BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 6/05 vom 9. November 2005 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsanspr374che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LPGG 1959 247 24 Abs. 2; LPGG 1982 247 45 Abs. 3 Satz 1 Die Vorschriften in den LPG-Gesetzen der DDR (247 24 Abs. 2 LPGG 1959 und 247 45 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982) 374ber den 334bergang der mitgliedschaftlichen Rechte aus der Boden- und Inventareinbringung durch den Erblasser sind auf den Erben, der Mitglied in der LPG war, bezogene Sonderregelungen. Sie sind auf einen Verm344cht-nisnehmer nicht entsprechend anzuwenden, auch wenn dieser Mitglied in der LPG war und ihm in Erf374llung der Verm344chtnisanordnung des Erblassers ein in die LPG eingebrachtes Grundst374ck 374bereignet wurde. BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - BLw 6/05 - OLG Jena AG Bad Langensalza - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Land-wirtschaftssachen des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. M344rz 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der An-tragsstellerin auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 69.620,34 200. Gr374nde: I. Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsanspr374-che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. 1 Die Antragstellerin ist die Adoptivtochter von S. B. (im folgen-den Erblasserin). Sie war seit M344rz 1959 Mitglied in einer LPG Typ I 204N. 223, M. , und trat zum 1. August 1962 in die LPG III 204W. 223, eben-falls in M. ein, in die sie eine Bodenfl344che von 7,83 ha und einen Inven-tarbeitrag von 4.237,96 Mark einbrachte. 2 - 3 - Die Erblasserin war Mitglied der LPG I 204N. 223. Diese LPG schloss sich 1968 mit der LPG III 204W. 223 zusammen. Nach einem Protokoll 204374ber die zu erbringende Verm366gensdifferenz und Inventar beim Zusammen-schluss 205223 wurde von der Erblasserin eine Fl344che von 3,75 ha und ein Verm366-gensanteil von 16.801,99 Mark eingebracht. 3 Die Erblasserin lie337 am 27. Februar 1975 ein Testament notariell beur-kunden, in dem sie die Antragstellerin zu ihrer Alleinerbin einsetzte und Ver-m344chtnisse durch die 334bertragung bestimmter landwirtschaftlich genutzter, in die LPG eingebrachter Grundst374cke f374r O. S. , J. H. sowie E. Sch. anordnete. Im Testament ist vermerkt, dass die Grundst374cke, die an O. S. und J. H. gehen sollten, zum Teil aus dem Ver-m366gen ihrer Eltern stammten und an die Linie S. zur374ckgehen sollten. In Bezug auf den Inventarbeitrag wurde im Testament verf374gt, dass dieser den Verm344chtnisnehmern entsprechend der ihnen zugedachten Grundst374cke pro-zentual zustehen solle. 4 Die Erblasserin verstarb am 8. August 1981. Nach Er366ffnung des Testa-mentes am 4. September 1981 wurden die Grundst374cke an die Verm344chtnis-nehmer 374bereignet. 5 Aus der LPG III 204W. 223 ging nach Zusammenschl374ssen mit an-deren landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Antragsgegnerin hervor. Nach dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 3. April 1991 be-schloss diese die (Auf-)Teilung des Verm366gens auf die Genossenschaftsmit-glieder gem344337 einer Aufstellung 374ber die geleisteten Arbeitsjahre. Ein Vermerk 374ber einen Beschluss zur Aufl366sung der Antragsgegnerin vom 3. April 1991 ist im Genossenschaftsregister nicht eingetragen. Wesentliche Teile des Anlage-verm366gens der Antragsgegnerin wurden danach von der Fa. T. 6 - 4 - GmbH (im folgenden M. ) genutzt, die im Oktober 1991 in Rund-schreiben den Mitgliedern der Antragsgegnerin ihre Anspr374che