BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 6/11 vom 17. Oktober 2011 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr . Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. März 201 1 wird auf Kosten der Beteilig ten zu 1, die de r Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Recht s- beschwerdeverfahrens zu erstatten ha t , als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 8. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 macht als Erbin gegen die Beteiligte zu 2 einen A n- spruch auf eine bare Zuzahlung (§ 28 Abs. 2 LwAnpG) in Höhe von 8.911,24 zzgl. Zinsen geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag in Höhe von 4.029,81 t - Senat für Lan d- wirtschaftssachen - hat - nach Aufhebung seiner dem Antrag in vollem Umfang stattgebenden Entscheidung durch den Beschluss des Senats vom 23. November 2007 (veröffentlicht in NL - BzAR 2008, 75 ff.) - den Antrag nach Beweisaufnahme insgesam t zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter. 1 - 3 - II. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerd e in den §§ 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht stat t- haft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur u n- ter den Voraussetzungen d er Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch. 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerd e- gericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) g efolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz a b weicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Der Rechtsbeschwerdeführer muss in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der an gezogenen und von der angefochte nen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entsche i- dung auf dieser Abweic hung beruht (Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 1954 - V BLw 45/54, BGHZ 15, 5, 9 f. und vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151) . 2. D aran fehlt es . a) Die von der Rechtsbeschwerde genannten Rechtssätze in der Ent - scheidung des Senats vom 9 . Juni 199 3 - BLw 44 /9 2, WM 1993, 1644, 1645 und in dem angefochtenen Beschluss betreffen verschiedene Gegenstände. 2 3 4 5 - 4 - aa) Die Rechtsbeschwerde entnimmt de m zitierten Beschluss des S e- nats zwar zutreffend einen abstrakten Rechtssatz zur Vortragslast der Bet eili g- ten in den Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In diesen Verfahren darf der Richter davon ausgehen, dass ein Beteiligter die ihm vorteilhaften Umstä n- de von sich aus vorträgt. Er darf daher erwarten, dass ein auf Zahlung eines Abfindungsansp ruchs nach § 44 LwAnpG in Anspruch genommenes landwir t- schaftliches Unternehmen (LPG oder Nachfolgeunternehmen), wenn die ma ß- gebliche Bilanz das zur Befriedigung des geltend gemachten Abfindungsa n- spruchs erforderliche Eigenkapital nicht ausweist, das auch v orbringt. Der von der Rechtsbeschwerde genannte, angeblich davon abweichende Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung betrifft jedoch nicht die Vo r- trags - , sondern die Feststellungslast. Der zitierte Rechtssatz entscheidet die Rechtsfrage, zu wessen L asten es geht, wenn die für die Berechnung des A n- spruchs maßgeb lichen tatsächlichen Grundlagen (hier infolge einer Vernichtung von Unterlagen nach Ablauf der in § 257 Abs. 4 HGB bestimmten Aufbewa h- rungsfristen) nicht mehr ermittelt werden können. Vortrags - und Feststellung s- last sind jedoch voneinander zu unterscheiden (vgl. nur Keidel/Sternal, FamFG, 17. Auflage, § 27 Rn. 3 ff. [zur Informationslast] und § 29 Rn. 39 ff. [zur Fes t- ste l lungslast]). b) Im Übrigen fehlt es bereits an einem Vortrag voneinander abweiche n- der Rechtssätze zu derselben Rechtsfrage. Der von der Rechtsbeschwerde erwähnte Satz aus dem angefochtenen Beschluss, zur Feststellung eines A n- spruchs auf bare Zuzahlung bedürfe es einer Gesamtpersonifizierung, betrifft die tatsächlichen Grund la gen für die Berechnung eines Anspruchs nach § 28 Abs. 2 LwAnpG. Der in den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, Urteil vom 20. Januar 1961 - I ZR 79/59, NJW 1961, 826, 828) au f- gestellte Rechtssatz dazu, wann eine Pflicht des Beklagten zu einem substant i- 6 7 8 - 5 - ierten Bestreiten der von dem Kläger vorgetragenen, den Anspruch begründe n- den Tatsachen besteht, betrifft demgegenüber eine Verfahrensvorschrift des Zivilprozessrechts (§ 138 Abs. 1 ZPO). Eine Divergenz liegt nicht vor, weil beide Rechts sätze in derselben Entscheidung nebeneinander stehen können. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dass der angefochtene Beschluss den noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 138 Abs. 1 ZPO widerspreche, weil das Beschwerdegericht den Umstand, dass die Beteiligte zu 2 die Höhe des Eigenkapitals der LPGen un d die Werte der Beteiligungen der Mitglieder nicht dargelegt habe, nicht zu deren Lasten berücksichtigt habe, stellt dies nur einen Hinweis auf einen möglichen Rechtsfehler im Einzelfall dar, auf den eine Ab weichungsrechtsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden kann (st d . Rspr., vgl. schon Sen at, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL - BzAR 2004, 192, 193). 9 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Meiningen, Entscheidung vom 16.03.2006 - Lw 70/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 24.03.2011 - Lw U 284/06 - 10
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