ECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW5.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 5/15 vom 28. April 2017 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Landwirtschaftssachen , hat am 28. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel sowie die ehrenamtlichen Richter Köhler und Beer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats Senat für Landwirtschaftssachen - des Ober - landesgerichts Hamm vom 12. November 2015 wird zurückgewi e- sen. Die B eteiligte zu 3 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde - verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Bete i- ligten zu 1. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 400.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Nachabfindu ngsansprüche der Beteiligten zu 3. Deren Bruder, C . S . , war Eigentümer des im Rubrum genannten Hofes im Sinne der Höfeordnung. Er verstarb im Juli 2006 und wu r- de hinsichtlich des hoffreien Vermögens von seiner Ehefrau M . H . zu 3/4 und der Beteiligten zu 3 zu 1/4 beerbt. Im Hinblick auf die Hoferbfolge füh r- 1 - 3 - ten die Erbinnen ein Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO. Noch vor de s- sen Abschluss errichtete M . H . am 12. Februar 2007 ein handschriftl i- ches Testament mit folgendem Wortlaut: Erbe ausgeschlossen sind meine Schwester [Beteiligte zu 2] und meine Mutter, I . H . . Die beiden, die mir zeitlebens das Leben zu [sic] Am 27. April 2008 verstarb M . H . (im Folgenden: Erblasserin) kinderlos. Mit einer seit dem Jahr 2010 rechtskräftige n Entscheidung stellte das Landwirtschaftsgericht fest, dass sie Hoferbin nach ihrem Ehemann ist. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden Tierschutzverein), die Mutter und die Schwester der Erblasserin (Beteiligte zu 2) stritten in der Folgezeit über die Wirks amkeit des Testaments. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, vereinba r- ten sie, dass der Tierschutzverein das hoffreie Vermögen und die Beteiligte zu 2 das Hofvermögen erhalten solle. Mit Zustimmung des Tierschutzvereins b e- a n tragte die Beteiligte zu 2 bei dem Landwirtschaftsgericht gemäß § 11 HöfeVfO die Feststellung, dass sie Hoferbin geworden ist. Die Landwir t- schaftskammer Nordrhein - Westfalen teilte mit, dass gegen ihre Wirtschaftsf ä- higkeit keine Bedenken bestünden. Durch Beschluss vom 23. Februar 2012 wies das Landwirtschaftsgericht die Feststellungsanträge der Beteiligten zu 2 zurück, weil es die Erbeinsetzung des Tierschutzvereins und die Enterbung der Beteiligten zu 2 als wirksam ansah. Die Beteiligte zu 2 legte gegen diese En t- scheidung Beschwerde ein. So dann schloss sie mit ihrer Mutter und dem Tie r- schutzverein am 18. Juli 2012 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die vor Einleitung des Verfahrens getroffene Einigung bekräftigt wurde; der Tie r- schutzverein erkannte die Beteiligte zu 2 als Hoferbin an und verpflichtete sich, den Hof auf sie zu übertragen, wobei die Beteiligte zu 2 eventuelle Nachabfi n- 2 3 - 4 - dungsansprüche der Beteiligten zu 3 tragen sollte. Anschließend nahm die B e- teiligte zu 2 ihre Beschwerde zurück und der Tierschutzverein wurde als Eige n- tümer des Hofes in das Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2014 übertrug er den Hof auf die Beteiligte zu 2. Der Tierschutzverein hat - unterstützt durch die Beteiligte zu 2 - bea n- tragt festzustellen, dass der Beteiligten zu 3 aufgrund der Übertragung des Ho fes ein Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 HöfeO nicht zusteht. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag stattgegeben. Das Obe r- landesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die Beschwerde der B e- teiligten zu 3 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen im Hi n- Mit der Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 3 erreichen, dass der Antrag des Tierschutzvereins zurückgewiesen wird. Der Tierschutzverein bean tragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Beteiligte zu 3 sei als Berechtigte im Sinne von § 12 HöfeO anzusehen, da sie nach C . S . zwar Mi t- erbin, aber nicht Hoferbin geworden sei. Eine Nachabfin dungspflicht des Tie r- schutzvereins komme grundsätzlich in Betracht. Es liege ein Fall doppelter Ho f- folge gemäß § 13 Abs. 7 HöfeO vor, obwohl der Tierschutzverein als eingetr a- gener Verein gemäß §§ 1, 5 HöfeO nicht Hofeigentümer und damit auch nicht Hoferbe im eigentlichen Sinne sein könne. Der damit verbundene Verlust der Hofeigenschaft lasse die Nachabfindungspflicht nicht entfallen. Die Übertragung des Hofes von dem Tierschutzverein auf die Beteiligte zu 2 sei jedoch nicht als nachabfindungspflichtige Ve räußerung im Sinne von § 13 Abs. 1 HöfeO anzusehen. Die Norm sei dahingehend einschränkend au s- 4 5 6 - 5 - zulegen, dass hierunter nicht solche Eigentumsübertragungen fielen, die auf einer der materiellen Rechtslage entsprechenden einvernehmlichen Einigung der Erbpräte ndenten über die Hoferbfolge beruhten; diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Jedenfalls fehle es an einem Veräußerungserlös im Sinne von § 13 Abs. 1 HöfeO. Die Erbenstellung des Tierschutzvereins hinsichtlich des hoffreien Vermögens stelle keine Gegenl eistung dar, sondern ergebe sich aus dem Testament der Erblasserin. Ein fiktiver Veräußerungserlös sei nicht zugrunde zu legen. Insbesondere verstoße die unterlassene Erlöserzielung nicht im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO gegen Treu und Glauben. Künfti ge Nachabfindungsansprüche der Beteiligten zu 3 würden nicht abgeschnitten, sondern richteten sich nunmehr gegen die Beteiligte zu 2. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie entgegen der Ansicht des Tierschutzvereins insgesamt sta tthaft. Weder der Tenor der B e- schwerdeentscheidung noch die Entscheidungsgründe enthalten eine B e- schränkung der Zulassung. Zwar hat das Beschwerdegericht zur Begründung der Zulassungsentscheidung nur auf die Auslegung des Begriffs der Veräuß e- rung verwiesen und nicht auf die Frage, ob ein Veräußerungserlös erzielt wo r- den ist. Dies ist aber nicht als Beschränkung des Umfangs der Zulassung zu verstehen, da die Entscheidung über den einheitlichen Nachabfindungsa n- spruch im Zweifel insgesamt zur Überprüfung geste llt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 73/15, NJW 2016, 2035 Rn. 8). Ob eine solche Beschrä n- kung der Zulassung überhaupt wirksam vorgenommen werden könnte, kann dahinstehen. 2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Vorinstanzen h a- ben dem negativen Feststellungsantrag zu Recht stattgegeben. Der Beteiligten zu 3 steht kein Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 7 HöfeO zu. 7 8 - 6 - Unter den in § 13 Abs. 1 HöfeO näher geregelten Voraussetzungen kann ein nach § 12 HöfeO Berechtigter die Herausgabe des erzielten Erlöses zu einem Teil verlangen, wenn der Hoferbe den Hof innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall veräußert. Gemäß § 13 Abs. 7 HöfeO gilt dies unter anderem auch dann, wenn ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolg e übergegangen ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall im Sinne von § 13 Abs. 1 HöfeO den Hof veräußert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Im Ausgangspunkt zutreffend - und von der Rechtsbeschwerde unb e- anstandet - ordnet das Beschwerd egericht die Beteiligte zu 3 als Berechtigte im Sinne von §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 HöfeO ein, da sie Miterbin nach ihrem ve r- storbenen Bruder, aber nicht Hoferbin geworden ist, und sieht weiter den Tie r- schutzverein als möglichen Dritten im Sinne von § 13 Abs . 7 HöfeO an. Zwar kann ein Verein als juristische Person gemäß § 1 Abs. 1 HöfeO nicht Eigent ü- mer eines Hofs sein; die Hofeigenschaft entfällt unter den Voraussetzungen des § 10 HöfeO (vgl. Lüdtke - Handjery/v . Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 7 Rn. 6). Dies änd ert aber nichts daran, dass der Hof im Sinne von § 13 Abs. 7 HöfeO im W e- ge der Erbfolge auf den Tierschutzverein als Dritten übergegangen sein könnte. b) Ob der Tierschutzverein den Hof tatsächlich im Weg der Erbfolge e r- langt hat, und ob der Eigentumser werb der Beteiligten zu 2 auf einer Veräuß e- rung im Sinne von § 13 Abs. 1 HöfeO beruht, bedarf keiner Entscheidung. Die letztere Frage hat das Beschwerdegericht zwar zur Zulassung der Rechtsb e- schwerde veranlasst. Sie ist aber, wie auch das Beschwerdegericht der Sache nach erkennt, nicht entscheidungserheblich. Rechtsfehlerfrei nimmt das B e- schwerdegericht nämlich an, dass es jedenfalls an einem Veräußerungserlös fehlt, dessen Herausgabe die Beteiligte zu 3 zum Teil verlangen könnte. 9 10 - 7 - aa) Unter dem erzielte n Erlös im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO ist der Gegenwert zu verstehen, der dem Hofeigentümer durch den die Au s- gleichsverpflichtung begründenden Vorgang zugeflossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2000 - BLw 33/99, RdL 2000, 242; siehe auch § 13 Abs. 1 Satz r- schutzverein durch die Übertragung des Hofs nicht erzielt. Die Erbenstellung hinsichtlich des hoffreien Vermögens ergibt sich aus dem Testament. Die von der Beteiligten zu 2 übernom mene Verpflichtung, den Tierschutzverein von Nachabfindungsansprüchen freizustellen, ist schon deshalb kein Gegenwert, weil sie ihrerseits voraussetzt, dass ein Veräußerungserlös erzielt worden ist. bb) Ein Nachabfindungsanspruch ergibt sich auch nicht auf der Grundl a- ge eines fiktiven Veräußerungserlöses. (1) Der Grundsatz, den Ausgleichsanspruch auf der Basis eines tatsäc h- lich erzielten Erlöses zu berechnen, wird nur in drei Fällen zugunsten eines fi k- tiven Erlöses durchbrochen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2000 BLw 33/99, RdL 2000, 242). Erstens gilt der Verkehrswert des Hofs im Zei t- punkt der Einbringung in eine Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 HöfeO als Veräußerungserlös. Diese Norm ist offensichtlich nicht einschlägig; als Au s- nahmevorsc hrift kann sie, anders als die Rechtsbeschwerde meint, auch nicht analog angewendet werden. Zweitens kann ein fiktiver Veräußerungserlös unter bestimmten, hier ebenfalls nicht gegebenen Voraussetzungen bei dinglichen Belastungen anzusetzen sein (§ 13 Abs. 5 Satz 2 HöfeO). Entscheidend ist d a- her nur, ob der dritte Fall vorliegt, in dem die Nachabfindung nach einem fikt i- ven Erlös zu berechnen ist; dieser ist in § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO geregelt und setzt voraus, dass es der Hoferbe (hier ggf. der Tierschutzve rein gemäß § 13 Abs. 7 HöfeO) wider Treu und Glauben unterlassen hat, einen Erlös zu erzielen. 11 12 13 - 8 - (2) Die genannten Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 HöfeO verneint das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler. (a) Ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, bestimmt sich maßgeblich nach Sinn und Zweck des § 13 HöfeO. Die Norm trägt dem U m- stand Rechnung, dass mit der Veräußerung des Hofs der Grund für die Bevo r- zugung des Hoferben und die Benachteiligung der Miterben in Form einer nie d- rigen B emessung ihrer Abfindungen anstelle ihrer Erbteile entfällt. Wird das E i- gentum an dem Hof in einer Weise übertragen, dass Ansprüche aus § 13 HöfeO nicht entstehen, kann dies gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn es aus einem zu missbilligenden Beweggrund geschieht und mit dem Sinn des Nachabfindungsanspruchs unvereinbar ist. So kann es etwa liegen, wenn sich der Hoferbe die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Erlös, schon vor Ablauf der zwanzig Jahre verschafft, die Eigentumsumschreibung aber erst nach Fristablauf