gem344337 dem Tei-lungsplan vom 3. April 1991 mitteilte. Am 9. Dezember 1991 fand eine Mitgliederversammlung der Antrags-gegnerin statt. In dem Protokoll 374ber den Verlauf der Versammlung ist vermerkt, dass der Tagungsleiter dar374ber hat abstimmen lassen, wer gegen die Be-schl374sse vom 3. April 1991 sei. Dazu wird vermerkt, dass dieser Beschluss bei einer Anzahl von 280 anwesenden Mitgliedern gegen 21 namentlich benannte Stimmen (u.a. die der Antragstellerin) bei keiner Enthaltung angenommen wor-den sei. Weiter ist eine Abstimmung dar374ber festgehalten, dass der Liquidati-onsbeirat t344tig sei und die LPG zu liquidieren (korrigiert in aufzul366sen) habe. Bei der Abstimmung ist eine Gegenstimme vermerkt. Schlie337lich ist in dem Proto-koll ein Beschluss vermerkt, mit dem deutlich zum Ausdruck gebracht werde, dass entsprechend dem Beschluss vom 3. April 1991 die Antragsgegnerin in die M. umgewandelt werden solle. Auch dieser Beschluss soll wieder-um gegen 21 Stimmen gefasst worden sein. 7 Die Antragstellerin k374ndigte am 16. Dezember 1991 ihre Mitgliedschaft in der Antragsgegnerin. 8 In der Registerakte der Antragsgegnerin wurde mit Datum vom 20. De-zember 1994 folgendes eingetragen: 9 204Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9.12.91 hat sich die LPG T. M. aufgel366st. Die Er366ffnungsbilanz auf den Namen der LPG (T) M. mu337 noch vorgelegt werden. Liquidationsbeirat besteht aus205223 Die Antragstellerin macht Anspr374che auf Abfindung nach dem Land-wirtschaftsanpassungsgesetz geltend, und zwar aus eigener Inventareinbrin- 10 - 5 - gung und auf Grund ihrer Stellung als Erbin aus der Einbringung von inventar-beitragsgleichen Leistungen durch die Erblasserin. Dabei hat sie auch die Antei-le am LPG I Verm366gen in die Abrechnung einbezogen, die auf die den Ver-m344chtnisnehmerin zugedachten Grundst374cke entfielen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von 180.815,75 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag in H366he von 100.567,26 DM nebst Zinsen ab-gewiesen. Der Beschluss ist von beiden Beteiligten mit der Beschwerde ange-fochten worden. Das Oberlandesgericht 226 Landwirtschaftssenat 226 hat dem auf Zahlung von 159.276,04 DM nebst Zinsen reduzierten Antrag in H366he von 69.620,64 EUR (= 136.166,14 DM) nebst Zinsen stattgegeben und die weiter-gehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin sowie die sofortige Be-schwerde der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. 11 Mir der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter. 12 II. Das Beschwerdegericht meint, dass der Antragstellerin Abfindungs-anspr374che aus eigenem und aus geerbtem Recht aus 247 51a Abs. 1 und 247 44 Abs. 1 LwAnpG dem Grunde nach zust374nden. Die K374ndigung der Mitgliedschaft durch die Antragstellerin vom 16. Dezember 1991 sei vor der mit Ablauf des 31. Dezember 1991 kraft Gesetzes eingetretenen Liquidation der Antragsgegnerin wirksam geworden. Entgegen der Eintragung im Register ergebe sich aus dem Protokoll vom 9. Dezember 1991 nicht, dass ein entsprechender Aufl366sungsbe-schluss gefasst worden sei. Zwar weise die Beschlussfassung 204der Liquidati-onsbeirat habe weiterhin die Liquidation der LPG abzuwickeln223, darauf hin, dass 13 - 6 - ein solcher Beschluss gefasst worden sein k366nnte. Die andere Beschlussfas-sung, dass man am 3. April 1991 die Antragsgegnerin in die M. habe umwandeln wollen, was aber nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sei und nunmehr nachgeholt werden m374sse, weise indessen auf einen anderen Be-schlusswillen hin. 304hnlich widerspr374chlich