücksicht auf den gesetzgeberischen Zweck dürfe der P reis, den ein hauptberuflicher Landwirt zu zahlen bereit sei, nur in Ausnahmefällen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG von der Behörde beanstandet werden. Es sei nämlich grundsätzlich Sache des erwerbenden Landwirts, zu überlegen, ob der angebotene Preis für ih n und seinen Betrieb sinnvoll sei. Die Behörde und das Gericht hätten diese eigenständige Kalkulation nicht zu überprüfen. (2) Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Schleswig (AuR 1980, 254; dieser Entscheidung ebenfalls z ustimme nd Netz, aaO, Anm. 4.12.2.2, S. 604 ), dass bei der Prüfung des Versagungsgrunds auf die Gesamtheit der Landwirte, insbe sondere im örtlichen Bereich, abzustellen sei. Überpreise führten im Falle der be hördlichen Genehmigung der Verträge zur Erhöhung des Mittelwerts als Ric htschnur des Verkehrswerts und hätten dadurch eine allgemeine Anhebung des genehmigungsfähigen Preisvolumens zur Folge. Das sei eine Gefahr, die vor allem finanzschwache Landwirte träfe. Diese Gefahr laufe konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstru ktur zuwider und sei vo n dem Schutzbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG erfasst. 23 24 25 - 11 - (3) Beide Auffassungen sind in ihrer Allgemeinheit nicht richtig. ( a ) Die auf die Kalkulation nur eines Landwirts gestützten Erwägungen des Beschwerdegerichts treffe n so nicht zu. Der Versagungsgrund entfällt nicht schon deswegen, weil ein Landwirt den Preis als für seinen Betrieb noch tragbar erachtet. Der mit dem Versagungsgrund in § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrstVG verfolgte gesamtwirtschaftliche und soziale Zweck ist auf die Gesamtheit der erwerbswilligen und erwerbsbereiten Land - und Forstwirte bezogen. Durch die Genehmigung d er Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einem Preis , der weit über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert liegt, sind un günstige Auswirkungen auf die Agrarstruktur auch dann zu erwarten, wenn der zur Zahlung eines solchen Preises bereite Erwerber Landwirt ist. Die Genehmigung solcher Veräußerungen führt zu einer Erschwerung des Grunderwerb s d urch interessierte Landwirte. A n d ies en n egativen Auswirkungen, welche die Genehmi gung en von Veräußerung en zu überhöhten Preis en für die Agrarstruktur insgesamt h aben , ändert der Umstand grundsätzlich nichts , dass der einen solchen Preis zu zahlen bereite Erwerber Landwirt ist . ( b ) Im Ergebnis ist die angefochtene Entscheidung dennoch richtig . Die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einem im Bieterverfahren ermittelten Preis ist - ungeachtet d es von einem Gutachter ermittel ten innerlandwirtschaftl ichen Verkehrswerts - dann nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu versagen, wenn die um die selbe Fläche konkurrierenden erwerbswilligen landwirtschaftlichen Unternehmen - wie hier - ebenfalls bereit sind, einen (an nähernd) gleich hohen Preis zu zahlen. In diesem Fall ist nämlich vor dem Hintergrund, dass Berufslandwirte keine aus dem Betriebsertrag nicht zu erwirtschaf tende Kaufpreisangebote abzugeben pflegen, die Annahme begründet , dass der nach einem Bieterverfahren bestimmte Preis nicht überhöht ist . V on der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einem Preis, der nach der Einschätzung 26 27 28 - 12 - mehrerer (auch ortsansässiger) Landwirte aus dem Betriebsertrag erwirtschaftet werden kann, sind die ungünstigen Auswirkungen auf die Agrarstruktur, die mit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG bestimmten Versagungsgrund abgewehrt werden sollen , nicht zu erwarten . I V. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 2 LwVG i .V .m. § 11 Abs. 1 Satz 1 KostO, die jenige über die außergericht lichen Kosten ergeht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 36 Abs. 1 Satz 1 LwVG. Stresemann Lemke Czub Vorinstanzen: A G Erfurt, Entscheidung vom 07.11.2012 - Lw 13/10 - OLG Jena, Entscheidun g vom 24.06.2013 - Lw U 47/13 - 29
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