BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 6/02 vom 4. Juli 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtl i cher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Januar 2002 wird auf Kosten der Antragsteller, die der A n - tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsb e - schwe r deverfahrens zu ersetzen haben, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 6.135,50 . Gründe: I. Die Antragsteller waren bis 1990/1991 Mitglieder der LPG Frischeie r - produktion "B. " H. . Sie nahmen im August 1993 ein von der Antragsgegnerin, einem Nachfolgeunternehmen der LPG, unterbreitetes Ve r - gleichsangebot über ihren Abfindungsanspruch wegen ihrer früheren LPG- Mitgliedschaft an und erhielten den darin genannten Betrag ausgezahlt. Diese Vereinbarung halten die Antragsteller nunmehr für unwirksam, weil die U m - wandlung und Teilung der LPG nicht nach den Vorschriften des Landwirt- - 3 - schaftsanpassungsgesetzes durchgefhrt worden und die Antragsgegnerin somit keine Rechtsnachfolgerin der LPG geworden sei. Auch sei ein bewuûter Verzicht der Antragsteller auf die Geltendmachung weiterer Ansprche nicht möglich gewesen, weil die Antragsgegnerin sie im unklaren ber den Umfang des Verzichts gelassen habe. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf die Feststellung, daû die A n - tragsgegnerin kein Rechtsnachfolgeunternehmen im Sinne des Landwir t - schaftsanpassungsgesetzes der LPG sei, gerichteten Antrag zurckgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragstell er ihren Feststellungsantrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG g e - nannten Voraussetzungen zulssig. Diese liegen hier jedoch nicht vor. Die Antragsteller fhren zwei Senatsentscheidungen (Beschl. v. 7. No- vember 1997, BLw 26/97, WM 1997, 2403, u nd Beschl. v. 27. April 2001, BLw 21/00, nicht veröffentlicht) an, zeigen aber keinen darin enthaltenen Rechtssatz auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist. Vielmehr m a - chen sie nur vermeintliche Rechtsfehler geltend. Ob dem Beschwerdegericht - 4 - solche Fehler unterlaufen sind, ist fr die Frage der Zulssigkeit der Rechtsb e - schwerde jedoch ohne Bedeutung, denn sie machen - fr sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, Agrar R 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Mglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmchti g - ten der Rechtsbeschwerdefhrer die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevol l - mchtigten werden hiervon nicht berhrt. Wenzel Krger Lemke
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