stelle sich der weitere Inhalt des Pro-tokolls dar. Aus eigener Mitgliedschaft habe die Antragstellerin einen Abfindungsan-spruch in H366he von 37.248,32 DM. Als Erbin nach S. B. habe sie ohne Ber374cksichtigung der auf die Verm344chtnisnehmer entfallenden Grundst374cke einen Anspruch von 90.859,89 DM. Ihr stehe ferner ein Anspruch in H366he von 21.858,26 DM wegen des LPG-I-Anteils zu, der auf die J. H. zuge-wendeten Grundst374cke entfalle. Der Eintritt in die Rechte der Erblasserin aus der Mitgliedschaft sei n344mlich an die Erbenstellung gebunden. Eine entspre-chende Anwendung des 247 24 Abs. 2 LPGG 1959 auf die Verm344chtnisnehmer komme nicht in Betracht. 14 III. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Pr374fung stand. 15 1. Unbegr374ndet sind die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Fest-stellung des Beschwerdegerichts, die Antragsgegnerin habe sich nicht aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (247 41 Satz 1 LwAnpG 1991) be-reits mit Wirkung vom 9. Dezember 1991 in Liquidation befunden. 16 a) Das Beschwerdegericht hat bei der Auslegung des Protokolls 374ber die Mitgliederversammlung vom 9. Dezember 1991, in der der Beschluss zur Aufl366-sung der Antragsgegnerin gefasst worden sein soll, keine anerkannten Ausle- 17 - 7 - gungsgrunds344tze verletzt. Ein solcher Beschluss ist zwar im LPG-Register ein-getragen worden, was einen Beweis des ersten Anscheins daf374r begr374ndet, dass auch der der Eintragung zugrunde liegende Vorgang (hier der Beschluss zur Aufl366sung der LPG) erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 31. Juli 1997, V ZR 23/96, WM 1997, 2040, 2041). Auf Grund der den Instanzgerichten auferlegten Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (247 9 LwVG i.V.m. 247 12 FGG) kann es nicht beanstandet werden, wenn das Be-schwerdegericht, nachdem die Fassung eines solchen Beschlusses streitig war, auch die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden herangezogen hat. Das Protokoll 374ber die von der Antragsgegnerin vorgetragene Beschlussfassung war schon deshalb der f374r deren Feststellung wesentliche Gegenstand, weil bereits allein der Beschluss der Mitgliederversammlung nach 247 41 LwAnpG zur Aufl366-sung der LPG gef374hrt h344tte, w344hrend der nachfolgenden Eintragung nur noch eine deklaratorische Bedeutung zugekommen w344re (vgl. OLG Hamburg, NJW 1957, 225 226 zur eingetragenen Genossenschaft). Dem Inhalt des Protokolls kommt deshalb die ausschlaggebende Bedeu-tung zu, weil aus Gr374nden der Rechtssicherheit sowohl f374r die Mitglieder als auch f374r au337enstehende Dritte, der Gegenstand der Beschlussfassung unmiss-verst344ndlich die Aufl366sung der LPG zum Inhalt haben muss. Die Aufl366sung ist nur dann beschlossen, wenn diese auch Gegenstand der Beschlussfassung gewesen ist. Es reicht dagegen nicht aus, dass dem Inhalt eines Beschlusses der Mitgliederversammlung die Aufl366sung als notwendige Konsequenz ent-nommen werden kann. Dies ist allgemeine Auffassung f374r Beschl374sse zur Auf-l366sung einer Genossenschaft nach 247 78 Abs. 1 GenG (vgl. Beuthien, GenG, 12. Auflage, 247 78, Rdn.6; M374ller, GenG, 2. Auflage, 247 78, Rdn.1). Der Grundsatz hat ebenso f374r die Beschl374sse zur Aufl366sung einer LPG nach 247 41 LwAnpG zu gelten, da auch hier die Aufl366sung die Folge eines Willens der Mitgliederver-sammlung ist, der im Beschluss zum Ausdruck kommen muss, was eine ein- 18 - 8 - deutige Beschlussvorlage und damit Klarheit 374ber den Gegenstand der Ab-stimmung erfordert. Das Beschwerdegericht hat dem Protokoll der Mitgliederversammlung einen