vornimmt, um die Nachabfindungsansprüche zu u m- gehen (vgl. Senat , Beschluss vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63, RdL 1965, 20, 21 zu § 13 HöfeO aF). Auch eine Schenkung ist im Grundsatz als treuwidrig anz u- sehen (vgl. OLG Celle, RdL 2000, 127, 128). (b) Daran gemessen verneint das Beschwerdegericht einen Verstoß g e- gen Treu und Glauben rechtsfehlerfrei. (aa) Es lässt sich von der nachvollziehbaren Überlegung leiten, dass der Tierschutzverein und die Beteiligte zu 2 ihre Abrede nicht getroffen hab en, um die Beteiligte zu 3 zu benachteiligen, sondern weil sie schon vor Einleitung des Feststellungsverfahrens zu der übereinstimmenden Rechtsauffassung gelangt waren, dass der Tierschutzverein nicht Hoferbe sein konnte und dass diese Rechtsstellung der w irtschaftsfähigen Beteiligten zu 2 zukam. Sie gingen de s- halb davon aus, dass die gegenteilige Entscheidung des Landwirtschaftsg e- richts vor dem Beschwerdegericht keinen Bestand haben würde, eine Einschä t- 14 15 16 17 - 9 - zung, die das Beschwerdegericht selbst nicht nur als r ealistisch, sondern als zutreffend ansieht. (bb) Der Senat muss die Rechtslage nicht abschließend beurteilen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann schon dann zu verneinen sein, wenn die Parteien gute und nachvollziehbare Gründe für den Abschluss eine s Ve r- gleichs bzw. eines Erbauslegungsvertrags (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2353 Rn. 47) und dessen dinglichen Vollzug haben. Davon ist hier auszugehen. Im Hinblick auf die Hoferbfolge war zumindest zweifelhaft, ob die Erbeinsetzung des Tiersch utzvereins gemäß § 134 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nichtig war, weil die Beteiligte zu 2 als wirtschaftsfähige Hoferbin in Betracht kam (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 1960 - V BLw 38/59, BGHZ 32, 288, 293 ff.; Lüdtke - Handjery/v. Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 10 Rn. 9; Wöhrmann , Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 10 Rn. 11 f.). Was das hoffreie Vermögen anging, stellten die Beteiligte zu 2 und ihre Mutter die Testierfähigkeit der Erblasserin zwar in Abrede, weshalb die Vertragsparteien ausw eislich der Präambel ihres Vertrag vom 18. Juli 2012 eine weitere Auseinandersetzung vor den ordentlichen Gerichten vermeiden wollten. Ins o- weit mussten sie aber davon ausgehen, dass sich eine Testierunfähigkeit der Erblasserin nur schwer beweisen lassen wü rde; das Beschwerdegericht schätzt die Beweisführung insoweit als aussichtlos ein. Im Ergebnis entsprach es daher einer nachvollziehbaren Einschätzung der Rechtslage, dass der Beteiligten zu 2 der Hof und dem Tierschutzverein das hoffreie Vermögen zustand. (cc) Die Beteiligte zu 3 erfährt hierdurch keine unzumutbare Benachteil i- gung. Da sie an dem Feststellungsverfahren nicht beteiligt war, ist - anders als die Rechtsbeschwerde offenbar meint - im Verhältnis zu ihr nicht bindend fes t- gestellt, dass der Tie rschutzverein Hoferbe ist (vgl. § 12 Abs. 1 HöfeVfO). D a- her kann sie sich im Verhältnis zu der Beteiligten zu 2 auf den Standpunkt ste l- 18 19 - 10 - len, dass der Hof im Wege der Erbfolge auf diese übergegangen ist. Im Übrigen hat die Beteiligte zu 2 den Feststellungen des Beschwerdegerichts zufolge dem Grunde nach anerkannt, dass sie im Falle einer künftigen Veräußerung des Hofs im Verhältnis zu der Beteiligten zu 3 als gemäß § 13 Abs. 7 HöfeO au s- gleichsverpflichtete Hoferbin anzusehen wäre; hieran muss sie sich festhal ten lassen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeVfO i.V.m. §§ 44, 45 LwVG. Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festgesetzt worden. Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Lemgo, Entscheidung vom 09.03.2015 - 17b Lw 110/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2015 - I - 10 W 70/15 - 20
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