BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 6/09 vom 29. Oktober 2009 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-renamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-denburg vom 30. April 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den 374brigen Beteiligten auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 130.000 200. Gr374nde: I. Der am 9. August 2007 verstorbene Bruder der Beteiligten war Eigent374-mer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Darauf betrieb er Landwirtschaft mit Rindvieh- und Schweinehaltung, die er aus wirt-schaftlichen Gr374nden im Jahr 1969 aufgab. Den Tierbestand, den 374berwiegen-den Teil der landwirtschaftlichen Maschinen und das landwirtschaftliche Inven-tar verkaufte er. Die landwirtschaftlichen Nutzfl344chen sind bis auf die Hofstelle 1 - 3 - mit anliegenden Fl344chen von ca. 0,7 ha bis zum 30. September 2017 verpach-tet. Drei Wohnungen auf der Hofstelle sind vermietet. 2 Die Beteiligte zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass der Grundbesitz am 9. August 2007 kein Hof im Sinne der H366feordnung mehr war. Die Beteiligte zu 2 hat die Feststellung der Hofeigenschaft beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zur374ckgewiesen; dem Antrag der Betei-ligten zu 1 hat es stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag weiter. Die Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es je-doch. 4 1. Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-nem in der Vergleichsentscheidung eines der in 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG be-zeichneten Gerichte benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hin-weis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung oder der Sach-verhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht f374r die 5 - 4 - Statthaftigkeit der Divergenzrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hin-weis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Se-nat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 2. So ist es hier. Die Beteiligte zu 2 meint zwar, dass das Beschwerdege-richt von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2002 (RdL 2004, 153), 13. Dezember 2005 (AuR 2006, 243) und 27. April 2006 (RdL 2007, 97) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juli 1999 (RdL 2000, 45) und 19. Juni 2000 (7 W 68/99) abgewichen sei. Sie benennt aber kei-nen in diesen Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz, von denen das Be-schwerdegericht abgewichen ist, sondern ersch366pft sich in der Auseinanderset-zung mit der von dem Beschwerdegericht vorgenommenen Gesamtw374rdigung der Umst344nde. Dies zeigt, dass die Beteiligte zu 2 in Wahrheit lediglich die Ent-scheidung des Beschwerdegerichts f374r rechtsfehlerhaft h344lt. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gest374tzt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist f374r die Frage der Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - f374r sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Rspr., siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 6 - 5 - III. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Die Entscheidung 374ber die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in 247 19 Buchst. a H366feVfO, 247 30 KostO. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bersenbr374ck, Entscheidung vom 30.12.2008 - 8 Lw 15/08 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.04.2009 - 10 W 17/09 -
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