solchen Beschluss nicht entnommen. Eine Abstimmung der Mitglieder-versammlung, die eine Entscheidung 374ber einen Antrag auf Aufl366sung der LPG zum Gegenstand hatte, zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die von ihr zitierte Beschlussfassung 374ber die T344tigkeit eines Liquidationsbeirates setzt zwar eine Aufl366sung voraus, weil es andernfalls dieses Organs nicht bedurft h344tte. Diesem Beschlussinhalt w344re aber die Aufl366sung lediglich als notwendige Folge zu entnehmen, was f374r eine Entscheidung 374ber das Ob einer Liquidation nicht gen374gt. Im 334brigen verweist das Beschwerdegericht in nicht zu beanstan-dender Weise auf die Widerspr374chlichkeit der Beschl374sse in dem Protokoll der Versammlung vom 9. Dezember 1991, das einen ungeordneten Verlauf mit aus dem Augenblick heraus formulierten und zur Abstimmung gestellten Beschluss-antr344gen widerspiegelt. 19 b) Unbegr374ndet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene R374ge unzureichender Amtsermittlung 374ber die Vorg344nge in der Mitgliederversamm-lung. Das Beschwerdegericht war nicht gehalten, den Tagungsleiter, auf dessen Zeugnis sich die Antragsgegnerin im 334brigen nicht berufen hatte, zum Ver-st344ndnis der zur Abstimmung gestellten und angenommenen Beschl374sse zu vernehmen. Eine solche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zu einzel-nen nicht protokollierten Erkl344rungen war nicht geeignet, zus344tzliche verwertba-re Erkenntnisse f374r die Auslegung eines Beschlusses zu gewinnen. Auch inso-weit gilt, dass im Interesse der Verl344sslichkeit und der Rechtssicherheit zur Feststellung und Auslegung von Beschl374ssen grunds344tzlich keine Umst344nde herangezogen werden d374rfen, die sich nicht aus der Sitzungsniederschrift selbst ergeben (vgl. RGZ 146, 145, 154 und Beuthien, aaO, Rdn.1). 20 - 9 - 2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass nicht die Antragstellerin als Erbin, sondern die Verm344chtnisnehmerin J. H. mit der Erf374llung des Verm344chtnisses durch 334bertragung der Grundst374-cke in die genossenschaftliche Stellung der Erblasserin einger374ckt sei. Gr374nde f374r die von ihr vertretene Ansicht zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die an-gegriffene Entscheidung ist auch in diesem Punkt von Rechtsfehlern frei. 21 a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der im Landwirtschaftsanpassungsgesetz begr374ndete Anspruch auf Abfindung (247 44) an den in die LPG eingebrachten Sachwert und die damit f374r das Unter-nehmen begr374ndete Nutzungsm366glichkeit ankn374pft. Die Beteiligungsanspr374che auf Inventarverzinsung und auf Bodennutzungsverg374tung sind dem zugewie-sen, dem auch der Inventarbeitrag zusteht (Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 12/99, WM 2000, 1760, 1761). Anspruchsberechtigt ist derjenige, der am Stichtag (15. M344rz 1990) Landeinbringer war, also die sich aus den Statuten ergebende Rechtsstellung in Bezug auf den eingebrachten Boden und den In-ventarbeitrag inne hatte (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 12/99, aaO). 22 b) Wer in die Rechtsstellung des Erblassers aus der Inventareinbringung eingetreten ist, ist nach der im Zeitpunkt des Erbfalles geltenden Rechtslage zu bestimmen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 58/98, WM 2000, 250, 251). Beim Tode der Erblasserin im August 1981 galt das Gesetz 374ber die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 (LPGG 1959), allerdings mit den 304nderungen durch das Einf374hrungsgesetz zum Zivil-gesetzbuch vom 19. Juni 1975 (EGZGB). 23 aa) Das Gesetz sah in 247 24 Abs. 2 LPGG 1959, dass das von einem LPG-Mitglied eingebrachte Land und Inventar als vom Erben eingebracht gilt, wenn der Erbe Mitglied der LPG ist. Danach war die Antragstellerin, die durch 24 - 10 - das Testament zur Alleinerbin bestimmt worden war, in die Rechte der Erblas-serin als LPG-Mitglied aus deren Boden- und Inventareinbringung eingetreten. Die gesetzliche Fiktion des 247 24 Abs. 2 LPGG 1959 war (wie die nachfolgende Regelung in 247 45 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982) auf die Erben beschr344nkt, auf die die Verm366genswerte und die mitgliedschaftlichen Rechte des Erblassers 374ber-gingen, wenn sie selbst LPG-Mitglieder waren. bb) Die Verm344chtnisnehmer sind weder mit dem Erbfall noch mit der Er-f374llung ihres Anspruchs aus 247 380 Abs. 1 Satz 2 ZGB durch die 334bereignung der Bodenfl344chen kraft Gesetzes in die mitgliedschaftlichen Rechte der Erblas-serin eingetreten. Das Beschwerdegericht hat zu Recht auch eine im Wege der Analogie zu schlie337ende Regelungsl374cke verneint. 25 Die Vorschriften des 247 24 Abs. 2 LPGG 1959 und des 247 45 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982 waren auf den Erben bezogene Sonderregelungen. Eine vergleich-bare Unteilbarkeit zwischen dem Eigentum an den eingebrachten Bodenfl344chen und den mitgliedschaftlichen Rechten aus der Inventareinbringung ist in ande-ren Regelungen nicht bestimmt worden. Die Vorschriften in den Gesetzen 374ber die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 und vom 2. Juli 1982, nach denen eine 334bertragung eingebrachter Bodenfl344chen im Wege der Einzelrechtsnachfolge an andere LPG-Mitglieder zul344ssig war (247 7 Abs. 2 LPGG 1959 und 247 18 Abs. 1 LPGG 1982), ordneten f374r solche Ver344u337e-rungen eine Einheit zwischen dem 334bergang des Eigentums an den Grundst374-cken und den mitgliedschaftlichen Rechten aus der Inventareinbringung gerade nicht an. 26 cc) Die mitgliedschaftlichen Rechte gingen hier auch nicht auf Grund der Anordnung im Testament vom 27. Februar 1975, nach der die Inventarbeitr344ge den Verm344chtnisnehmern anteilig entsprechend den ihnen zugedachten 27 - 11 - Grundst374cken zustehen sollten, mit der 334bereignung der Grundst374cke auf die Verm344chtnisnehmer 374ber. Diese Anordnung mag nach dem Auslegungsgrund-satz des 247 2085 BGB im Verh344ltnis zwischen der Antragstellerin und den Ver-m344chtnisnehmern noch Bedeutung haben. Rechte aus der Inventareinbringung gegen374ber der LPG konnten jedenfalls in dem Zeitpunkt des Erbfalls (August 1981) nicht mehr auf Grund der Anordnung zur anteiligen 334bertragung der An-spr374che auf den Inventarbeitrag auf die Verm344chtnisnehmer 374bergehen. In die-sem Zeitpunkt galt bereits die durch 247 12 Ziffer 4 EGZGB in das LPGG 1959 eingef374gte Neuregelung in 247 14 Abs. 4 Satz 2, die die Pflichtinventarbeitr344ge zum unverteilbaren genossenschaftlichen Eigentum bestimmte. Verf374gungen 374ber Anspr374che auf den Pflichtinventarbeitrag mit Rechtswirksamkeit gegen-374ber der LPG waren mit Wirkung vom 1. Januar 1976 nicht mehr zul344ssig. Die Anspr374che auf Auszahlung waren untergegangen und wurden erst durch Ein-f374gung des 247 44 Abs. 6 in das LPGG mit Wirkung vom 16. M344rz 1990 ohne R374ckwirkung neu begr374ndet (vgl. Senat, BGHZ 124, 210, 215). - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. 28 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bad Langensalza, Entscheidung vom 30.06.2000 - Lw 16/93 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.03.2005 - Lw U 964/00 -
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